TE OGH 1989/9/7 7Ob645/89

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Karin W***, geboren am 25.April 1985, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ernst W***, Wien 10., Leebgasse 100/2/15, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 1989, GZ 47 R 370/89-92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12.Mai 1989, GZ 2 P 54/87-89, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.7.1986 gemäß § 55 a EheG geschieden. Die Obsorge für das Kind kommt dem Vater allein zu. Das Erstgericht regelte das Recht der Mutter auf persönlichen Verkehr mit dem Kind dahin, daß die Mutter berechtigt ist, das Kind an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat von 9 bis 18 Uhr bei sich zu haben.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Der Vater hält an seinem Standpunkt fest, daß der Mutter ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat nur von 15 bis 18 Uhr und nur in seiner Wohnung eingeräumt werden soll, weil das Kind ansonsten irritiert werde.

Nach § 16 AußStrG ist gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn die zu beurteilende Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva). Die Frage, wann und wo das einem Elternteil eingeräumte Besuchsrecht auszuüben ist, ist im Gesetz nicht in dieser Weise geregelt. Die Entscheidung darüber ist vielmehr vom Gericht nach pflichtgemäßem, alle Umstände des Falles zu berücksichtigenden Ermessen zu treffen (EFSlg 49.968), wobei oberster Grundsatz das Wohl des Kindes ist (EFSlg 49.969). Eine Besuchsrechtsentscheidung kann demnach offenbar gesetzwidrig sein, wenn das Kindeswohl mißachtet wurde (EFSlg 52.769). Von einer Mißachtung des Kindeswohles kann aber nach der Entscheidung der zweiten Instanz keine Rede sein. Nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen handelt es sich bei der Minderjährigen um ein seelisch gefestigtes, robustes Kind, dem ohne weiteres ein Kontakt zur Mutter zumutbar ist. Soweit sich der Rechtsmittelwerber dagegen wendet, bekämpft er nur die Tatsachengrundlage, die jedoch mit ao Revisionsrekurs nicht angefochten werden kann (EFSlg 52.745).

Eine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit wird weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E18577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00645.89.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19890907_OGH0002_0070OB00645_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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