TE OGH 1989/8/30 9ObA199/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jovica B***, Arbeiter, Wien 20., Brigittenauer Lände 28/4, vertreten durch Mag. DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. K*** & W***, 2. Ing.Johann K*** und Rudolf W*** Gesellschaft mbH, Wien 23., Josef Österreichergasse 25-29, beide vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 149.772,75 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.März 1989, GZ 33 Ra 136/88-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Mai 1988, GZ 15 Cga 1031/88-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 7.470,54 (darin S 1.245,09 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er unterstellt, daß er auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankenbescheinigung vertrauen habe dürfen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es nämlich nicht erwiesen, daß der Kläger am 5. August 1986 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, daß die Untersuchungen durch den Kontrollarzt der Gebietskrankenkasse in keinem der vielen vorhergehenden Krankenständen des Jahres 1986 eine Beschwerdesymptomatik ergeben habe, die einen Krankenstand gerechtfertigt hätte. Auf Grund der Tatsache, daß der Kläger ab dem Ende des Jahres 1985 zunehmend das Interesse an der Arbeit verloren habe und im Jahr 1986 plötzlich gehäuft und regelmäßig Krankenstände aufgetreten seien, liege es vielmehr nahe, daß der Kläger am 5. August 1986 nicht erkrankt gewesen sei und den Krankenstand nur aus allgemeiner Arbeitsunlust vorgetäuscht habe. Damit ist aber dem Kläger der Beweis dafür, daß seine Arbeitsleistung gerechtfertigt unterblieben sei, nicht gelungen (9 Ob A 290/88 ua). Auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung konnte der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, schon deshalb nicht vertrauen, da diese im wesentlichen nur auf Grund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde (4 Ob 59/85). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E18337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00199.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_009OBA00199_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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