TE OGH 1989/6/28 9ObA129/89 (9ObA130/89)

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.DDr.Erich M***, Professor, Völs, Herzog Sigmund-Straße 2, vertreten durch Mag. Dagmar A***, Sekretärin der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teilfaltstraße 7, vertreten durch Dr. Walter Riedl u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 34.939,70 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Jänner 1989, GZ 5 Ra 107/88-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Februar 1988, GZ 46 Cga 125/87-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.207 S (darin 514,50 S Umsatzsteuer und 120 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welchem die Beklagte in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft und vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz neuerlich geltend macht, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Beklagte im Sinne des § 60 Abs. 1 ASVG zu einem Beitragsabzug berechtigt war, unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (14 Ob A 502/87, 9 Ob A 54/88), zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß eine im Antritt des Dienstes gelegene "Eigenmächtigkeit" des Klägers im nachhinein saniert worden und es über das Entgelt zu einer vergleichsweisen Bereinigung gekommen sei. Nach den Feststellungen wurde der Kläger vom Institut für Erziehungswissenschaften aufgefordert, seinen Dienst am Institut am 1.November 1981 anzutreten. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wußte bereits seit Anfang November 1981 von der Berufung des Klägers an dieses Institut. Mit Schreiben vom 6.November 1981 teilte der Institutsvorstand der Universitätsdirektion mit, daß der Kläger seinen Dienst am 3.November 1981 angetreten habe. Die Beklagte nahm seither die Dienste des Klägers entgegen, bis sie ihn mit Dekret vom 17. September 1982 mit Wirksamkeit vom 1.Oktober 1982 zum Professor auf eine Planstelle des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ernannte. Die weitere sehr erhebliche Verzögerung in der Auszahlung des angemessenen Entgelts bis 2.April 1984 kann daher weder durch organisatorische Gegebenheiten, rechtliche Schwierigkeiten oder verzögerte Aktenläufe gerechtfertigt werden. Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Beklagte, die diesbezüglich auch für den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse im Sinne des § 1299 ABGB einzustehen hat (9 Ob A 54/88), ein Verschulden an der weitaus verspäteten Entgeltzahlung trifft. Der Einwand, es sei darüber ein Vergleich geschlossen worden, ist eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs. 2 ZPO). Darauf, ob ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde oder ob die Beschäftigung des Klägers von seiner (früheren) Dienstbehörde genehmigt wurde, kommt es für seinen Entgeltanspruch nicht an, zumal die beklagte Partei auch die dem Gesetz widersprechende Unterlassung der Ausstellung eines schriftlichen Dienstvertrages zu vertreten hätte.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, verliert der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 ASVG sein Recht, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, auch dann, wenn er infolge eines Verschuldens nicht nur mit dem Beitragsabzug, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung in Verzug ist (Arb. 10.646; 9 Ob A 514/88). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00129.89.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19890628_OGH0002_009OBA00129_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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