TE OGH 1989/8/1 15Os87/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Walter F*** und Hermann R*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148, höherer Strafsatz, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann R***, sowie über dessen Berufung und jene des Angeklagten Dr. F*** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12.Dezember 1988, GZ 39 Vr 162/88-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten R*** die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Schuldspruch (I 2) wurde der Textilkaufmann Hermann R*** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148, höherer Strafsatz, StGB als Bestimmungs- und auch (insoweit irrig:

ÖJZ-LSK 1978/38, jedoch von Amts wegen keinesfalls aufzugreifen:

ÖJZ-LSK 1978/52) als sonstiger Beitragstäter verurteilt (§ 12, 2. und 3. Fall StGB).

Darnach hat R*** mit Gewerbsabsicht (§ 70 StGB) den mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen, ehemaligen Leiter der Kreditabteilung und späteren Filialleiterstellvertreter der B*** S*** Mag. Dr. Johann Walter F*** zu

156 Kreditbetrugsfällen durch Absprache des Tatplans angestiftet und insbesondere durch Anfertigung und Übergabe von Stempeln fingierter Bezugsberechtigter sowie durch Übernahme der Kreditbeträge und durch Provisionszahlungen an Dr. F*** zu dessen Betrügereien beigetragen. R*** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO geltend, allerdings zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Widerruf des Geständnisses und den Erklärungen des Beschwerdeführers hiezu haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 27). Einer zusätzlichen Erörterung der in der Beschwerde dazu teilweise zitierten Zeugenaussagen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Erfordernisses einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht. Aus diesem Grund konnten auch angebliche Beweisergebnisse zur sogenannten "Schwarzgeldtheorie" des Angeklagten unterbleiben, weil - wie in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt (S 29) - sich hiedurch nur eine Änderung des Kreises der Geschädigten, nicht aber der strafbaren Handlung selbst ergeben hätte.

Die gegen das vom Erstgericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertete Gutachten des Buchsachverständigen erhobenen Beschwerdebehauptungen entbehren mit dem bloßen Hinweis, daß es sich auf die Innenrevision der B*** stützt, eines sachlichen Substrats. Da Anstifter und Gehilfe, eben so wie auch der unmittelbare Täter die Tat begehen, war eine Wiederholung der beim unmittelbaren Täter Dr. F*** vorgenommenen Auswertung des Gutachtens zur Schadenshöhe beim Beschwerdeführer nicht mehr notwendig, zumal dieser auch keinerlei Hinweise für einen davon abweichend eingeschränkten Schädigungsvorsatz einbekannt hat. Inwieweit die dem Gutachten zugrunde liegenden Schadensberechnungen "in keiner Weise nachvollziehbar" sein sollen, ist im Hinblick auf die mit umfangreichem Zahlenmaterial versehenen Ausführungen des Buchsachverständigen (ON 80/II und 98/III iVm S 379/III), die dem Urteil zugrunde gelegt wurden, unerfindlich.

Teilweise spätere Kreditrückzahlung widerspricht keineswegs der Annahme eines Schädigungsvorsatzes bei Betrugsbegehung, zumal die Teilrückzahlung im vorliegenden Fall aus den Erlösen neuer Betrügereien erfolgte und eine gänzliche Rückzahlung nach den Urteilsfeststellungen unmöglich war (S 29). Hiefür bieten allein schon die Anerkenntnisse der beiden Angeklagten über offene Schadensbeträge von über 30 Millionen S (US 32) die vom Beschwerdeführer vermißte Beweisgrundlage.

Die Rechtsrüge geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, bestreitet sie doch den - im Urteil jedoch ausdrücklich festgestellten - Schädigungsvorsatz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, § 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Damit hat gemäß § 285 i StPO über die Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E18032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00087.89.0801.000

Dokumentnummer

JJT_19890801_OGH0002_0150OS00087_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten