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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §86 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des zwischenzeitig am 9. Februar 2003 verstorbenen AS, zuletzt wohnhaft in L, als dessen Rechtsnachfolger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dessen Witwe GS in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, einschreitet, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. August 2001, Zl. 15 1311/183 - II/15/01, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
GS hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1941 geborene seinerzeitige Beschwerdeführer stand seit 1. März 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er zuletzt als Oberst (im Funktionszulagenschema M BO 2) beim Militärkommando Tirol tätig gewesen.
Mit Bescheid vom 7. August 1997 stellte der Bundesminister für Landesverteidigung fest, dass der Beschwerdeführer mit "Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 gemäß § 269 Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 555 (richtig: 550) und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995, bzw. den §§ 154 und 155 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, in die Besoldungsgruppe 'Militärischer Dienst' mit der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998, überzuleiten" gewesen sei. Mit Bescheid vom 7. August 1997 stellte der Bundesminister für Landesverteidigung fest, dass der Beschwerdeführer mit "Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 gemäß Paragraph 269, Absatz eins und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 555 (richtig: 550) und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, bzw. den Paragraphen 154 und 155 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994 und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, in die Besoldungsgruppe 'Militärischer Dienst' mit der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998, überzuleiten" gewesen sei.
Die dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 7. März 2001 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1. März 2001 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 35.221,60 gebühre. Weiters gebühre ihm gemäß § 12 PG 1965 die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage von monatlich brutto S 868,--. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 15 Abs. 1 und 2 iVm. § 236c Abs. 4 BDG 1979 befinde sich der Beschwerdeführer seit 1. März 2001 im Ruhestand. Gemäß §§ 3, 7 und 62b PG 1965 gebühre dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöhe. Der Ruhegenuss werde gemäß § 4 PG 1965 auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bildeten die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei der Bemessung des Ruhebezuges ging das Bundespensionsamt hinsichtlich des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gemäß § 5 PG 1965 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe M BO2, Gehaltsstufe 19 (seit 1. Juli 1998) erreicht habe. Mit Bescheid vom 7. März 2001 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3 bis 7 und 62 b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1. März 2001 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 35.221,60 gebühre. Weiters gebühre ihm gemäß Paragraph 12, PG 1965 die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage von monatlich brutto S 868,--. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz 4, BDG 1979 befinde sich der Beschwerdeführer seit 1. März 2001 im Ruhestand. Gemäß Paragraphen 3, 7 und 62 b PG 1965 gebühre dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöhe. Der Ruhegenuss werde gemäß Paragraph 4, PG 1965 auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bildeten die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei der Bemessung des Ruhebezuges ging das Bundespensionsamt hinsichtlich des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gemäß Paragraph 5, PG 1965 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe M BO2, Gehaltsstufe 19 (seit 1. Juli 1998) erreicht habe.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer "vor allem gegen die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges aufgrund der zu niedrigen besoldungsrechtlichen Einstufung". Die Weigerung, ihm die Dienstalterzulage zuzuerkennen, empfinde er als schwere Diskriminierung.
Mit Bescheid vom 7. August 2001 gab der Bundesminister für Finanzen der Berufung nicht statt und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstbehördlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand habe der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe M BO 2, Gehaltsstufe 19 (seit 1. Juli 1998), erreicht. Diese Einstufung ergebe sich aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. August 1997, mit dem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in die Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst" mit der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 18, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998, übergeleitet worden sei. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 26. Jänner 200