TE Vfgh Beschluss 2001/10/10 B1326/00, V69/00

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §61a
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 61a heute
  2. VfGG § 61a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 61a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 61a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 61a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer behaupteten Klaglosstellung; keine Klaglosstellung infolge unveränderter Rechtskraft des angefochtenen Bescheides; Wertung der Erklärung als Zurücknahme der Beschwerde und des Verordnungsprüfungsantrages

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung werden eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung werden eingestellt.

II. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen. römisch zwei. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Juni 1999 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den auf einem Grundstück in der Katastralgemeinde Altenberg errichteten Verbau unter einer Badehütte zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Mai 2000 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Verbau bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Juni 1999 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den auf einem Grundstück in der Katastralgemeinde Altenberg errichteten Verbau unter einer Badehütte zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Mai 2000 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Verbau bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde.

1.2. Unter einem wurde der Antrag gestellt, die "Richtlinien für Bauten im Hochwasserabflussbereich 1998" zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2001 gaben die Beschwerdeführer bekannt, daß zwischenzeitig seitens der belangten Behörde die angefochtenen Verbauungsrichtlinien im Sinne des seinerzeitigen Antrages der Beschwerdeführer geändert worden seien.

Die belangte Behörde habe somit eine Klaglosstellung der Beschwerdeführer veranlaßt, sodaß diese beantragen, der belangten Behörde auch die Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen.

3.1. Da der angefochtene Bescheid unverändert in Kraft steht, sind die Beschwerdeführer nicht klaglos gestellt.

3.2. Die Erklärung der Beschwerdeführer, sich als klaglos gestellt zu erachten, bringt ihre Absicht deutlich zum Ausdruck, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde und des Antrages auf Verordnungsprüfung zu werten (vgl. VfSlg. 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998 und VfGH 26.9.2000, B1129/99). Das Beschwerdeverfahren und das Verordnungsprüfungsverfahren waren daher einzustellen. 3.2. Die Erklärung der Beschwerdeführer, sich als klaglos gestellt zu erachten, bringt ihre Absicht deutlich zum Ausdruck, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde und des Antrages auf Verordnungsprüfung zu werten vergleiche VfSlg. 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998 und VfGH 26.9.2000, B1129/99). Das Beschwerdeverfahren und das Verordnungsprüfungsverfahren waren daher einzustellen.

II. Der begehrte Kostenzuspruch kommt im Hinblick auf die Bestimmung des §88 VerfGG nicht in Betracht, die einen Ersatz der Prozeßkosten des Beschwerdeführers im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg. 9023/1981). Auch nach §61 a VerfGG waren Verfahrenskosten nicht zuzusprechen.römisch zwei. Der begehrte Kostenzuspruch kommt im Hinblick auf die Bestimmung des §88 VerfGG nicht in Betracht, die einen Ersatz der Prozeßkosten des Beschwerdeführers im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg. 9023/1981). Auch nach §61 a VerfGG waren Verfahrenskosten nicht zuzusprechen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1326.2000

Dokumentnummer

JFT_09988990_00B01326_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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