TE OGH 1989/8/31 6Ob11/89

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Handelsregistersache über die zu HRA 2/196 des Kreisgerichtes Krems an der Donau eingetragenen Verhältnisse des Trägers der Firma "Josef W***'S Söhne, Steinmetzmeister, Schrems" infolge Revisionsrekurses der Gesellschafter 1.) W*** Gesellschaft mbH, Schrems, 2.) Josef Karl Jakob W***, Steinmetzmeister, Schrems, Bahnstraße 37, 3.) Irmtraud H***, im Haushalt, Sparneck, Reinersreuth 28, BRD, 4.) Maria Anna H***, Steinmetzmeisterin, Schrems, Bahnstraße 43, 5.) Dr.Margith L***, Ärztin, Wien 8., Florianigasse 4, und 6.) Eva T***, im Haushalt, Schrems, Brauhausgasse 4, alle vertreten durch Dr.Walter Haslinger, Dr.Norbert Nagele, Dr.Klaus Haslinger, Dr.Christoph Szep und Dr.Alexander Hasch, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.Mai 1989, GZ 6 R 135/88-94, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 24.Oktober 1988, HRA 2/196-88, in seinem abweisenden Teil bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem vom niederösterreichischen Erstgericht geführten Handelsregister sind die Verhältnisse des Trägers der Firma eingetragen, die aus einem Vornamen, einem Familiennamen mit einem unter Auslassungszeichen angefügten Genetiv-S, dem Wort "Söhne", einer Berufsbezeichnung und dem Ortsnamen des Unternehmenssitzes gebildet ist.

Firmenträger war zunächst eine 1921 von drei Trägern des in die Firma aufgenommenen Familiennamens gegründete Gesellschaft mbH. Diese wurde 1939 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt und nach dem baldigen Ausscheiden des jüngsten Gesellschafters von zwei Gründungsgesellschaftern fortgeführt. Nach dem Tode des einen traten drei seiner Kinder, nach dem Tode des anderen dessen zwei Kinder und in der Folge 1970 auch eine Gesellschaft mbH als Gesellschafter ein. Nach dem Eintritt dieser Kapitalgesellschaft wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, in der nur die Gesellschaft mbH persönlich haftender Gesellschafter blieb, während die Stellung aller übrigen Gesellschafter in die von Kommanditisten umgestellt wurde.

Am 24.Oktober 1988 meldeten sämtlich Gesellschafter der

Kommanditgesellschaft in einer Eingabe ohne Anschluß einer die

Unternehmensveräußerung und die dabei getroffenen Haftungsabreden

belegenden Urkunde und ohne Mitwirkung der Erwerberin zur Eintragung

in das Handelsregister an, daß 1. die Kommanditgesellschaft ihr

Unternehmen an eine oberösterreichische Gesellschaft mbH veräußert

habe und damit aufgelöst sei, sowie 2. daß die Erwerberin ihre Firma

derart ändern werde, daß sie dem Wortlaut der von der veräußernden

KG geführten entspreche und nur durch den auf die Rechtsform der

Gesellschaft mbH hinweisenden Zusatz ergänzt werde, "wobei

festgelegt wurde, daß die nachmalige Firma ... Gesellschaft mbH für

Gesellschaftsschulden der Firma... nicht haftet".

Das Registergericht lehnte eine Eintragung der Haftungsausschlußvereinbarung nach § 25 Abs 2 HGB mit der Begründung ab, daß die Regelungen des § 25 Abs 1 und 2 HGB unanwendbar seien, da das Unternehmen der Kommanditgesellschaft zwar veräußert, diese selbst aber aufgelöst worden sei.

Ihrem Rekurs gegen die Abweisung der Eintragung einer abweichenden Haftungsvereinbarung nach § 25 Abs 2 HGB schlossen die Gesellschafter der unternehmensveräußernden KG eine notarielle Beurkundung über die am 26.September 1988 beschlossene Satzungsänderung der erwerbenden Gesellschaft mbH an, derzufolge unter anderem die Firma der Gesellschaft so lauten soll, wie dies in der Anmeldung vom 24.Oktober 1988 behauptet worden war. Noch vor Fällung der Rekursentscheidung brachten die Rekurswerber eine Benachrichtigung des Registergerichtes der Gesellschaft mbH zur Vorlage, derzufolge die am 26.September 1988 beschlossene Firmenänderung am 22.Dezember 1988 in das Handelsregister eingetragen worden sei.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung der im Sinne des § 25 Abs 2 HGB zur Eintragung angemeldeten Haftungsausschlußvereinbarung. Das Rekursgericht erblickte zwar in der eingetragenen Auflösung der Kommanditgesellschaft kein Hindernis gegen die Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs 2 HGB, trat aber der erstinstanzlichen Ansicht bei, daß für eine "nachmalige Firma" keine Rechte eingetragen werden könnten und daß deshalb in der Anmeldung die Erwerberin zumindest auch mit ihrer alten (im Zeitpunkt des Erwerbes geführten) Firma zu bezeichnen gewesen wäre. Davon abgesehen seien nur abändernde Vereinbarungen nicht etwa auch die nach Ansicht der Anmeldenden sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eintragungsfähig. Der Abschluß der in der Anmeldung behaupteten Vereinbarung sei in keiner Weise belegt worden. Auch die Firmenfortführung durch die Erwerberin sei nicht dargetan worden. Die Satzungsänderung über die Firma der erwerbenden Gesellschaft mbH bescheinige noch nicht die tatsächliche Verwendung der geänderten Firma, worauf es aber nach § 25 HGB entscheidend ankäme. Die Gesellschafter der unternehmensveräußernden, aufgelösten Kommanditgesellschaft fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Aufhebungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsmittelwerbern fehlt es an der Anfechtungsberechtigung. Der Abschluß einer die Rechtsfolgen nach § 25 Abs 1 HGB abändernden Vereinbarung ist zwar keine eintragungspflichtige, aber doch eine der Eintragung in das Handelsregister zugängliche Tatsache. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wer zur Anmeldung berechtigt ist. Kann die Berechtigung zur Anmeldung weder der konkreten, die Eintragung regelnden Norm (hier: § 25 Abs 2 HGB), noch auch den allgemeinen handelsregisterrechtlichen Vorschriften (§§ 8 ff HGB, §§ 23 ff HRV, §§ 127 ff FGG) entnommen werden, ist auf den sich aus § 9 AußStrG ergebenden Begriff des Beteiligten zurückzugreifen. Daß der Firmenveräußerer an einer die Haftung nach § 25 Abs 1 HGB abändernden Vereinbarung als Vertragspartei mitwirkt, macht ihn noch nicht zum Interessenten an der Bekanntmachung dieser Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister. Gleiches gilt auch für die Regelung, daß einer individuellen Mitteilung über die Haftungsbeschränkungsvereinbarung an einzelne Gläubiger durch den Erwerber eine Mitteilung durch den Veräußerer gleichgestellt wird.

Die Mitteilung oder Bekanntmachung der Haftungsvereinbarung an

Dritte dient ausschließlich dem Interesse des Erwerbers, dessen nach

§ 25 Abs 1 HGB gesetzlich umschriebener Haftungsumfang ganz oder

teilweise abbedungen werden soll. Nach Hildebrandt/Steckhan in

Schlegelberger, HGB5, § 25 Rz 18 sei die abändernde Vereinbarung von

dem Veräußerer und dem Erwerber gemeinsam zum Handelsregister

anzumelden. Dieser Ansicht haben sich ohne eigene Begründung Hüffer

in HGB-Großkomm4, § 25 Rz 98 und Heymann/Emmerich, HGB, § 25 Rz 51

angeschlossen. Die wiedergegebene Ansicht blieb aber ohne jede

nachvollziehbare Begründung, so daß für den österreichischen

Rechtsbereich nach dem auf der Grundlage des § 9 AußStrG zu

bildenden Beteiligtenbegriff die Einschreiterbefugnis und vor allem

auch die Rechtsmittellegitimation zu beurteilen ist. Diese ist den

Rekurswerbern als den Gesellschaftern der veräußernden

Kommanditgesellschaft nach der oben aufgezeigten Interessenlage abzusprechen.

Der Revisionsrekurs war daher mangels Anfechtungsbefugnis der Rechtsmittelwerber zurückzuweisen.

Anmerkung

E18563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00011.89.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19890831_OGH0002_0060OB00011_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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