TE OGH 1989/7/6 7Ob622/89

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Veröffentlicht am 06.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sonja S***, geboren am 30.Oktober 1986, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef S***, Arbeiter, Wien 12., Hilschwergasse 20/10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6.April 1989, GZ 47 R 206/89-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 21.Februar 1989, GZ 1 P 182/87-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, den Vater zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 29 UVG zu verpflichten, ab. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Gemäß § 29 Abs 1 UVG habe der Unterhaltsschuldner Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG zurückzuzahlen, soweit dies nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs aus Gründen der Billigkeit geboten erscheine und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt werde. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen beurteilen zu können, sei es erforderlich, entsprechende Erhebungen durchzuführen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners festzustellen. Aus der Aktenlage ergeben sich derzeit keine Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsschuldners. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zu erheben haben, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner seit seiner Haftentlassung beziehe, ob er Vermögen besitze und ob bzw. welche Schadensgutmachung er zu leisten und welche weiteren Sorgepflichten er habe.

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges des § 15 Abs 3 UVG nur für Beschlüsse gilt, mit denen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde. Sonst richtet sich die Anfechtbarkeit nach den §§ 14 und 16 AußStrG (SZ 55/24; RZ 1981/58; 5 Ob 597/82).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Da der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, kann er einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes nicht entgegentreten, wenn dieser auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, die aufgetragene Verfahrensergänzung also den entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft (MGA AußStrG § 14/B 11).

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E18105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00622.89.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19890706_OGH0002_0070OB00622_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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