TE OGH 1989/7/19 7Nd509/89

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Veröffentlicht am 19.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz und Dr.Warta in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alfred P***, öffentlicher Notar, Eferding, Ledererstraße 8, vertreten durch Dr.Ernst Rohrauer und Dr.Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Egbert S***, Immobilientreuhänder, Pörtschach, Hangweg 37, vertreten durch Dr.Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 59.862 S sA (21 Cg 150/89 des Landesgerichtes Klagenfurt) infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Verfahrens an das Kreisgericht Wels in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Landesgericht Klagenfurt ist ein Honorarprozeß des Klägers gegen den Beklagten anhängig. Als Zeugen wurden der Substitut des Klägers Dr.Peter S*** und der ebenfalls in Wels wohnhafte Karl K*** genannt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger beantragt wegen des Wohnsitzes der Zeugen eine Delgierung an das Kreisgericht Wels, wogegen sich der Beklagte ausspricht. Das Landesgericht Klagenfurt befürwortet die Delegierung. Grundsätzlich haben die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO den Zweck, das Einschreiten eines bestimmten Gerichtes in einer Rechtssache zu garantieren. Nur in Ausnahmsfällen soll eine Rechtssache von dem zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werden, nämlich dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe eindeutig dafür sprechen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zweckmäßigkeit, so hat es bei der Zuständigkeit des in der ZPO hiefür vorgesehenen Gerichtes zu bleiben. Keinesfalls darf das Institut der Delegierung dazu mißbraucht werden, daß eine Partei die Sache vom zuständigen zu dem ihr mehr zusagenden Gericht bringt. Im vorliegenden Fall wohnen zwar die beiden bisher namhaft gemachten Zeugen in Wels, doch handelt es sich bei einem dieser beiden Zeugen um den Substituten des Klägers, dessen Honorarforderung geltend gemacht wird. Hier wird man also keinen anderen Maßstab anlegen können als beim Kläger selbst. Dieser hat zweifelsohne ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens vor jenem Gericht, das seinem Wohnsitz gemäß zuständig wäre, doch steht dem ein gleich großes Interesse des Beklagten an der Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeit gegenüber. Der zweite Zeuge soll über ein verhältnismäßig kurzes Beweisthema vernommen werden, sodaß gegen dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg keine Bedenken bestehen. Es zeigt sich also, daß Zweckmäßigkeitsgründe nicht eindeutig für eine Delegierung sprechen.

Das vom Landesgericht Klagenfurt angeführte Argument der Zweckmäßigkeit der Abführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht ist für sich allein nicht entscheidend, weil diese Frage in jedem Prozeß auftritt, in dem eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein wird. Nur wenn es sich um ein außergewöhnlich umfangreiches Beweisverfahren handelt, bei dem die Notwendigkeit des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters eine besondere Bedeutung hat, wird der Umstand, daß eine Vielzahl von Zeugen in einem andern Gerichtssprengel wohnen, von entscheidender Bedeutung sein. Soll dagegen, wie im vorliegenden Fall, nur ein einziger Zeuge über ein eher kurzes Beweisthema aussagen, so wird dies im allgemeinen für eine Delegierung nicht ausreichen.

Der Antrag des Klägers war daher abzuweisen.

Anmerkung

E17796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070ND00509.89.0719.000

Dokumentnummer

JJT_19890719_OGH0002_0070ND00509_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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