TE OGH 1989/7/12 3Ob73/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** K***, Zürich, Paradeplatz 1, Schweiz, vertreten durch Dr.Reinhold Nachbauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Marlene R***, Hausfrau, Fussach, Herrenfeld 253, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen sfr 45.000 s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei 1. gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 5.April 1989, GZ 1 a R 147/89-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6.März 1989, GZ 9 E 39/88- 18, ersatzlos aufgehoben wurde, und 2. gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 31.Mai 1989, GZ 1 c R 104/89-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. April 1989, GZ 9 E 39/88-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.November 1988 wurde der betreibenden Partei auf Grund eines vor dem Landesgericht Feldkirch am 12.Oktober 1988 abgeschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von sfr 45.000 s.A. die Zwangsversteigerung einer der Verpflichteten zur Hälfte gehörigen Liegenschaft bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 9.Jänner 1989, ON 6, beantragte die Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution. Der gerichtliche Vergleich sei ungültig und nichtig, weil ihm die devisenrechtiche Genehmigung fehle. Die Verpflichtete habe deshalb die Fortsetzung des Verfahrens beim Landesgericht Feldkirch und die Aufhebung der gesetzwidrig erteilten Vollstreckungsklausel beantragt. Dies rechtfertige gemäß § 42 Abs. 2 EO die Anordnung der Aufschiebung der Exekution.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (Beschluß vom 10.Jänner 1989, ON 7).

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf (Beschluß vom 6.Februar 1989, ON 16). Zwar sei im Zwangsversteigerungsverfahren die nach § 44 Abs. 1 EO geforderte Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils der verpflichteten Partei grundsätzlich als offenkundig anzunehmen. Im übrigen aber habe die verpflichtete Partei das Vorliegen eines gesetzlichen Aufschiebungsgrundes zu behaupten und zu bescheinigen. Der Exekutionsbewilligung seien keine devisenrechtliche Bestimmungen entgegengestanden. Das bedeute aber nicht, daß bei der allfälligen Ausfolgung des Versteigerungserlöses dem Exekutionsgericht die devisenrechtliche Bewilligung der österreichischen Nationalbank nicht vorliegen müsse. Um beurteilen zu können, ob das Aufschiebungsinteresse das Fortsetzungsinteresse überwiege, so sei notwendig, daß die Aufschiebungswerberin innerhalb einer ihr zu bestimmenden Frist einen urkundlichen Nachweis der Österreichischen Nationalbank vorlege, ob der (weiteren) Durchführung der Exekution devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Das Erstgericht forderte daraufhin die betreibende Partei auf, binnen 4 Wochen einen derartigen Nachweis vorzulegen (ON 18). Mit Entscheidung vom 5.April 1989, ON 22, hob die zweite Instanz diesen Beschluß ersatzlos auf. Es obliege der Verpflichteten als der Aufschiebungswerberin, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution in dem vom Gesetz geforderten Umfang zu behaupten und zu bescheinigen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus; nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf eine Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz (Heller-Berger-Stix 648). Die Verpflichtete ist dadurch, daß der der betreibenden Partei vom Erstgericht erteilte Auftrag von der zweiten Instanz ersatzlos aufgehoben wurde, in ihren Rechten nicht verletzt worden. Ist die Verpflichtete aber durch den von ihr angefochtenen Beschluß nicht beschwert, ist ihr Rechtsmittel unzulässig und daher zurückzuweisen.

2. Nachdem die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes ON 18, womit der betreibenden Partei aufgetragen worden war, binnen vier Wochen einen urkundlichen Nachweis vorzulegen, ob der weiteren Durchführung der Exekution devisenrechtiche Bestimmungen entgegenstehen, aufgehoben hatte (ON 22), erteilte das Erstgericht mit Beschluß vom 17.April 1989 einen gleichartigen Auftrag - jedoch unter Setzung einer Frist von zwei Monaten - der verpflichteten Partei (ON 23).

Mit Beschluß vom 31.Mai 1989, ON 31, bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung.

Auch das von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, unstatthaft ist.

Die in § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO erwähnte Bestimmung des § 502 Abs. 3 ZPO findet hier nicht Anwendung, weil der Beschluß des Erstgerichtes ON 23 nicht als im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung einer vorausgegangenen Entscheidung gefaßt angesehen werden kann. Aus Anlaß der beiden unzulässigen Revisionsrekurse kann nicht von amtswegen untersucht werden, ob gegen die Beschlüsse ON 18 und ON 23 überhaupt ein Rechtsmittel an die zweite Instanz zulässig war.

Anmerkung

E17897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00073.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_0030OB00073_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten