TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2005/02/0038

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KF in P, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mühlbachweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Dezember 2004, Zl. UVS-3/14.648/5-2004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 14. Mai 2003 gegen 17.00 Uhr auf der B 311 in Fahrtrichtung Lofer zwischen Strkm 77,850 und 78,200 einen Pkw und einen Lkw-Zug vor einer unübersichtlichen Kurve (Rechtskurve vor der Kleberbrücke) überholt, wodurch zwei entgegenkommende Fahrzeuge, welche zu Beginn des Überholvorganges auf Grund der unübersichtlichen Kurve nicht wahrgenommen hätten werden können, abbremsen und bei Strkm 78,200 an den rechten Fahrbahnrand hätten gelenkt werden müssen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 145,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"Der Beschuldigte" (das ist der Beschwerdeführer) "lenkte zur vorgeworfenen Tatzeit auf der B 311 von Lofer kommend den im Spruch näher angeführten Pkw (BMW, 180 PS). Vor ihm fuhren ein Pkw und ein Lkw-Zug mit Hänger. Diese hielten eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h ein. Im Bereich der Fahrbahnkuppe bei Strkm 77,850, von welcher man einen Sichtweite bis zur unübersichtlichen Rechtskurve vor der Kleberbrücke über eine Distanz von ca. 400 m hat, begann der Beschuldigte den Überholvorgang und überholte in einem Zug den vor ihm fahrenden Pkw und in weiterer Folge den Lkw-Zug. Zum Zeitpunkt des Beginns des Überholvorganges befanden sich auf der entgegenkommenden Fahrbahn aus Richtung Lofer kommend zwei Fahrzeuge kurz vor der so genannten Kleberbrücke. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtskurve vor der Kleberbrücke konnte der Beschuldigte diesen Gegenverkehr zu Beginn seines Überholvorganges nicht wahrnehmen. Der Beschuldigte führte bei seinem Überholvorgang einen Fahrstreifenwechsel auf die Gegenfahrbahn durch. Die entgegenkommenden Fahrzeuge konnte er erst in der Schlussphase seines Überholvorganges wahrnehmen, als er mit seinem Fahrzeug der Lkw-Zug schon fast passiert hatte. Der Beschuldigte hat den Überholvorgang kurz vor Strkm 78,2 durch Wiedereinordnen auf den rechten Fahrstreifen beendet. Die entgegenkommenden Fahrzeuge mussten durch das Überholmanöver des Beschuldigten ihre Fahrzeuge stark abbremsen und bei Strkm 78,2 an den rechten Fahrbahnrand bzw das Bankett lenken, um eine Kollision mit dem entgegenkommenden überholenden Fahrzeug des Beschuldigten zu vermeiden. Die Fahrbahn der B 311 weist im dortigen Bereich eine Gesamtbreite von 11 m auf."

Als Ergebnis des durchgeführten Lokalaugenscheins wurde klargestellt, dass der Überholvorgang kurz vor Strkm 78,2, ca.

50 m vor der Kurve beendet worden sei.

     In rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde zu diesem

Sachverhalt aus:

     "Bei einem Überholvorgang mit Fahrstreifenwechsel auf die

Gegenfahrbahn hat die für ein gefahrloses Überholen erforderliche Sichtweite über die eigentliche Überholstrecke (die Weglänge, welche vom Anfang bis zum Ende des Überholvorganges zurückgelegt wird) hinaus auch noch jene Strecke davor zu umfassen, welche von einem Gegenverkehr während des Überholvorganges durchfahren wird."

Der Beschwerdeführer habe daher an einer unübersichtlichen Straßenstelle (nämlich vor einer unübersichtlichen Kurve) im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. b StVO einen Überholvorgang durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Fall entspricht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1981, Zl. 02/3161/80, zugrunde lag, weshalb es hinreicht, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis (insbesondere ab dessen Seite 11) zu verweisen.

Wie in jenem Fall mag auch im gegenständlichen Fall die Tatanlastung und die Begründung der belangten Behörde zur Annahme berechtigen, der Beschwerdeführer habe überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr werde einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (§ 16 Abs. 1 lit. c StVO; vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1981, Zl. 81/02/0108).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Oktober 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020038.X00

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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