TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2005/02/0038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KF in P, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mühlbachweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Dezember 2004, Zl. UVS-3/14.648/5-2004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 14. Mai 2003 gegen 17.00 Uhr auf der B 311 in Fahrtrichtung Lofer zwischen Strkm 77,850 und 78,200 einen Pkw und einen Lkw-Zug vor einer unübersichtlichen Kurve (Rechtskurve vor der Kleberbrücke) überholt, wodurch zwei entgegenkommende Fahrzeuge, welche zu Beginn des Überholvorganges auf Grund der unübersichtlichen Kurve nicht wahrgenommen hätten werden können, abbremsen und bei Strkm 78,200 an den rechten Fahrbahnrand hätten gelenkt werden müssen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 145,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 145,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"Der Beschuldigte" (das ist der Beschwerdeführer) "lenkte zur vorgeworfenen Tatzeit auf der B 311 von Lofer kommend den im Spruch näher angeführten Pkw (BMW, 180 PS). Vor ihm fuhren ein Pkw und ein Lkw-Zug mit Hänger. Diese hielten eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h ein. Im Bereich der Fahrbahnkuppe bei Strkm 77,850, von welcher man einen Sichtweite bis zur unübersichtlichen Rechtskurve vor der Kleberbrücke über eine Distanz von ca. 400 m hat, begann der Beschuldigte den Überholvorgang und überholte in einem Zug den vor ihm fahrenden Pkw und in weiterer Folge den Lkw-Zug. Zum Zeitpunkt des Beginns des Überholvorganges befanden sich auf der entgegenkommenden Fahrbahn aus Richtung Lofer kommend zwei Fahrzeuge kurz vor der so genannten Kleberbrücke. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtskurve vor der Kleberbrücke konnte der Beschuldigte diesen Gegenverkehr zu Beginn seines Überholvorganges nicht wahrnehmen. Der Beschuldigte führte bei seinem Überholvorgang einen Fahrstreifenwechsel auf die Gegenfahrbahn durch. Die entgegenkommenden Fahrzeuge konnte er erst in der Schlussphase seines Überholvorganges wahrnehmen, als er mit seinem Fahrzeug der Lkw-Zug schon fast passiert hatte. Der Beschuldigte hat den Überholvorgang kurz vor Strkm 78,2 durch Wiedereinordnen auf den rechten Fahrstreifen beendet. Die entgegenkommenden Fahrzeuge mussten durch das Überholmanöver des Beschuldigten ihre Fahrzeuge stark abbremsen und bei Strkm 78,2 an den rechten Fahrbahnrand bzw das Bankett lenken, um eine Kollision mit dem entgegenkommenden überholenden Fahrzeug des Beschuldigten zu vermeiden. Die Fahrbahn der B 311 weist im dortigen Bereich eine Gesamtbreite von 11 m auf."

Als Ergebnis des durchgeführten Lokalaugenscheins wurde klargestellt, dass der Überholvorgang kurz vor Strkm 78,2, ca.

50 m vor der Kurve beendet worden sei.

     In rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde zu diesem

Sachverhalt aus:

     "Bei einem Überholvorgang mit Fahrstreifenwechsel auf die

Gegenfahrbahn hat die für ein gefahrloses Überholen erforderliche Sichtweite über die eigentliche Überholstrecke (die Weglänge, welche vom Anfang bis zum Ende des Überholvorganges zurückgelegt wird) hinaus auch noch jene Strecke davor zu umfassen, welche von einem Gegenverkehr während des Überholvorganges durchfahren wird."

Der Beschwerdeführer habe daher an einer unübersichtlichen Straßenstelle (nämlich vor einer unübersichtlichen Kurve) im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. b StVO einen Überholvorgang durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe daher an einer unübersichtlichen Straßenstelle (nämlich vor einer unübersichtlichen Kurve) im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO einen Überholvorgang durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Fall entspricht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1981, Zl. 02/3161/80, zugrunde lag, weshalb es hinreicht, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis (insbesondere ab dessen Seite 11) zu verweisen. Der gegenständliche Fall entspricht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1981, Zl. 02/3161/80, zugrunde lag, weshalb es hinreicht, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis (insbesondere ab dessen Seite 11) zu verweisen.

Wie in jenem Fall mag auch im gegenständlichen Fall die Tatanlastung und die Begründung der belangten Behörde zur Annahme berechtigen, der Beschwerdeführer habe überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr werde einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (§ 16 Abs. 1 lit. c StVO; vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1981, Zl. 81/02/0108). Wie in jenem Fall mag auch im gegenständlichen Fall die Tatanlastung und die Begründung der belangten Behörde zur Annahme berechtigen, der Beschwerdeführer habe überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr werde einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO; vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1981, Zl. 81/02/0108).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. Oktober 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X00

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten