TE OGH 1989/7/4 10ObS206/89

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Anton Degen (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mathilde D***, 5431 Kuchl, Garnei 112, vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***

D*** A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 1989, GZ 13 Rs 167/88-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. September 1988, GZ 18 Cgs 110/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Die Vorinstanzen sind jedoch davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht nur als Trafikverkäuferin sondern noch in einer Reihe anderer Berufe tätig sein kann. Ob für Trafikverkäuferinnen genügend Arbeitsplätze vorhanden sind, ist daher nicht streitentscheidend. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E18180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00206.89.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19890704_OGH0002_010OBS00206_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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