TE OGH 1989/9/12 15Os96/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm H*** wegen des Vergehens nach § 16 SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3.März 1988, GZ 12 E Vr 348/86-120, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Kreisgerichts Wels vom 3.März 1988, GZ 12 E Vr 348/86-120, wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 21 Abs. 1 SGG verletzt.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluß aufgehoben und dem genannten Gericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß lehnte das Kreisgericht Wels eine Kostenübernahme durch den Bund gemäß § 21 Abs. 1 SGG ab, weil dem in diesem Verfahren Verurteilten die Weisung (§§ 50, 51 StGB), sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, nicht "im unmittelbaren Zusammenhang" mit seiner Verurteilung nach dem SGG, sondern aus Anlaß eines Strafaufschubs (§ 23 a Abs. 1 SGG iVm § 6 StVG) erteilt worden war und weil zudem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) für einen bei ihr Krankenversicherten für derartige Behandlungskosten nicht aufkommen würde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn zum einen steht auch eine bei der Bewilligung eines Strafaufschubs erteilte Weisung mit der dem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung sehr wohl "im Zusammenhang" (§ 21 Abs. 1 erster Satz SGG) und zum anderen bezieht sich die Begrenzung der Kostenübernahme bis zu jenem "Ausmaß", in dem die BVA für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher dort krankenversichert wäre (§ 21 Abs. 1 zweiter Satz SGG), nur auf die Höhe der Gebührensätze für gleichartige oder doch vergleichbare Leistungen, ohne daß es dabei auf das Bestehen einer (fiktiven) Leistungspflicht der genannten Anstalt dem Grunde nach ankäme (idS mit eingehender Begründung 14 Os 24/89, veröffentlicht im EvBl. 1989, ÖJZ H. 19, Leitsatz in NRsp 1989/89, ua).

Die in der Ablehnung einer Kostenübernahme ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erster Satz SGG gelegene Gesetzesverletzung war demgemäß in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und im Hinblick darauf, daß sie dem Verurteilten zum Nachteil gereichte, wie im Spruch zu beheben.

Anmerkung

E18456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00096.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0150OS00096_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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