TE OGH 1989/7/21 8Nd509/89

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Veröffentlicht am 21.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Iris S***, geboren am 6.November 1970, 1040 Wien,

Danhausergasse 10/3, oder 1120 Wien, Pohlgasse 35/1/4, oder 1070 Wien, Stiftgasse 27/1/12, infolge Antrages der Mutter Karin S***, Private, 1040 Wien, Danhausergasse 10/3, vertreten durch Dr.Walter Böhm, Rechtsanwalt in Wien, auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dieser Antrag wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Text

Begründung:

Über Antrag der Mutter der mj.Iris S*** vom 2.Dezember 1988 über die Zuerkennung der elterlichen Rechte und über die Festsetzung des vom Vater dieses Kindes zu leistenden Unterhaltes, wurde das Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht Mödling eingeleitet, das seine Zuständigkeit wirksam an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug (ON 4 und 5).

Dieses Gericht sprach mit rechtskräftigem Beschluß vom 3.Mai 1989 (ON 17) seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Pflegschaftssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Fünfhaus mit der Begründung, die Minderjährige lebe laut Auskunft des Meldeamtes (ON 13) schon seit 16.Feber 1988 in dessen Sprengel. Das Bezirksgericht Fünfhaus verneinte im Hinblick auf die durch eine Auskunft des Jugendamtes teilweise bestätigte Behauptung der Mutter dieser Minderjährigen, daß diese bei ihr lebe (ON 11 und 15), mit rechtskräftigem Beschluß vom 14.Juni 1989 (ON 20) seine Zuständigkeit.

Die Mutter der Minderjährigen stellte daraufhin unter Berufung auf § 28 JN unmittelbar an den Obersten Gerichtshof den Antrag, aus den sachlich zuständigen Gerichten dasjenige zu bestimmen, das für diese Pflegschaftssache als örtlich zuständig zu gelten habe. Dieser Antrag ist als ein solcher auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zu behandeln.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof bei Erfüllung der sonst hiefür vorgesehenen Bedingungen aus den sachlich zuständigen Gerichten nur dann eines zu bestimmen, welches für die betreffende Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Diese Voraussetzung für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht erfüllt, weil nach der dargestellten Aktenlage Anhaltspunkte für die örtliche Zuständigkeit jedes der diese verneinenden Gerichte gegeben sind. Es liegt daher in Wahrheit ein Zuständigkeitsstreit vor, der von dem beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen Gericht (hier: Landesgericht für ZRS Wien) zu entscheiden ist (§ 47 Abs 1 JN).

Da die unrichtige Bezeichnung des Antrages im Rubrum des Schriftsatzes nicht schadet, ist der Antrag der Mutter der Minderjährigen als ein solcher auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zu behandeln. Das gesetzmäßige Verfahren darüber wird das Bezirksgericht Fünfhaus, bei dem die Pflegschaftssache zuletzt anhängig war, einzuleiten haben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E18126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080ND00509.89.0721.000

Dokumentnummer

JJT_19890721_OGH0002_0080ND00509_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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