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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §3 Z14a idF 1979/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der K GmbH in P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Februar 2002, GZ. RV/415-15/01, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Monate Juli 1999 bis Dezember 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde hat die beschwerdeführende GmbH im Zusammenhang mit der Planung und Montageüberwachung von Heizungs- und Lüftungsanlagen Dienstnehmer für mehrere Monate nach Deutschland entsendet und die Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfrei zur Auszahlung gebracht.Nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde hat die beschwerdeführende GmbH im Zusammenhang mit der Planung und Montageüberwachung von Heizungs- und Lüftungsanlagen Dienstnehmer für mehrere Monate nach Deutschland entsendet und die Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerfrei zur Auszahlung gebracht.
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer - und ihm folgend das Finanzamt - die Auffassung, dass keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorliege. Die Steuerbegünstigung komme nämlich nur dann zur Anwendung, wenn als "Grundvoraussetzung" ein österreichisches Unternehmen im Ausland eine Anlage errichte. Im Beschwerdefall sei Errichter der jeweiligen Anlage "ein ausländisches Unternehmen" gewesen.Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer - und ihm folgend das Finanzamt - die Auffassung, dass keine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 vorliege. Die Steuerbegünstigung komme nämlich nur dann zur Anwendung, wenn als "Grundvoraussetzung" ein österreichisches Unternehmen im Ausland eine Anlage errichte. Im Beschwerdefall sei Errichter der jeweiligen Anlage "ein ausländ