TE Vwgh Beschluss 2005/11/7 2005/04/0218

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache 1. der B GmbH und 2. des E, beide in G, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. August 2005, GZ: UVS 43.14-2/2005-4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Betriebsanlagengenehmigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) erteilte mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 der Erstbeschwerdeführerin über deren Antrag die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage zur Erzeugung elektrischer und thermischer Energie auf einem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe der vidierten Projektunterlagen und unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Gemeinde O., die S. Kommunalgebäude Leasing GmbH, die W. Motoren GmbH und zahlreiche Nachbarn Berufung. Gegen diesen Bescheid erhoben die Gemeinde O., die Sitzung Kommunalgebäude Leasing GmbH, die W. Motoren GmbH und zahlreiche Nachbarn Berufung.

Diese Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. August 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die erstinstanzliche Erledigung kein Bescheid im Sinne des § 56 AVG und daher auch keiner Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG zugänglich sei. Die BH habe nämlich mit ihrer Erledigung vom 21. Dezember 2004 einer nicht existenten juristischen Person - Bescheidadressat sei die Erstbeschwerdeführerin gewesen - eine gewerbebehördliche Bewilligung erteilt. Diesen Bescheidadressaten habe es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht gegeben, weil es weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (4. November 2004) noch im Zeitpunkt der Erledigung des Antrages (21. Dezember 2004) eine "Vorgesellschaft" - eine sich in Gründung befindende GmbH im Zeitraum zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Firmenbuch - gegeben habe. Dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufungen die Erstbeschwerdeführerin bereits im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, vermöge an ihrer fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit im Verfahren zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nichts zu ändern. Die belangte Behörde könne als Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen "Bescheid", der einer nicht existenten juristischen Person eine Bewilligung erteile, nicht zum Anlass nehmen, in der Sache selbst den Bescheidadressaten auszuwechseln. Berufungen gegen eine Erledigung, der der Bescheidcharakter fehle, seien als unzulässig zurückzuweisen. Diese Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. August 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die erstinstanzliche Erledigung kein Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG und daher auch keiner Berufung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG zugänglich sei. Die BH habe nämlich mit ihrer Erledigung vom 21. Dezember 2004 einer nicht existenten juristischen Person - Bescheidadressat sei die Erstbeschwerdeführerin gewesen - eine gewerbebehördliche Bewilligung erteilt. Diesen Bescheidadressaten habe es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht gegeben, weil es weder zum Zeitpunkt der Antragstellung (4. November 2004) noch im Zeitpunkt der Erledigung des Antrages (21. Dezember 2004) eine "Vorgesellschaft" - eine sich in Gründung befindende GmbH im Zeitraum zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Firmenbuch - gegeben habe. Dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufungen die Erstbeschwerdeführerin bereits im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, vermöge an ihrer fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit im Verfahren zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nichts zu ändern. Die belangte Behörde könne als Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen "Bescheid", der einer nicht existenten juristischen Person eine Bewilligung erteile, nicht zum Anlass nehmen, in der Sache selbst den Bescheidadressaten auszuwechseln. Berufungen gegen eine Erledigung, der der Bescheidcharakter fehle, seien als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der B GmbH und ihres Geschäftsführers. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringen im Wesentlichen vor, sämtliche Berufungen seien unzulässig gewesen, weil die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hätten. Eine unzulässige Berufung hindere nicht den Eintritt der Rechtskraft. Der zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung berufenen Behörde sei es daher verwehrt, im Rahmen eines dahingehenden Abspruches gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Rechtmäßigkeit des erstbehördlichen Bescheides zu überprüfen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Erledigung ein parteifähiger Bescheidadressat gar nicht vorgelegen sei, sei im Übrigen unzutreffend. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der B GmbH und ihres Geschäftsführers. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringen im Wesentlichen vor, sämtliche Berufungen seien unzulässig gewesen, weil die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hätten. Eine unzulässige Berufung hindere nicht den Eintritt der Rechtskraft. Der zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung berufenen Behörde sei es daher verwehrt, im Rahmen eines dahingehenden Abspruches gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rechtmäßigkeit des erstbehördlichen Bescheides zu überprüfen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Erledigung ein parteifähiger Bescheidadressat gar nicht vorgelegen sei, sei im Übrigen unzutreffend.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Vorschrift gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach Lage des Falles zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die Beschwerde (nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0233). Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Vorschrift gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach Lage des Falles zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die Beschwerde (nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0233).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Berufungen gegen einen Bescheid zurückgewiesen, mit dem dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, stattgegeben wurde. Die Beschwerdeführer wenden sich im Ergebnis nicht gegen die Zurückweisung der Berufungen, allerdings gegen die hiefür von der belangten Behörde herangezogene Begründung. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch einen Bescheid, der eine von anderen Personen erhobene Berufung zurückweist, ist allerdings ausgeschlossen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0184). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Berufungen gegen einen Bescheid zurückgewiesen, mit dem dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, stattgegeben wurde. Die Beschwerdeführer wenden sich im Ergebnis nicht gegen die Zurückweisung der Berufungen, allerdings gegen die hiefür von der belangten Behörde herangezogene Begründung. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch einen Bescheid, der eine von anderen Personen erhobene Berufung zurückweist, ist allerdings ausgeschlossen vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0184).

Die Beschwerde erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig. Sie war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2005

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040218.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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