TE OGH 1989/6/29 8Ob1526/89 (8Ob1527/89)

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen AZ 4 Cg 204/82 und 4 Cg 263/85 des Landesgerichtes Linz der klagenden Partei Alois F***, Hafenarbeiter, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Josef P***, Pensionist,

und 2) Karoline P***, Hausfrau, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer,

Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision

der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als

Berufungsgerichtes vom 3.März 1989, GZ 5 R 153,154/88-96, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil a/ die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die zur Annahme der Testierfähigkeit der Erblasserin führte, in dritter Instanz nicht anfechtbar ist;

b/ die bereits vom Berufungsgericht verworfenen angeblichen Verfahrensmängel in erster Instanz mit Revision nicht mehr aufgegriffen werden können, und

c/ die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger zufolge der erwiesenen Giltigkeit des Testaments vom 26. November 1981 ein Erbrecht aufgrund des Testaments vom 13. Juni 1979 nicht zusteht und ihm deshalb ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit des Testaments vom 29. Oktober 1981 fehle, der Rechtsprechung gemäß ist (NRSpr 1988/29; 1 Ob 201/59 unveröffentlicht),

ihm aber auch die begehrte Feststellung in Anbetracht der rechtskräftigen

Annahme der Wirksamkeit des letzten Testaments (vom 26. November 1981)

nichts nützen könnte.

Anmerkung

E17968 8Ob1526.89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB01526.89.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19890629_OGH0002_0080OB01526_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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