Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Niederreiter und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Josef E***, zuletzt Mineur, 6293 Tux Nr.120, vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagten Parteien 1.) Firma H*** A*** Transport Gesellschaft m.b.H.& Co KG, 6020 Innsbruck, Fürstenweg 180 (41 Cg 3/87 des Landesgerichtes Innsbruck), 2.) Johann K***, Pilot, 5500 Bischofshofen, Hochthronstraße 15 (41 Cg 4/87 des Landesgerichtes Innsbruck), wegen S 915.535,37 (hinsichtlich beider Beklagter) und S 600.000,-- (hinsichtlich des Zweitbeklagten) sowie Feststellung (hinsichtlich beider Beklagter, Streitwert S 200.000,--), infolge Revisionen der klagenden und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1.Juni 1988, GZ 2 R 68, 69/88, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Dezember 1987, GZ 41 Cg 3/87-78, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
2. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 15.8.1981 ereignete sich in Mayrhofen im Zillertal ein Unfall, bei dem der Kläger als Pilot eines Hängegleiters in die sog. Wirbelschleppe des landenden Hubschraubers, amtliches Kennzeichen OE-FXG, dessen Eigentümer und Halter die Erstbeklagte und dessen Pilot der Zweitbeklagte war, geriet. Der Kläger stürzte hiedurch mit dem Hängegleiter ab und erlitt schwere Verletzungen. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Unfalls vom Bezirksgericht Zell a. Z. wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.4, erster Fall, StGB verurteilt, wobei ihm im Spruch dieses Urteils zur Last gelegt wurde, daß er die im Flugverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ und entgegen der Absprache mit dem Obmann des Hängegleiterclubs "Golden Eagles" während des Flugs der Hängegleiter neuerlich aufstieg, sodaß er gleichzeitig mit dem Hängegleiterpiloten Josef E*** zum Landeplatz kam, dort die Landung des Hängegleiters nicht abwartete, sondern vor diesem landete, worauf Josef E*** mit seinem Hängegleiter in die Turbulenzen, die durch den Haubschrauber verursacht wurden, geriet und abstürzte.Am 15.8.1981 ereignete sich in Mayrhofen im Zillertal ein Unfall, bei dem der Kläger als Pilot eines Hängegleiters in die sog. Wirbelschleppe des landenden Hubschraubers, amtliches Kennzeichen OE-FXG, dessen Eigentümer und Halter die Erstbeklagte und dessen Pilot der Zweitbeklagte war, geriet. Der Kläger stürzte hiedurch mit dem Hängegleiter ab und erlitt schwere Verletzungen. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Unfalls vom Bezirksgericht Zell a. Z. wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4,, erster Fall, StGB verurteilt, wobei ihm im Spruch dieses Urteils zur Last gelegt wurde, daß er die im Flugverkehr erforderliche Sorgfalt außer acht ließ und entgegen der Absprache mit dem Obmann des Hängegleiterclubs "Golden Eagles" während des Flugs der Hängegleiter neuerlich aufstieg, sodaß er gleichzeitig mit dem Hängegleiterpiloten Josef E*** zum Landeplatz kam, dort die Landung des Hängegleiters nicht abwartete, sondern vor diesem landete, worauf Josef E*** mit seinem Hängegleiter in die Turbulenzen, die durch den Haubschrauber verursacht wurden, geriet und abstürzte.
Der Kläger begehrte, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrags von S 915.535,37, den Zweitbeklagten darüberhinaus zur Bezahlung eines Betrags von S 600.000,--, ferner die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 13.253,60 ab 1.2.1987, und zwar bis zum 65.Lebensjahr des Klägers zu verurteilen, wobei hinsichtlich der Erstbeklagten die Haftung beim Rentenbegehren mit der Höhe der gesetzlichen Haftungssumme begrenzt sei. Von diesem Begehren sei ein Betrag von S 66.411,17 bei Gericht zu erlegen. In den beiden in der Folge verbundenen Verfahren wurde ferner die Feststellung begehrt, daß der jeweils Beklagte für sämtliche Schäden des Klägers aus dem Flugunfall vom 15.8.1981 zu haften verpflichtet sei, wobei die Haftung der Erstbeklagten auf die im § 23 LVG normierte Haftungsbegrenzung beschränkt sei. Der Kläger brachte hiezu vor, daß er den Zweitbeklagten ersucht habe, ihn und sechs Clubkollegen auf den Brandberger Kolm zu fliegen, von wo sie dann mit dem Hängegleiter zu starten und ins Tal zu fliegen beabsichtigt hätten. Aus Sicherheitsgründen sei mit dem Zweitbeklagten vereinbart worden, daß nach Ausladung der sieben Personen auf dem Brandenberger Kolm der Hubschrauber nach einem Fallschirmspringerabsetzflug landen und bis zum vollständigen Eintreffen aller Drachenflieger (Hängegleiter) nicht mehr aufsteigen solle. Entgegen dieser Vereinbarung habe der Zweitbeklagte mit dem Hubschrauber Rundflüge durchgeführt, obwohl einer der Drachenflieger, Johann E***, den Zweitbeklagten ersucht habe, am Boden zu bleiben. Der Kläger sei beim Landeanflug von dem ebenfalls in Landung begriffenen Hubschrauber überflogen oder doch so nahe passiert worden, daß die von den Rotoren ausgehenden Wirbel ihn zum Absturz gebracht hätten. Die Erstbeklagte habe für die Beförderung des Klägers samt Hängegleiter auf den Brandenberger Kolm S 4.776,-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer erhalten. Neben der Haftung nach den Bestimmungen der §§ 10 bis 20 LVG werde auch die Haftung im Sinne der §§ 29 ff. dieses Gesetzes geltend gemacht. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß der Zweitbeklagte die vom Kläger behauptete Vereinbarung gar nicht treffen habe können, da der Hubschrauber von der österr. Fallschirmspringer-Nationalmannschaft für diesen Tag gemietet worden sei und die Hängegleiter lediglich in einer Sprungpause über deren lang anhaltendes "Betteln" transportiert worden seien. Eine solche Zusage habe daher weder der Pilot des Hubschraubers noch der Trainingsleiter der Fallschirmspringer gegeben. Als sich beide Luftfahrzeuge auf gleicher Höhe begegnet hätten, seien sie auf Gegenkurs gewesen. Als der Hubschrauber auf seinem Landeplatz aufgesetzt habe, habe der Kläger nach einer Linkskurve die Flugbahn des Hubschraubers gequert und sei in dessen Rotorwirbel geraten. Diese Turbulenzen hielten sich ca. 10 bis 15 Minuten, worüber sämtliche Hängegleiterpiloten im Rahmen ihrer Ausbildung informiert würden. Zum Zeitpunkt der Begegnung habe auf Grund des Seitenabstands eine Zusammenstoßgefahr nicht bestanden. Das Fliegen einer Linkskurve sei für den Kläger, auch unabhängig von den Gefahren der Verwirbelungszone, völlig verfehlt gewesen. Vielmehr hätte er seinen Kurs talauswärts beibehalten und allenfalls in dieser Richtung auch landen müssen, sofern seine Höhe eine spätere Linkskurve und Landung in Nähe des Hubschrauberlandeplatzes nicht zugelassen habe. Dem Kläger sei die Situation des seit zwei Tagen eingerichteten Hubschrauberlandeplatzes bekannt gewesen. Wenn er trotz des im Landeanflug befindlichen Hubschraubers ebenfalls dort habe landen wollen, um in den Genuß des dort zahlreich vorhandenen Publikums zu gelangen, stelle dies ein erhebliches Sicherheitsrisiko und damit grobe Fahrlässigkeit dar, welche nicht zu Lasten des Hubschrauberpiloten gehen dürfe. Der Zweitbeklagte habe kein fliegerisches Fehlverhalten gesetzt. Im günstigsten Fall könne trotz der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitbeklagten dessen Verschulden derart geringfügig sein, daß es zivilrechtlich zu vernachlässigen sei. An Schmerzengeld seien höchstens S 110.000,-- der Höhe nach angemessen. Falls der Kläger nach wie vor arbeitslos sein solle, sei dies nicht auf den gegenständlichen Unfall zurückzuführen. Er habe seinen Arbeitsplatz infolge eines Überangebots von Arbeitskräften verloren. Es gebe eine Reihe von Berufen, auf die der Kläger vermittelbar sei. Hinsichtlich der dem Kläger aufgelaufenen Exekutionskosten sei die Bestreitung seiner Forderungen durch die Beklagten ihm seit jeher bekannt gewesen. Er habe daher Verbindlichkeiten nicht aufschlagen dürfen, von denen ihm bekannt gewesen sei, daß er sie nicht bezahlen würde können. Die gegenstsändlichen Forderungen des Klägers seien noch vor bzw. während des anhängigen Verfahrens von verschiedenen seiner Gläubiger in Höhe der jeweils betriebenen Forderungen gepfändet worden, sodaß der Kläger in diesem Umfang über seine behauptete Forderung nicht verfügen könne und damit auch diese Teilbeträge nicht mehr klagsweise geltend machen habe können. Für den Fall eines Zuspruchs an den Kläger wären daher Hauptsachenbeträge, bisherige Zinsen und Prozeß- sowie Exekutionskosten aus im einzelnen von den Beklagten angeführten Exekutionsakten abzuziehen.Der Kläger begehrte, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrags von S 915.535,37, den Zweitbeklagten darüberhinaus zur Bezahlung eines Betrags von S 600.000,--, ferner die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 13.253,60 ab 1.2.1987, und zwar bis zum 65.Lebensjahr des Klägers zu verurteilen, wobei hinsichtlich der Erstbeklagten die Haftung beim Rentenbegehren mit der Höhe der gesetzlichen Haftungssumme begrenzt sei. Von diesem Begehren sei ein Betrag von S 66.411,17 bei Gericht zu erlegen. In den beiden in der Folge verbundenen Verfahren wurde ferner die Feststellung begehrt, daß der jeweils Beklagte für sämtliche Schäden des Klägers aus dem Flugunfall vom 15.8.1981 zu haften verpflichtet sei, wobei die Haftung der Erstbeklagten auf die im Paragraph 23, LVG normierte Haftungsbegrenzung beschränkt sei. Der Kläger brachte hiezu vor, daß er den Zweitbeklagten ersucht habe, ihn und sechs Clubkollegen auf den Brandberger Kolm zu fliegen, von wo sie dann mit dem Hängegleiter zu starten und ins Tal zu fliegen beabsichtigt hätten. Aus Sicherheitsgründen sei mit dem Zweitbeklagten vereinbart worden, daß nach Ausladung der sieben Personen auf dem Brandenberger Kolm der Hubschrauber nach einem Fallschirmspringerabsetzflug landen und bis zum vollständigen Eintreffen aller Drachenflieger (Hängegleiter) nicht mehr aufsteigen solle. Entgegen dieser Vereinbarung habe der Zweitbeklagte mit dem Hubschrauber Rundflüge durchgeführt, obwohl einer der Drachenflieger, Johann E***, den Zweitbeklagten ersucht habe, am Boden zu bleiben. Der Kläger sei beim Landeanflug von dem ebenfalls in Landung begriffenen Hubschrauber überflogen oder doch so nahe passiert worden, daß die von den Rotoren ausgehenden Wirbel ihn zum Absturz gebracht hätten. Die Erstbeklagte habe für die Beförderung des Klägers samt Hängegleiter auf den Brandenberger Kolm S 4.776,-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer erhalten. Neben der Haftung nach den Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 20 LVG werde auch die Haftung im Sinne der Paragraphen 29, ff. dieses Gesetzes geltend gemacht. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß der Zweitbeklagte die vom Kläger behauptete Vereinbarung gar nicht treffen habe können, da der Hubschrauber von der österr. Fallschirmspringer-Nationalmannschaft für diesen Tag gemietet worden sei und die Hängegleiter lediglich in einer Sprungpause über deren lang anhaltendes "Betteln" transportiert worden seien. Eine solche Zusage habe daher weder der Pilot des Hubschraubers noch der Trainingsleiter der Fallschirmspringer gegeben. Als sich beide Luftfahrzeuge auf gleicher Höhe begegnet hätten, seien sie auf Gegenkurs gewesen. Als der Hubschrauber auf seinem Landeplatz aufgesetzt habe, habe der Kläger nach einer Linkskurve die Flugbahn des Hubschraubers gequert und sei in dessen Rotorwirbel geraten. Diese Turbulenzen hielten sich ca. 10 bis 15 Minuten, worüber sämtliche Hängegleiterpiloten im Rahmen ihrer Ausbildung informiert würden. Zum Zeitpunkt der Begegnung habe auf Grund des Seitenabstands eine Zusammenstoßgefahr nicht bestanden. Das Fliegen einer Linkskurve sei für den Kläger, auch unabhängig von den Gefahren der Verwirbelungszone, völlig verfehlt gewesen. Vielmehr hätte er seinen Kurs talauswärts beibehalten und allenfalls in dieser Richtung auch landen müssen, sofern seine Höhe eine spätere Linkskurve und Landung in Nähe des Hubschrauberlandeplatzes nicht zugelassen habe. Dem Kläger sei die Situation des seit zwei Tagen eingerichteten Hubschrauberlandeplatzes bekannt gewesen. Wenn er trotz des im Landeanflug befindlichen Hubschraubers ebenfalls dort habe landen wollen, um in den Genuß des dort zahlreich vorhandenen Publikums zu gelangen, stelle dies ein erhebliches Sicherheitsrisiko und damit grobe Fahrlässigkeit dar, welche nicht zu Lasten des Hubschrauberpiloten gehen dürfe. Der Zweitbeklagte habe kein fliegerisches Fehlverhalten gesetzt. Im günstigsten Fall könne trotz der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitbeklagten dessen Verschulden derart geringfügig sein, daß es zivilrechtlich zu vernachlässigen sei. An Schmerzengeld seien höchstens S 110.000,-- der Höhe nach angemessen. Falls der Kläger nach wie vor arbeitslos sein solle, sei dies nicht auf den gegenständlichen Unfall zurückzuführen. Er habe seinen Arbeitsplatz infolge eines Überangebots von Arbeitskräften verloren. Es gebe eine Reihe von Berufen, auf die der Kläger vermittelbar sei. Hinsichtlich der dem Kläger aufgelaufenen Exekutionskosten sei die Bestreitung seiner Forderungen durch die Beklagten ihm seit jeher bekannt gewesen. Er habe daher Verbindlichkeiten nicht aufschlagen dürfen, von denen ihm bekannt gewesen sei, daß er sie nicht bezahlen würde können. Die gegenstsändlichen Forderungen des Klägers seien noch vor bzw. während des anhängigen Verfahrens von verschiedenen seiner Gläubiger in Höhe der jeweils betriebenen Forderungen gepfändet worden, sodaß der Kläger in diesem Umfang über seine behauptete Forderung nicht verfügen könne und damit auch diese Teilbeträge nicht mehr klagsweise geltend machen habe können. Für den Fall eines Zuspruchs an den Kläger wären daher Hauptsachenbeträge, bisherige Zinsen und Prozeß- sowie Exekutionskosten aus im einzelnen von den Beklagten angeführten Exekutionsakten abzuziehen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 725.167,68 sowie eine monatliche Rente von S 10.363,41 zu bezahlen. Den Zweitbeklagten erkannte es darüberhinaus zur Zahlung eines weiteren Betrags von S 384.000,-- (4/5 von S 480.000,--) schuldig. Ferner gab es dem Feststellungsbegehren mit 4/5, bei der Erstbeklagten mit der bereits im Klagebegehren enthaltenen Beschränkung auf die im § 23 LVG normierte Haftungsbeschränkung, statt. Das Mehrbegehren hinsichtlich beider Beklagter von S 190.367,69 und einer monatlichen Rente von weiteren S 2.890,19, das weitere Begehren gegenüber dem Zweitbeklagten von S 216.000,-- und das Feststellungsbegehren hinsichtlich des restlichen Fünftels wies das Erstgericht hingegen ab.Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 725.167,68 sowie eine monatliche Rente von S 10.363,41 zu bezahlen. Den Zweitbeklagten erkannte es darüberhinaus zur Zahlung eines weiteren Betrags von S 384.000,-- (4/5 von S 480.000,--) schuldig. Ferner gab es dem Feststellungsbegehren mit 4/5, bei der Erstbeklagten mit der bereits im Klagebegehren enthaltenen Beschränkung auf die im Paragraph 23, LVG normierte Haftungsbeschränkung, statt. Das Mehrbegehren hinsichtlich beider Beklagter von S 190.367,69 und einer monatlichen Rente von weiteren S 2.890,19, das weitere Begehren gegenüber dem Zweitbeklagten von S 216.000,-- und das Feststellungsbegehren hinsichtlich des restlichen Fünftels wies das Erstgericht hingegen ab.
Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Am 15.8.1981 fand in Mayrhofen im Zillertal ein Training der österreichischen Fallschirmspringer-Nationalmannschaft statt. Für den Transport der Fallschirmspringer engagierte Herbert P***, der das Training in Mayrhofen organisierte, den Zweitbeklagten, der hiefür den Hubschrauber B*** 212 OE-FXG der Erstbeklagten verwendete. Ein Hubschrauber dieser Type entwickelt vor allem beim Start und bei der Landung Turbulenzen in der Luft, die mehrere Minuten anhalten können.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 9.1.1981 wurde der Erstbeklagten die luftfahrtbehördliche Genehmigung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit den in ihrer Halterschaft befindlichen Hubschraubern auf den Außenlande- und Außenabflugplätzen in allen Gemeinden des Bundeslandes Tirol, befristet bis zum 31.12.1981, und zum Zwecke von Materialtransporten und dazu notwendigen Personentransporten in unwegsamem Gelände, welche für den Bau, die Erhaltung und die Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Alpen, Seilbahnen, Kraftwerksanlagen, Versorgungsleitungen, Anlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung, für die österreichischen Bundesforste, im Rahmen der Wildfütterung und dergleichen notwendig sind, sowie von Personentransporten im öffentlichen Interesse zu nichttouristischen Zwecken, wie z.B. bei Straßensperren wegen Lawinengefahr, zur Kontrolle von Anlagen des ORF, Energieversorgungsunternehmungen, der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Durchführung von Geländeaufnahmen, zur raschen Weiterbeförderung von Kranken und Verletzten und dergleichen erteilt. Die Durchführung von Fallschirmabsprüngen aus dem hiefür geeigneten Absetzflugzeug der oben genannten Type wurde mit gesondertem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.8.1981 bewilligt. Dem Zweitbeklagten waren diese Bescheide bekannt. Über den Umfang dieser Bescheide hinaus wurden mündliche Zusagen seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht gemacht. Herbert P*** meldete das Training der Fallschirmspringer der Flugsicherungsstelle Innsbruck, die ein entsprechendes N*** veranlaßte, in dem darauf hingewiesen wird, daß im Fluginformationsgebiet Wien in Mayrhofen am 15. und 16. August jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Fallschirmabsprünge aus einer maximalen Höhe von 12.000 FT über mittlerem Meeresspiegel stattfinden. Halterin des Hubschraubers war die Erstbeklagte. Als Start- bzw. Landeplatz mieteten die Fallschirmspringer das Landefeld des Hängegleiterclubs "Golden Eagles" auf den Grundparzellen 748 und 749 der KG Mayrhofen. Die diesbezüglichen Verhandlungen führten der damalige Fremdenverkehrsobamnn Dipl.Vw.S*** und der Kläger als Obmann des Hängegleiterclubs. Am 15.8.1981 wurde der Landeplatz der Hängegleiter für die Hubschrauberlandungen eingerichtet, wobei ein Bereich von 15 x 15 m unmittelbar an der Einfahrt "Mayrhofen Nord" eingezäunt wurde.
Am ersten Trainingstag herrschten gute Bedingungen, die Sicht war klar und es herrschte Windstille. Der Zweitbeklagte führte etwa alle Stunden einen Fallschirmspringerabsetzflug durch. Die Fallschirmspringer sprangen mitten über dem Tal ab. Während die Trainingsteilnehmer ihre Fallschirme packten, nahm der Zweitbeklagte mehrmals interessierte Zuschauer zu Besichtigungsflügen mit. Im Laufe des Tages ersuchte der Kläger den Zweitbeklagten, ihn und andere Mitglieder des Hängegleiterclubs "Golden Eagles" zum Brandberger Kolm zu fliegen. Nachdem der Zweitbeklagte ursprünglich abgelehnt hatte, sagte er auf eine neuerliche Anfrage hin zu. Bei diesem Gespräch waren zumindest der Kläger, der Zweitbeklagte sowie Peter S*** und Manfred G*** anwesend. Hiebei wurde
zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten vereinbart, daß dieser vorerst die Hängegleiter zum Brandberger Kolm fliegt, dann die Fallschirmspringer im Tale aufnimmt, in etwa 4.000 m über Grund absetzt und hierauf wieder ins Tal zurückfliegt. Der Absprung der Fallschirmspringer aus dem Hubschrauber wurde als Startsignal für das Abfliegen der Hängegleiter vereinbart. Weiters wurde vereinbart, daß während der Flugphase der Hängegleiter der Hubschrauber keinen weiteren Fallschirmspringerabsetzflug durchführt, sondern am Boden bis zur Landung des letzten Hängegleiters warten sollte. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Bevor der Kläger den Hubschrauber bestieg, hatte er in Innsbruck bei der Flugsicherung angerufen und den Flug telefonisch bekanntgegeben. Dabei wurde ihm telefonisch die Erlaubnis zum Start gegeben. Schriftliche Unterlagen darüber gibt es nicht mehr.
Der Zweitbeklagte brachte in der Folge die Hängegleiter zum Brandberger Kolm, wobei er pro Mann S 600,-- kassierte. Nachdem er auch die Fallschirmspringer abgesetzt hatte, kehrte er zum Landeplatz zurück. Nachdem die Fallschirmspringer den Hubschrauber verlassen hatten, begannen die Hängegleiterpiloten mit ihrem Abflug vom Brandberger Kolm, wobei der Kläger als letzter startete. Er verwendete einen Drachen des Modells Steinbach, Delta-Euro III.Der Zweitbeklagte brachte in der Folge die Hängegleiter zum Brandberger Kolm, wobei er pro Mann S 600,-- kassierte. Nachdem er auch die Fallschirmspringer abgesetzt hatte, kehrte er zum Landeplatz zurück. Nachdem die Fallschirmspringer den Hubschrauber verlassen hatten, begannen die Hängegleiterpiloten mit ihrem Abflug vom Brandberger Kolm, wobei der Kläger als letzter startete. Er verwendete einen Drachen des Modells Steinbach, Delta-Euro römisch drei.
Dieser Drachen erzielt eine Gleitzahl von 1 : 7 (Höhe zu Weite). Zwischen den Hängegleitern und dem Hubschrauber bzw. dem Boden bestand kein Funkkontakt. Als erster landete Johann E*** mit seinem Hängegleiter am üblichen Landeplatz. Noch ehe alle Hängegleiter gelandet waren, startete der Zweitbeklagte vereinbarungswidrig einen Besichtigungsflug, obwohl ihn Johann E*** vor dem Start ersuchte, mit dem Abflug bis zur Landung des letzten Hängegleiters zuzuwarten. Als Johann G***, der als vorletzter am Brandberger Kolm abgeflogen war und der Kläger den Hubschrauber bemerkten, beschlossen sie, rasch zu landen, wobei der Kläger beabsichtigte, den üblichen Landeplatz anzufliegen.
Der Landeanflug eines Hängegleiters setzt sich aus drei Stufen zusammen, wobei der Pilot zunächst im Zuge eines Gegenanflugs das Landegebiet 180 Grad zur Aufsetzrichtung überfliegt, dann nach einer 90-Grad-Kurve zur Erreichung der optimalen Einschwebehöhe den Querflug anschließt und schließlich nach einer 90-Grad-Kurve in Richtung zum gewählten Aufsetzpunkt den Endanflug durchführt. Höhenkorrekturen sind beim Hängegleiter für die Landeeinteilung nur durch Verlängern oder Verkürzen des Gegen- und Queranflugs möglich, da er im Endanflug eine vollkommen horizontale Fluglage einhalten muß.
Nachdem der Kläger nunmehr durch Kreisen seine Höhe vermindert hatte, begann er in einer Flughöhe von ca. 61 m 47 Sekunden vor dem späteren Absturz mit dem Gegenanflug südlich eines sich östlich der alten Tuxer Landesstraße befindlichen Stallgebäudes in Richtung Norden. Zu diesem Zeitpunkt hätte er den Hubschrauber und die Gefahr einer Landung in Nähe des Hubschrauberlandeplatzes erkennen können, dies, obwohl der Hängegleiterpilot nur eingeschränkte Sicht hat, nämlich nach aufwärts nur ca. 10 Grad, geradeaus seitlich sogar noch mehr, während er nach unten bzw. geradeaus nach vorn eine unbegrenzte Sichtmöglichkeit hat. Gehört hat der Kläge den Hubschrauber. Während der Kläger seinen Gegenanflug in Richtung Norden fortsetzte und ca. 32 Sekunden vor dem späteren Absturz in den Querflug überging, flog der Zweitbeklagte mit dem Hubschrauber in Richtung Süden zum Landeplatz, wobei er ca. 32 Sekunden vor seiner späteren Landung, die etwa gleichzeitig mit dem Absturz des Klägers erfolgte, noch eine Flughöhe von 65 m hatte. 25 Sekunden vor seinem späteren Absturz sah der Kläger den Hubschrauber zum ersten Mal rechts von sich in höherer Position als er selbst fliegen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt noch eine Höhe von ca. 35 m, während sein Abstand zum Hubschrauber ca. 173 m betrug. Dieser - er befand sich gerade ca. 28 Sekunden vor seiner Landung - hatte noch eine Höhe von ca. 56 m aufzuweisen. Während der Kläger nunmehr seinen Queranflug beendete und den Endanflug einleitete, setzte der Zweitbeklagte seinen Landeanflug fort. Er nahm dabei war, daß die anderen Hängegleiter mit ihren Drachen direkt neben dem abgezäunten Hubschrauberlandeplatz niedergegangen waren. Für die letzten 300 m benötigte der Hubschrauber eine Zeit von ca. 25 Sekunden. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt überholte er den Kläger, der gerade in den Endanflug in Richtung Südwesten eingeschwenkt war, und landete auf dem vorgesehenen Landeplatz. Der Kläger geriet in die von den Rotorblättern des Hubschraubers gebildeten Randwirbel, wobei dieser sog. Wirbelzopf hinter schweren Hubschraubern wesentlich stärker ist als bei Flächenflugzeugen, weil eine um die Hochachse rotierende Tragfläche diese Luftwirbel zusätzlich noch nach beiden Seitenrichtungen drängt, dies insbesondere bei Fahrtverringerung bis zum Stillstand des Hubschraubers über Grund. Durch diesen sich nach beiden Seiten ausdehnenden und absinkenden Luftwirbelzopf des Hubschraubers geriet der Hängegleiter des Klägers in einen unkontrollierbaren Flugzustand und stürzte aus einer Höhe von ca. 10 m ab. Hätte der Kläger den Hubschrauber schon bei Beginn seines Gegenanflugs gesehen, wäre eine Landungsänderung mit Rechtskurve um 180 Grad und anschließendem Geradeausflug zur Landung auf einer Wiese östlich einer Stromleitung, die sich östlich der alten Tuxer Landesstraße befindet, möglich gewesen, zumal er auf Grund der Tatsache, daß am Unfallstag Windstille herrschte, an eine bestimmte Landerichtung nicht gebunden gewesen wäre. Eine Ausweichlandung 25 Sekunden vor dem Absturz in Richtung Osten wäre auf Grund der Tatsache, daß der Kläger eine zu geringe Höhe aufwies, auf Grund der oben erwähnten Stromleitung nicht möglich gewesen. Möglich gewesen wäre eine Ausweichlandung in Richtung Nord-Nordwest, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Hängegleiter, der in diesem Fall in einer Entfernung von ca. 43 m von der Flugbahn des Hubschraubers, jedoch in entgegengesetzter Richtung, hätte fliegen müssen, ebenfalls in die Randwirbel geraten wäre.
Der Zweitbeklagte wurde vom Zeugen S*** zweimal mittels Funk auf den Kläger aufmerksam gemacht, zunächst zu einem Zeitpunkt, als dieser noch abkreiste, und das zweite Mal, als er sich noch ca. 4oo bis 6oo m vom Hubschrauberlandeplatz entfernt befand, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Hängegleiter noch in Richtung Norden bewegte. Der Hängegleiter flog mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, während der Zweitbeklagte die Geschwindigkeit des Hubschraubers ab einer Entfernung von ca. 950 m von der späteren Landestelle auf eine Geschwindigkeit von ca. 150 km/h kontinuierlich verlangsamte. Die Absturzstelle des Hängegleiters liegt ca. 150 m vom Landeplatz des Hubschraubers entfernt. Die Überhöhung des Hubschraubers war optisch kaum wahrnehmbar. Zu den Örtlichkeiten ist noch festzuhalten, daß die Entfernung vom Hubschrauberlandeplatz bis zur Pension "Christine", über der sich der Kläger ca. 25 Sekunden vor dem Absturz befand, ca. 290 m beträgt, die Entfernung vom Haus "Christine" in Richtung Westen zur Bundesstraße, östlich welcher der Zweitbeklagte seinen Landeanflug durchführte, ca. 159 m. Das Haus "St.Josef", über dem der Kläger ca. 32 Sekunden vor dem Absturz zum Queranflug einschwenkte, befindet sich östlich des Hauses "Christine". Im Osten daran schließt sich eine Wiese an mit einer Breite von ca. 170 m, die sich nach Norden hin ca. 100 m und nach Süden hin ca. 200 m erstreckt. Zwischen dem Haus "Christine" und dem Haus "St.Josef" befindet sich die alte Tuxer Landesstraße. Parallel dazu verläuft eine Stromleitung über die oben erwähnte Wiese, wobei sie vom westlichen Wiesenrand ca. 55 m entfernt ist. Im Anschluß an die oben erwähnten 170 m Breite, in der die Wiese eben ist, steigt eine Wiesenböschung sanft an, bis nach ca. 100 m der Wald beginnt. Die Stromleitung befindet sich ca. 8 bis 10 m über dem Erdboden. Diese Wiese ist jene, auf der der Kläger seine Ausweichlandung hätte durchführen können.
Der dem Sonderpilotenschein für Hängegleiter zugrunde liegende Kurs inkludiert auch Vorträge über die von Luftfahrzeugen verursachten Wirbelschleppen. Der Zweitbeklagte war selbst Drachenflieger und war daher in der Lage, die Flugbewegungen eines Drachens ungefähr abzuschätzen.
Zum Unfallszeitpunkt hatten Hängegleiter, die mehr als 150 m über Grund fliegen wollten, dies beim nächsten Kontrollturm zu melden, wobei jeder "Controller" die Befugnis hatte, derartige Flüge zu erlauben oder zu verbieten. Wenn geplant ist, daß am gleichen Landeplatz ein Hubschrauber Fallschirmspringer aufzunehmen und dann wegzutransportieren hat, wird eine derartige Bewilligung grundsätzlich nicht erteilt; man versucht aber in solchen Fällen, ein Einvernehmen herzustellen. Wenn der Pilot eines Hubschraubers aber die Hängegleiter selbst auf den Berg bringt, tangiert dies die Flugsicherungsstelle nicht, weil dann angenommen wird, daß die Vorgangsweise "unter den verschiedenen Luftsportarten" abgesprochen ist.
Durch den Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen, und zwar ein stumpfes Thoraxtrauma mit Bruch des Brustbeins, der fünften Rippe rechts und einem Hautemphysem, sowie einen drittgradigen offenen supra- und diakondylären Oberarmtrümmerbruch rechts mit nachfolgender Fistelung, ein stumpfes Bauchtrauma mit Malgaigne'scher Beckenfraktur links, Hüftpfannenbruch links und Beckenringbruch links, einen Schambeinbruch rechts, eine Nervus-peroneus-Lähmung beidseits, eine Nervus-ulnaris-Lähmung rechts, ein stumpfes Bauchtrauma mit Leberruptur, nachfolgender Ileussymptomatik und temporärer Dünndarmfistel, Streßulcusblutungen, ein fragliches Schädel-Hirntrauma, eine Conus-Cauda-Läsion mit nachfolgender erektiler Impotenz. Er hatte Schmerzen schweren Grades 45 Tage, Schmerzen mittleren Grades 14 Wochen und Schmerzen leichten Grades 4 bis 5 Monate lang zu erdulden (gemeint: komprimiert), wobei die Einschätzung von Ungemach und verlorener Lebensfreude von Seiten der eingeschränkten Vita sexualis in den Schmerzperioden nicht mitberücksichtigt ist.
Nach dem Unfall wurde der tiefbewußtlose Kläger in die Innsbrucker Unfallchirurgie gebracht. Er befand sich bis zum 30.9.1981 in Intensivpflege, wobei mehrfache Komplikationen auftraten, und blieb dann bis 4.12.1981 weiter in der Universitätsklinik. Er wurde stützkrückengehfähig entlassen und war dann vom 16.2. bis 29.4.1982 im Rehabilitationszentrum Häring in Behandlung. Ein danach durchgeführter Arbeitsversuch scheiterte nach 3 Tagen, da der Kläger nicht in der Lage war, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. Vom 3.5.1984 bis 3.August 1984 war der Kläger im Rahmen einer "Schnupperlehre" in der geschützten Werkstätte in Vomp, wo er auf die Möglichkeit der Umschulung auf eine andere Arbeit geprüft wurde. Es stellte sich aber heraus, daß er nicht geeignet war, Arbeiten durchzuführen, dies auf Grund der Beschädigung des Ellbogengelenks und des Daumengrundgelenks. Der Kläger ist von der körperlichen Seite her auf Grund seiner Verletzungsfolgen seit dem Tag des Unfalls für keinerlei manuelle Arbeit einsetzbar, während er von Seiten seiner Ausbildung her für leichte Arbeiten wie leichte Büroarbeiten nicht geeignet ist, zumal er wegen seiner postoperativen Beschwerden, insbesondere durch die Vernarbung vom Brustbein bis zum Nabel sitzend nicht in der Lage ist, diese Arbeiten zu leisten. Es gibt wohl verschiedene Berufe, die teilweise Arbeiten mitumfassen, die vom Kläger verrichtet werden können, jedoch ist es in der Praxis kaum möglich, für den Kläger einen Beruf zu finden, der nicht auch Arbeiten mitumfaßt, die vom Kläger nicht geleistet werden können. Dazu kommt noch, daß es beim Kläger immer wieder zu Depressionen kommt, dies insbesondere durch das Bewußtsein seines körperlichen und seines sexuellen Unvermögens. Dazu kommt noch, daß er beim Stuhlgang und auch beim Urinieren große Schwierigkeiten hat. Vor dem Unfall hatte er keine sexuellen Probleme. Als Folge des Unfalls erscheinen beim Kläger auch starke Narbenbildungen.
Vor dem Unfall hatte der Kläger als Mineur einen Verdienst von zumindest monatlich S 14.000,-- 14mal im Jahr. Er war zuletzt bei der ARGE "Krafthaus Häusling, Zillergrund" beschäftigt, vorher war er als Mineur bei der ARGE Sperre Zillergrund. Die beiden Arbeitsgemeinschaften bestehen aus denselben Firmen und er wurde von der einen zur anderen Arbeitsgemeinschaft überstellt. Vor dem Unfall war er insgesamt drei Jahre lang bei diesen Arbeitsgemeinschaften beschäftigt. Die Entlassung des Klägers ist auf den Unfall zurückzuführen, er wäre ohne den Unfall mit Sicherheit weiterbeschäftigt worden, dies auch den Winter über. Nach seiner Beschäftigung bei der ARGE Häusling hätte die Möglichkeit bestanden, daß er zu den Tauernkraftwerken überstellt wird, was seine berufliche Situation verbessert hätte. Stammarbeiter war er bei der Firma U***. Die Löhne bei den Arbeitern der Bauindustrie und des Baugewerbes stiegen am 1.4.1983 um 5,2 %, am 1.4.1984 um 5 %, am 1.5.1985 um 5,2 % und am 1.5.1986 wieder um 5 %. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen hätte der Kläger im Jahre 1987 einschließlich der Sonderzahlungen monatlich S 21.025,-- verdient. Vom 15.8.1981 bis 31.1.1987 beträgt sein Verdienstentgang unter Berücksichtigung der Erhöhungen insgesamt S 1,221.199,30. Bis 1.5.1984 hat er an Krankengeld und Notstandshilfe S 237.185,-- verdient, die Notstandshilfe vom 13.8.1984 bis 31.12.1984 betrug S 29.764,--, die vom 1.1.1985 bis 31.5.1985 S 33.160,--. Mit Bescheid vom 25.3.1986 wurde ihm der Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 1 Zl 1 ASVG wegen dauernder Invalidität zuerkannt, wobei die monatliche Pension vom 1.6.1985 bis 31.12.1985 S 6.684,-- betrug, ab 1.1.1986 S 6.917,90. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.6.1985 bis 30.4.1986 betrug S 88.942,60, wovon der Krankenversicherungsbeitrag von S 2.668,--, die Lohnsteuer von S 7.o68,90 abgezogen und ein Betrag von S 72.695,80 zur Verrechnung einer allfälligen Ersatzforderung des Landesarbeitsamtes Tirol einbehalten wurde, weshalb dem Kläger auf Grund dieses Bescheides ein Betrag von S 6.510,90 ausbezahlt wurde. Für die Zeit vom 15.1.1986 bis 31.1.1987 hat der Kläger daher insgesamt S 62.261,10 an Pensionen erzielt. Unter Abzug dieser Pensionszahlungen erlitt der Kläger für den oben genannten Zeitraum einen Verdienstentgang von S 869.507,20. Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 80 % bescheidmäßig festgelegt. Aus PKW-Reparaturen hat Helmut I*** gegen den Kläger eine Forderung von S 4.912,96 und die Z*** V***Vor dem Unfall hatte der Kläger als Mineur einen Verdienst von zumindest monatlich S 14.000,-- 14mal im Jahr. Er war zuletzt bei der ARGE "Krafthaus Häusling, Zillergrund" beschäftigt, vorher war er als Mineur bei der ARGE Sperre Zillergrund. Die beiden Arbeitsgemeinschaften bestehen aus denselben Firmen und er wurde von der einen zur anderen Arbeitsgemeinschaft überstellt. Vor dem Unfall war er insgesamt drei Jahre lang bei diesen Arbeitsgemeinschaften beschäftigt. Die Entlassung des Klägers ist auf den Unfall zurückzuführen, er wäre ohne den Unfall mit Sicherheit weiterbeschäftigt worden, dies auch den Winter über. Nach seiner Beschäftigung bei der ARGE Häusling hätte die Möglichkeit bestanden, daß er zu den Tauernkraftwerken überstellt wird, was seine berufliche Situation verbessert hätte. Stammarbeiter war er bei der Firma U***. Die Löhne bei den Arbeitern der Bauindustrie und des Baugewerbes stiegen am 1.4.1983 um 5,2 %, am 1.4.1984 um 5 %, am 1.5.1985 um 5,2 % und am 1.5.1986 wieder um 5 %. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen hätte der Kläger im Jahre 1987 einschließlich der Sonderzahlungen monatlich S 21.025,-- verdient. Vom 15.8.1981 bis 31.1.1987 beträgt sein Verdienstentgang unter Berücksichtigung der Erhöhungen insgesamt S 1,221.199,30. Bis 1.5.1984 hat er an Krankengeld und Notstandshilfe S 237.185,-- verdient, die Notstandshilfe vom 13.8.1984 bis 31.12.1984 betrug S 29.764,--, die vom 1.1.1985 bis 31.5.1985 S 33.160,--. Mit Bescheid vom 25.3.1986 wurde ihm der Anspruch auf Invaliditätspension gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Zl 1 ASVG wegen dauernder Invalidität zuerkannt, wobei die monatliche Pension vom 1.6.1985 bis 31.12.1985 S 6.684,-- betrug, ab 1.1.1986 S 6.917,90. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.6.1985 bis 30.4.1986 betrug S 88.942,60, wovon der Krankenversicherungsbeitrag von S 2.668,--, die Lohnsteuer von S 7.o68,90 abgezogen und ein Betrag von S 72.695,80 zur Verrechnung einer allfälligen Ersatzforderung des Landesarbeitsamtes Tirol einbehalten wurde, weshalb dem Kläger auf Grund dieses Bescheides ein Betrag von S 6.510,90 ausbezahlt wurde. Für die Zeit vom 15.1.1986 bis 31.1.1987 hat der Kläger daher insgesamt S 62.261,10 an Pensionen erzielt. Unter Abzug dieser Pensionszahlungen erlitt der Kläger für den oben genannten Zeitraum einen Verdienstentgang von S 869.507,20. Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 80 % bescheidmäßig festgelegt. Aus PKW-Reparaturen hat Helmut I*** gegen den Kläger eine Forderung von S 4.912,96 und die Z*** V***
AG solche von S 2.022,48 und S 2.871,50. Auf Grund des Unfalls konnte der Kläger diese Forderungen nicht bezahlen, weshalb sie gerichtlich geltend gemacht und dann in Exekution gezogen wurden. Auf Grund der Forderung der Z*** V*** sind
insgesamt S 5.591,23 an Exekutionskosten aufgelaufen, während die Forderung des Helmut I*** in Höhe von S 4.912,96 bezahlt wurde. Auf Grund von rechtsfreundlicher Vertretung hatte Rechtsanwalt Dr.Rantner eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von
S 45.993,42, die der Kläger auf Grund des Unfalls und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ebensowenig wie die vorhin genannten Forderungen bezahlen konnte. Diesbezüglich sind Exekutionskosten in Höhe von S 9.932,54 erwachsen. Schließlich war der Kläger auf Grund des Unfalls und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit darauf angewiesen, von seiner damaligen Freundin Cilli E*** ein Darlehen zu nehmen, das er ebenfalls nicht zurückzahlen konnte. Diesbezüglich sind Exekutionskosten von S 15.806,56 aufgelaufen. Ebenso hat der Kläger auf Grund seines durch den Unfall hervorgerufenen Geldbedarfs ein Darlehen von Hermann R*** in Höhe von S 37.428,17 erhalten, das er ebenfalls nicht zurückzahlen konnte, weshalb diesbezüglich Exekutionskosten in Höhe von zumindest S 10.535,04 aufgelaufen sind. Wenn der Unfall nicht geschehen wäre, hätte der Kläger diese Schulden mit Sicherheit bezahlen können. Insgesamt betragen die aufgelaufenen Exekutionskosten S 36.952,41. Bezüglich der Forderung des Hermann R*** von S 37.428,17 wurde der Kläger zu 12 % Zinsen seit 2.5.1983 verpflichtet, bezüglich der Forderungen der Z*** V*** zur Zahlung von 10 % Zinsen aus
S 2.841,50 seit 1.9.1981 und 10 % Zinsen aus S 2.022,48 seit 16.12.1981. Seit Juli 1984 nimmt der Kläger Bankkredit bei der T*** H*** UND G*** in Anspruch, nämlich einen Abstattungskredit in Höhe von S 250.000,--, der mit 9,5 % zu verzinsen ist, und ein Girokonto mit einer Kredithöhe von
S 210.000,--, das mit 14,4 % verzinslich ist. Während zunächst bezüglich der oben genannten Schulden des Klägers die Forderung gegen die beklagten Parteien gepfändet worden war, erklärten sich die Gläubiger Cilli E***, Hermann R*** und Helmut I*** im November 1987 mit der Einstellung der Exekution einverstanden, nicht aber die Gläubiger Z*** V*** und Dr.Helmut
Rantner in den Verfahren E 4816/85 und E 3566/85, wobei die diesbezügliche Forderung, bestehend aus Hauptsache und Exekutionskosten, insgesamt S 66.411,17 beträgt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß sich aus § 16 Abs 2 LVR ergebe, daß mit Kraft angetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während des Landevorgangs Segelflugzeugen auszuweichen sei. Bei dem Hängegleiter beginne der Landeanflug ca. 100 m über Grund und setze sich aus dem Gegenanflug, dem Queranflug und dem Endanflug zusammen. Da Hängegleiter nach § 56 a des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr/Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 24.9.1974 in der Fassung vom 25.5.1976 Segelflugzeugen gleichzusetzen seien, habe der Zweitbeklagte ab diesem Zeitpunkt dem Kläger ab dem Beginn des Gegenanflugs auszuweichen gehabt. Der Zweitbeklagte habe diese Bestimmungen verletzt, weshalb ihn das überwiegende Verschulden am Unfall treffe, zumal er auch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung verletzt habe, weshalb ihm gemäß § 1295 Abs 1 ABGB auch durch Übertretung einer Vertragspflicht ein Verschulden anzulasten sei. Es treffe jedoch auch den Kläger ein Mitverschulden, da er auf Grund seines Wissens über die Gefährlichkeit von Wirbelschleppen und seines bereits vor Beginn des Landeanflugs vorhandenen Wissens über den Umstand, daß sich der Hubschrauber in der Luft befand, damit habe rechnen müssen, daß er beim Anflug an den auch vom Hubschrauber benützten Landeplatz sich einer großen Gefährdung aussetze. Er habe bei Beginn des Landeanflugs den Hubschrauber bei gehöriger Aufmerksamkeit, zu der er auf Grund der für ihn unklaren Situation verpflichtet gewesen sei, sehen müssen und ihn auch tatsächlich gehört. Es sei ihm daher anzulasten, daß er nicht einen zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Ersatzlandeplatz angeflogen habe. Unter Abwägung dieser Umstände ergebe sich ein Verschulden des Klägers von 1/5, ein solches des Zweitbeklagten von 4/5. Die Beklagten hätten dem Kläger auch die diesem aufgelaufenen Exekutionskosten zu bezahlen, zumal die zugrunde liegenden Hauptsachenbeträge zum Teil auf Grund des Unfalls aufgelaufen seien und der Kläger sämtliche Forderungen deshalb nicht bezahlen habe können, weil er auf Grund des Unfalls arbeitsunfähig und daher ohne Einkommen gewesen sei. An Schmerzengeld sei eine Globalsumme von S 480.000,-- angemessen. Da der Kläger arbeitsunfähig sei, bestehe das Rentenbegehren zu Recht, wobei sich ein monatlicher Rentenbetrag von S 10.363,41 errechne. Da auf Grund der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen weitere Folgen nicht auszuschließen seien, sei dem Feststellungsbegehren gleichfalls im Umfang von 4/5 Folge zu geben. Beim kapitalisierten Verdienstentgang gelangte das Erstgericht zu einem Betrag von S 869.507,20, zuzüglich der Exekutionskosten von S 36.952,41, sohin insgesamt zu einem Betrag von S 906.459,61, wovon 4/5 S 725.167,68 betragen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß sich aus Paragraph 16, Absatz 2, LVR ergebe, daß mit Kraft angetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während des Landevorgangs Segelflugzeugen auszuweichen sei. Bei dem Hängegleiter beginne der Landeanflug ca. 100 m über Grund und setze sich aus dem Gegenanflug, dem Queranflug und dem Endanflug zusammen. Da Hängegleiter nach Paragraph 56, a des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr/Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 24.9.1974 in der Fassung vom 25.5.1976 Segelflugzeugen gleichzusetzen seien, habe der Zweitbeklagte ab diesem Zeitpunkt dem Kläger ab dem Beginn des Gegenanflugs auszuweichen gehabt. Der Zweitbeklagte habe diese Bestimmungen verletzt, weshalb ihn das überwiegende Verschulden am Unfall treffe, zumal er auch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung verletzt habe, weshalb ihm gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB auch durch Übertretung einer Vertragspflicht ein Verschulden anzulasten sei. Es treffe jedoch auch den Kläger ein Mitverschulden, da er auf Grund seines Wissens über die Gefährlichkeit von Wirbelschleppen und seines bereits vor Beginn des Landeanflugs vorhandenen Wissens über den Umstand, daß sich der Hubschrauber in der Luft befand, damit habe rechnen müssen, daß er beim Anflug an den auch vom Hubschrauber benützten Landeplatz sich einer großen Gefährdung aussetze. Er habe bei Beginn des Landeanflugs den Hubschrauber bei gehöriger Aufmerksamkeit, zu der er auf Grund der für ihn unklaren Situation verpflichtet gewesen sei, sehen müssen und ihn auch tatsächlich gehört. Es sei ihm daher anzulasten, daß er nicht einen zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Ersatzlandeplatz angeflogen habe. Unter Abwägung dieser Umstände ergebe sich ein Verschulden des Klägers von 1/5, ein solches des Zweitbeklagten von 4/5. Die Beklagten hätten dem Kläger auch die diesem aufgelaufenen Exekutionskosten zu bezahlen, zumal die zugrunde liegenden Hauptsachenbeträge zum Teil auf Grund des Unfalls aufgelaufen seien und der Kläger sämtliche Forderungen deshalb nicht bezahlen habe können, weil er auf Grund des Unfalls arbeitsunfähig und daher ohne Einkommen gewesen sei. An Schmerzengeld sei eine Globalsumme von S 480.000,-- angemessen. Da der Kläger arbeitsunfähig sei, bestehe das Rentenbegehren zu Recht, wobei sich ein monatlicher Rentenbetrag von S 10.363,41 errechne. Da auf Grund der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen weitere Folgen nicht auszuschließen seien, sei dem Feststellungsbegehren gleichfalls im Umfang von 4/5 Folge zu geben. Beim kapitalisierten Verdienstentgang gelangte das Erstgericht zu einem Betrag von S 869.507,20, zuzüglich der Exekutionskosten von S 36.952,41, sohin insgesamt zu einem Betrag von S 906.459,61, wovon 4/5 S 725.167,68 betragen.
Das Berufungsgericht gab den vom Kläger und von den Beklagten erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts mit Teilurteil dahin ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teils der Zweitbeklagte zur Bezahlung von S 140.000,-- s. A. an den Kläger durch Gerichtserlag verurteilt und das Mehrbegehren, den Zweitbeklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags von S 300.000,-- s.A. seit 16.8.1981, sowie beide beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrags von S 476.244,27 s. A. sowie einer monatlichen Rente von S 6.626,80, beginnend ab 1.2.1987, und zwar bis zum 65. Lebensjahr des Klägers, wobei hinsichtlich der erstbeklagten Partei die Haftung mit der Höhe der gesetzlichen Haftungssumme begrenzt ist, zu verpflichten, ferner festzustellen, daß beide beklagten Parteien dem Kläger zur Hälfte für sämtliche Schäden aus dem Flugunfall vom 15.8.1981 zu haften verpflichtet sind, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die im § 23 LVG normierte Haftungsbeschränkung begrenzt ist, abgewiesen wurde. Im übrigen wurde das Urteil des Erstgerichts unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts aufgehoben. Das Berufungsgericht verwertete bei der Behandlung der Berufungen des Klägers und der Beklagten mit Einverständnis der Parteien gemäß § 364 ZPO sein Fachwissen und traf unter Anwendung der genannten Bestimmung folgende Feststellungen hinsichtlich einer weiteren Ausweichmöglichkeit für den Kläger: Wie sich aus der Skizze, Beilage 1 des Gutachtens ON 68, ergebe, hätte sich bei einem Ausweichen des Klägers auf die Strecke Norden-Nordwesten die Ausweichlandestelle im Zwickel der Einmündung des unten auf der Skizze etwa von Osten nach Westen verlaufenden Weges in die neue Zillertal-Straße befunden. Ziehe man zudem die Bebauungsgegebenheiten in Betracht, wie sie sich insbesondere aus dem dem Strafakt beiliegenden Farbfoto (auf der Rückseite mit XX gekennzeichnet) ergebe, so scheitere eine Verlegung dieser Ausweichstrecke in einer leichten Rechtskurve in den Einmündungszwickel des genannten Weges in die alte Tuxer Landesstraße (Nord-Ostecke des Wiesengrundes laut der Skizze, Beilage 1 in ON 68) daran, daß diese Strecke zu kurz wäre. Dem Kläger wäre es aber durchaus zuzumuten gewesen, in einer Rechtskurve zunächst in die Richtung dieses Zwickels zu fliegen und dann in einer Linkskurve mit anschließendem verkürztem Endanflug etwa parallel zum erwähnten Weg zwischen alter Tuxer Landesstraße und neuer Zillertal-Straße zur Landung anzufliegen (vom Berufungsgericht mit blauer Farbe in die Skizze, Beilage 1 in ON 68, eingezeichnet). Durch dieses Flugmanöver wäre es dem Kläger immer noch möglich gewesen, die letzten 10 m über Grund im Geradeausanflug zurückzulegen. Der Kläger hätte durch dieses Ausweichmanöver zweierlei erreicht. Einmal hätte er durch diese S-förmige Kurve die Strecke seines Landeanflugs verkürzt, weil durch das Kurven ein größerer Höhenabbau pro Zeiteinheit eintritt (siehe hiezu auch die Ausführungen des Hängegleiter-Sachverständigen S*** zum Höhenabbau beim Kurven). Schon aus diesem Grunde hätte er den Abstand zu den Wirbelschleppen des Hubschraubers vergrößert. Zum anderen hätte auch die andere Streckenwahl eine Vergrößerung dieses Abstands herbeigeführt. Dies hätte jedenfalls ausgereicht, daß der Kläger in sicherem Abstand von den Wirbelschleppen und auf hindernisfreiem Feld gelandet wäre. Durch die Wahl einer größeren oder kleineren Querlage hätte es der Kläger in Händen gehabt, sowohl auf den Radius der von ihm geflogenen Kurven wie auch auf die Sinkgeschwindigkeit und damit auf die Länge der Landestrecke Einfluß zu nehmen. Ein derartiges Ausweichmanöver und eine derartige Wahl der Landestrecke wäre dem Kläger trotz des üblicherweise längeren Geradeausflugs im Endanflugteil im Hinblick auf die drohende Gefahr der Beeinträchtigung durch die Wirbelschleppen des Hubschraubers zuzumuten gewesen. Insbesondere sei zu betonen, daß im Hinblick auf das Fehlen eines beachtlichen Bodenwindes das Fliegen eines U-förmigen Landeanflugs nicht erforderlich war. Bei einem langsam oder stehend nahe dem Boden schwebenden Helikopter erzeuge der Hauptrotor Wirbelströme bis zu einem Ausmaß des Dreifachen des Rotordurchmessers, der sich bei Berührung mit dem Boden ähnlich wie die Wirbelschleppen eines Flugzeuges mit starren Flügeln verhält. Im Vorwärtsflug erzeuge der Hubschrauber ein Paar Wirbelschleppen ähnlich den an den Flügelspitzen von Flugzeugen mit starren Flügeln erzeugten Wirbelschleppen (§§ 550 A***'S Information Manual - AIM, Official Guide to Basic Flight Information and ATC Procedures = Offizieller Führer für grundlegende Fluginformation und Luftverkehrs-Verfahren, herausgegeben von der FAA, dem Bundesluftamt der Vereinigten Staaten). Es sei daher davon auszugehen, daß der Hubschrauber beim Vorbeiflug an der nord-westlichen Ecke des Wiesengrundes laut Skizze, Beilage 1 in ON 68, zwei Wirbelschleppen erzeugte, die sich im Hinblick auf die Länge der Rotorblätter von 7 m auf etwa 42 m Breite, davon jeweils die Hälfte links und rechts der Längsachse des Hubschraubers, erstrecken. Wirbelschleppen sinken (abgesehen von einer Abdrift durch Seitenwind) unter Beibehaltung dieses Abstands und unter Abbau ihrer Stärke mit einer Sinkrate von etwa 400 bis 500 Fuß pro Minute (2 bis 2,5 m/sec) und stabilisieren ihre Höhe etwa 900 Fuß (etwa 275 m) unter dem Flugweg (§ 543 AIM). Da zum Unfallszeitpunkt im fraglichen Bereich kein nennenswerter Wind herrschte, könne eine seitliche Abdrift der Wirbelschleppen vernachlässigt werden. Die Stärke der Wirbelschleppen lasse mit dem Zeitablauf und der Entfernung hinter dem die Wirbelschleppen erzeugenden Hubschrauber nach. Nach Ablauf von zwei Minuten sei keine Wirksamkeit der Wirbelschleppen mehr gegeben (§ 543 AIM), Ergänzungsgutachten ON 73). Wenn die Wirbelschleppen auf etwa 200 Fuß (60 m) über Grund gesunken sind, beginnen sie sich seitlich über Grund mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten (2,5 m/sec) zu bewegen (§ 543 AIM). Bedenke man, daß im vorliegenden Fall der Hubschrauber in nächster Nähe zu dem vom Sachverständigen P*** aufgezeigten Ausweichlandeplatz in nord-westlicher Ecke des Wiesengrundes (laut Skizze Beilage 1 in ON 68) eine Flughöhe von 65 m hatte, so sei mit der seitlichen Ausbreitung der Wirbelschleppe nach einem Sinken derselben auf etwa 60 m, sohin unter Berücksichtigung der Überhöhung des Rotors gegenüber der tiefsten Stelle des Hubschraubers nach etwa 3 Sekunden nach dem Überflug dieses Bereiches, zu rechnen. Ziehe man vom Seitenabstand von 28 m die seitliche Ausdehnung der von Anfang an vorhandenen Wirbelschleppe von 21 m ab, so bleibe ein restlicher seitlicher Weg der Wirbelschleppe von 57 m, der in etwa 23 Sekunden zurückgelegt werden könnte. Es wäre also denkbar, daß die Wirbelschleppe (wenngleich in abgeschwächtem Zustand) den vom Sachverständigen P*** aufgezeigten Landeplatz bereits bis zu 7 Sekunden (je nach vom Kläger für die Landung benötigten Zeit, was wiederum von der Steilheit seiner Kurven vor der Landung abgehängt wäre) vor einer Landung des Klägers erreicht hätte. Bei der vom Berufungsgericht aufgezeigten Landestrecke wäre ein Landeplatz mindestens 150 m vom Flugweg des Hubschraubers entfernt erzielbar gewesen. Die Wirbelschleppe des Hubschraubers hätte daher eine seitliche Entfernung von 129 m zurücklegen müssen, wozu sie etwa 52 Sekunden nach dem Beginn der seitlichen Ausdehnung gebraucht hätte. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger längst gelandet gewesen, und zwar je nach der Schräglage der von ihm geflogenen Kurven zumindest 20 Sekunden oder mehr vorher. Die stark abgeschwächte Wirbelschleppe hätte ihn daher in der Luft nicht mehr erreicht und eine Beeinträchtigung seiner Landung wäre mit Sicherheit bei Wahl dieses Ausweichlandeplatzes nicht erfolgt. Im übrigen wurden die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich übernommen. Zur Rechtsrüge der Berufung des Klägers führte das Berufungsgericht aus, die im § 268 ZPO normierte Bindung des Zivilrichters an den Inhalt eines rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichts reiche nur so weit, als es sich um die Person des dort Verurteilten handle. Bei der Beurteilung eines Mitverschuldens einer anderen Person sei der Zivilrichter frei. Die Frage des Mitverschuldens des Klägers sei daher unabhängig von der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitbeklagten zu lösen. Nach § 20 LVG sei auf die Frage des Mitverschuldens des geschädigten Klägers § 1304 ABGB anzuwenden. Letztere Vorschrift erfordere keine Rechtswidrigkeit im technischen Sinne, es genüge eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.Das Berufungsgericht gab den vom Kläger und von den Beklagten erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts mit Teilurteil dahin ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teils der Zweitbeklagte zur Bezahlung von S 140.000,-- s. A. an den Kläger durch Gerichtserlag verurteilt und das Mehrbegehren, den Zweitbeklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags von S 300.000,-- s.A. seit 16.8.1981, sowie beide beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrags von S 476.244,27 s. A. sowie einer monatlichen Rente von S 6.626,80, beginnend ab 1.2.1987, und zwar bis zum 65. Lebensjahr des Klägers, wobei hinsichtlich der erstbeklagten Partei die Haftung mit der Höhe der gesetzlichen Haftungssumme begrenzt ist, zu verpflichten, ferner festzustellen, daß beide beklagten Parteien dem Kläger zur Hälfte für sämtliche Schäden aus dem Flugunfall vom 15.8.1981 zu haften verpflichtet sind, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die im Paragraph 23, LVG normierte Haftungsbeschränkung begrenzt ist, abgewiesen wurde. Im übrigen wurde das Urteil des Erstgerichts unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts aufgehoben. Das Berufungsgericht verwertete bei der Behandlung der Berufungen des Klägers und der Beklagten mit Einverständnis der Parteien gemäß Paragraph 364, ZPO sein Fachwissen und traf unter Anwendung der genannten Bestimmung folgende Feststellungen hinsichtlich einer weiteren Ausweichmöglichkeit für den Kläger: Wie sich aus der Skizze, Beilage 1 des Gutachtens ON 68, ergebe, hätte sich bei einem Ausweichen des Klägers auf die Strecke Norden-Nordwesten die Ausweichlandestelle im Zwickel der Einmündung des unten auf der Skizze etwa von Osten nach Westen verlaufenden Weges in die neue Zillertal-Straße befunden. Ziehe man zudem die Bebauungsgegebenheiten in Betracht, wie sie sich insbesondere aus dem dem Strafakt beiliegenden Farbfoto (auf der Rückseite mit römisch zwanzig gekennzeichnet) ergebe, so scheitere eine Verlegung dieser Ausweichstrecke in einer leichten Rechtskurve in den Einmündungszwickel des genannten Weges in die alte Tuxer Landesstraße (Nord-Ostecke des Wiesengrundes laut der Skizze, Beilage 1 in ON 68) daran, daß diese Strecke zu kurz wäre. Dem Kläger wäre es aber durchaus zuzumuten gewesen, in einer Rechtskurve zunächst in die Richtung dieses Zwickels zu fliegen und dann in einer Linkskurve mit anschließendem verkürztem Endanflug etwa parallel zum erwähnten Weg zwischen alter Tuxer Landesstraße und neuer Zillertal-Straße zur Landung anzufliegen (vom Berufungsgericht mit blauer Farbe in die Skizze, Beilage 1 in ON 68, eingezeichnet). Durch dieses Flugmanöver wäre es dem Kläger immer noch möglich gewesen, die letzten 10 m über Grund im Geradeausanflug zurückzulegen. Der Kläger hätte durch dieses Ausweichmanöver zweierlei erreicht. Einmal hätte er durch diese S-förmige Kurve die Strecke seines Landeanflugs verkürzt, weil durch das Kurven ein größerer Höhenabbau pro Zeiteinheit eintritt (siehe hiezu auch die Ausführungen des Hängegleiter-Sachverständigen S*** zum Höhenabbau beim Kurven). Schon aus diesem Grunde hätte er den Abstand zu den Wirbelschleppen des Hubschraubers vergrößert. Zum anderen hätte auch die andere Streckenwahl eine Vergrößerung dieses Abstands herbeigeführt. Dies hätte jedenfalls ausgereicht, daß der Kläger in sicherem Abstand von den Wirbelschleppen und auf hindernisfreiem Feld gelandet wäre. Durch die Wahl einer größeren oder kleineren Querlage hätte es der Kläger in Händen gehabt, sowohl auf den Radius der von ihm geflogenen Kurven wie auch auf die Sinkgeschwindigkeit und damit auf die Länge der Landestrecke Einfluß zu nehmen. Ein derartiges Ausweichmanöver und eine derartige Wahl der Landestrecke wäre dem Kläger trotz des üblicherweise längeren Geradeausflugs im Endanflugteil im Hinblick auf die drohende Gefahr der Beeinträchtigung durch die Wirbelschleppen des Hubschraubers zuzumuten gewesen. Insbesondere sei zu betonen, daß im Hinblick auf das Fehlen eines beachtlichen Bodenwindes das Fliegen eines U-förmigen Landeanflugs nicht erforderlich war. Bei einem langsam oder stehend nahe dem Boden schwebenden Helikopter erzeuge der Hauptrotor Wirbelströme bis zu einem Ausmaß des Dreifachen des Rotordurchmessers, der sich bei Berührung mit dem Boden ähnlich wie die Wirbelschleppen eines Flugzeuges mit starren Flügeln verhält. Im Vorwärtsflug erzeuge der Hubschrauber ein Paar Wirbelschleppen ähnlich den an den Flügelspitzen von Flugzeugen mit starren Flügeln erzeugten Wirbelschleppen (Paragraphen 550, A***'S Information Manual - AIM, Official Guide to Basic Flight Information and ATC Procedures = Offizieller Führer für grundlegende Fluginformation und Luftverkehrs-Verfahren, herausgegeben von der FAA, dem Bundesluftamt der Vereinigten Staaten). Es sei daher davon auszugehen, daß der Hubschrauber beim Vorbeiflug an der nord-westlichen Ecke des Wiesengrundes laut Skizze, Beilage 1 in ON 68, zwei Wirbelschleppen erzeugte, die sich im Hinblick auf die Länge der Rotorblätter von 7 m auf etwa 42 m Breite, davon jeweils die Hälfte links und rechts der Längsachse des Hubschraubers, erstrecken. Wirbelschleppen sinken (abgesehen von einer Abdrift durch Seitenwind) unter Beibehaltung dieses Abstands und unter Abbau ihrer Stärke mit einer Sinkrate von etwa 400 bis 500 Fuß pro Minute (2 bis 2,5 m/sec) und stabilisieren ihre Höhe etwa 900 Fuß (etwa 275 m) unter dem Flugweg (Paragraph 543, AIM). Da zum Unfallszeitpunkt im fraglichen Bereich kein nennenswerter Wind herrschte, könne eine seitliche Abdrift der Wirbelschleppen vernachlässigt werden. Die Stärke der Wirbelschleppen lasse mit dem Zeitablauf und der Entfernung hinter dem die Wirbelschleppen erzeugenden Hubschrauber nach. Nach Ablauf von zwei Minuten sei keine Wirksamkeit der Wirbelschleppen mehr gegeben (Paragraph 543, AIM), Ergänzungsgutachten ON 73). Wenn die Wirbelschleppen auf etwa 200 Fuß (60 m) über Grund gesunken sind, beginnen sie sich seitlich über Grund mit einer Geschwindigkeit von 5 Knoten (2,5 m/sec) zu bewegen (Paragraph 543, AIM). Bedenke man, daß im vorliegenden Fall der Hubschrauber in nächster Nähe zu dem vom Sachverständigen P*** aufgezeigten Ausweichlandeplatz in nord-westlicher Ecke des Wiesengrundes (laut Skizze Beilage 1 in ON 68) eine Flughöhe von 65 m hatte, so sei mit der seitlichen Ausbreitung der Wirbelschleppe nach einem Sinken derselben auf etwa 60 m, sohin unter Berücksichtigung der Überhöhung des Rotors gegenüber der tiefsten Stelle des Hubschraubers nach etwa 3 Sekunden nach dem Überflug dieses Bereiches, zu rechnen. Ziehe man vom Seitenabstand von 28 m die seitliche Ausdehnung der von Anfang an vorhandenen Wirbelschleppe von 21 m ab, so bleibe ein restlicher seitlicher Weg der Wirbelschleppe von 57 m, der in etwa 23 Sekunden zurückgelegt werden könnte. Es wäre also denkbar, daß die Wirbelschleppe (wenngleich in abgeschwächtem Zustand) den vom Sachverständigen P*** aufgezeigten Landeplatz bereits bis zu 7 Sekunden (je nach vom Kläger für die Landung benötigten Zeit, was wiederum von der Steilheit seiner Kurven vor der Landung abgehängt wäre) vor einer Landung des Klägers erreicht hätte. Bei der vom Berufungsgericht aufgezeigten Landestrecke wäre ein Landeplatz mindestens 150 m vom Flugweg des Hubschraubers entfernt erzielbar gewesen. Die Wirbelschleppe des Hubschraubers hätte daher eine seitliche Entfernung von 129 m zurücklegen müssen, wozu sie etwa 52 Sekunden nach dem Beginn der seitlichen Ausdehnung gebraucht hätte. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger längst gelandet gewesen, und zwar je nach der Schräglage der von ihm geflogenen Kurven zumindest 20 Sekunden oder mehr vorher. Die stark abgeschwächte Wirbelschleppe hätte ihn daher in der Luft nicht mehr erreicht und eine Beeinträchtigung seiner Landung wäre mit Sicherheit bei Wahl dieses Ausweichlandeplatzes nicht erfolgt. Im übrigen wurden die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich übernommen. Zur Rechtsrüge der Berufung des Klägers führte das Berufungsgericht aus, die im Paragraph 268, ZPO normierte Bindung des Zivilrichters an den Inhalt eines rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichts reiche nur so weit, als es sich um die Person des dort Verurteilten handle. Bei der Beurteilung eines Mitverschuldens einer anderen Person sei der Zivilrichter frei. Die Frage des Mitverschuldens des Klägers sei daher unabhängig von der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitbeklagten zu lösen. Nach Paragraph 20, LVG sei auf die Frage des Mitverschuldens des geschädigten Klägers Paragraph 1304, ABGB anzuwenden. Letztere Vorschrift erfordere keine Rechtswidrigkeit im technischen Sinne, es genüge eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
In Beachtung dieser Grundsätze sei davon auszugehen, daß der Kläger bei seiner Ausbildung zum Erwerb des Sonderpilotenscheins für Hängegleiter auch über die Gefahren von Wirbelschleppen unterrichtet wurde. Hiebei habe der Kläger als Pilot für die im § 1299 ABGB normierte erhöhte Sorgfaltspflicht einzustehen. Der Kläger habe bereits vor Beginn des Ge