TE Vwgh Beschluss 2005/11/7 2005/04/0052

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §70 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des B in N, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 1. Februar 2005, Zl. E B02/11/2004.009/015, betreffend Betriebsanlagengenehmigung (mitbeteiligte Partei: B in N), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Gemeinde Neufeld an der Leitha als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und hob in Stattgebung der Berufung der Mitbeteiligten den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) vom 22. April 2004, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. Mai 2004, mit dem dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in einem näher genannten Standort erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Gleichzeitig sprach sie aus, das Genehmigungsansuchen des Beschwerdeführers werde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Gemeinde Neufeld an der Leitha als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins) und hob in Stattgebung der Berufung der Mitbeteiligten den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) vom 22. April 2004, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. Mai 2004, mit dem dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in einem näher genannten Standort erteilt worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf. Gleichzeitig sprach sie aus, das Genehmigungsansuchen des Beschwerdeführers werde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Nach Ausführungen zur Parteistellung der Mitbeteiligten und der Zulässigkeit ihrer Berufung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II aus, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 (per Fax am 13. Dezember 2004 zugestellt) mitgeteilt, die Unterlagen seines Ansuchens (Betriebsbeschreibung, Maschinenliste) enthielten nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben. Er werde aufgefordert, weitere näher bezeichnete Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Die Behebung dieser Antragsmängel sei notwendig gewesen, sodass die belangte Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages unter gleichzeitiger Androhung der Rechtsfolge der Zurückweisung des Anbringens bei Nichtbehebung verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei diesem Auftrag zur Mängelbehebung seines Genehmigungsansuchens binnen zwei Wochen nicht nachgekommen, weshalb dieses gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen sei. Nach Ausführungen zur Parteistellung der Mitbeteiligten und der Zulässigkeit ihrer Berufung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei aus, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 (per Fax am 13. Dezember 2004 zugestellt) mitgeteilt, die Unterlagen seines Ansuchens (Betriebsbeschreibung, Maschinenliste) enthielten nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben. Er werde aufgefordert, weitere näher bezeichnete Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Die Behebung dieser Antragsmängel sei notwendig gewesen, sodass die belangte Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages unter gleichzeitiger Androhung der Rechtsfolge der Zurückweisung des Anbringens bei Nichtbehebung verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei diesem Auftrag zur Mängelbehebung seines Genehmigungsansuchens binnen zwei Wochen nicht nachgekommen, weshalb dieses gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid (und zwar erkennbar nur gegen Spruchpunkt II) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung (GewO) 1994 verletzt. Gegen diesen Bescheid (und zwar erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch zwei) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Gewerbeordnung (GewO) 1994 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbrachte, sie habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 2005 "auf Grund eigenen Verschuldens" keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag am 29. Dezember 2004 tatsächlich entsprochen habe. Sie habe demnach das Genehmigungsansuchen zu Unrecht wegen nicht behobener Mängel des Anbringens zurückgewiesen. Sie nehme daher als Berufungsbehörde das Verfahren über die Berufung der Mitbeteiligten gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 1 AVG wieder auf. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbrachte, sie habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 2005 "auf Grund eigenen Verschuldens" keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag am 29. Dezember 2004 tatsächlich entsprochen habe. Sie habe demnach das Genehmigungsansuchen zu Unrecht wegen nicht behobener Mängel des Anbringens zurückgewiesen. Sie nehme daher als Berufungsbehörde das Verfahren über die Berufung der Mitbeteiligten gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG wieder auf.

Mit der Gegenschrift legte die belangte Behörde den Bescheid vom 6. Juni 2005, Zl. E B02/11/2004.009/018 vor, mit dem Spruchpunkt II des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 2005 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AVG aufgehoben und das Verfahren vor der belangten Behörde wieder aufgenommen wird. Nach der diesem Bescheid angehefteten Faxbestätigung wurde er den Vertretern der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der BH als erstinstanzlicher Behörde am 7. Juni 2005 per Fax übermittelt. Mit der Gegenschrift legte die belangte Behörde den Bescheid vom 6. Juni 2005, Zl. E B02/11/2004.009/018 vor, mit dem Spruchpunkt römisch zwei des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 1. Februar 2005 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG aufgehoben und das Verfahren vor der belangten Behörde wieder aufgenommen wird. Nach der diesem Bescheid angehefteten Faxbestätigung wurde er den Vertretern der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der BH als erstinstanzlicher Behörde am 7. Juni 2005 per Fax übermittelt.

Im Übrigen beantragte die belangte Behörde die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht verletzt sein könne.

Der Beschwerdeführer macht mit dem dargestellten Beschwerdepunkt erkennbar einen Eingriff in die ihm erteilte Betriebsanlagengenehmigung geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid behoben (und der zu Grunde liegende Antrag zurückgewiesen) wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift ist daher eine Verletzung des als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechts durch den angefochtenen Bescheid möglich.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, Slg. Nr. 9.277/A). Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, Slg. Nr. 9.277/A).

Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung im Sinne des oben zitierten Beschlusses durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte, sondern durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex lege (ungeachtet einer entsprechenden Anordnung der belangten Behörde im Spruch des Wiederaufnahmebescheides) eingetreten ist, ist die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen, wonach bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses dies bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Eine meritorische Erledigung der Beschwerde hätte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, weil - wie die belangte Behörde selbst einräumt - die für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer sei dem Mängelbehebungsantrag nicht nachgekommen, nicht zutreffend war. Es war daher dem Beschwerdeführer der Aufwandersatz im Rahmen des gestellten Begehrens gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, zuzusprechen. Wien, am 7. November 2005 Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung im Sinne des oben zitierten Beschlusses durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte, sondern durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex lege (ungeachtet einer entsprechenden Anordnung der belangten Behörde im Spruch des Wiederaufnahmebescheides) eingetreten ist, ist die Bestimmung des Paragraph 56, VwGG nicht anwendbar und die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen, wonach bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses dies bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Eine meritorische Erledigung der Beschwerde hätte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, weil - wie die belangte Behörde selbst einräumt - die für die Entscheidung maßgebliche Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer sei dem Mängelbehebungsantrag nicht nachgekommen, nicht zutreffend war. Es war daher dem Beschwerdeführer der Aufwandersatz im Rahmen des gestellten Begehrens gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333, zuzusprechen. Wien, am 7. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040052.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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