TE OGH 1989/9/14 12Os115/89

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl B*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17.Mai 1989, GZ 19 Vr 137/89-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Jänner 1962 geborene Kurt B*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.Dezember 1988 in St. Pölten im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den (rechtskräftig verurteilten) Mittätern Karl B*** und Franz S*** Spirituosen und Wurstwaren im Wert von 3.011,50 S durch Einbruch in das Lebensmittelgeschäft des Willibald F*** zu stehlen getrachtet.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer "Berufung wegen Ausspruch(s) über die Schuld" an; den Ausspruch über die Strafe bekämpft er mit Berufung.

In seiner Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die für den Schuldspruch ausschlaggebende Feststellung, daß (neben Franz S***) auch er über Aufforderung des Karl B*** während dessen Einbruches in das Lebensmittelgeschäft Aufpasserdienste geleistet hat, indem er sich so aufstellte, daß er den ganzen Bahnhofplatz einsehen konnte (S 106), weil diese Konstatierung im "krassen Widerspruch" zu seiner leugnenden Verantwortung stehe. Da Karl B*** zufolge seiner Alkoholisierung keine sachdienlichen Angaben über sein Verhalten machen konnte, hätte das Schöffengericht nicht allein auf Grund der belastenden Aussage des Mittäters S*** den Schuldspruch fällen dürfen, vielmehr im Zweifel seiner leugnenden Verantwortung folgen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Damit bringt die Beschwerde aber keinen formellen Begründungsmangel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes vor, sondern unternimmt lediglich den - im Rahmen des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO - nach wie vor unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzuzweifeln.

Das mit inhaltlich gleicher Begründung ausgeführte Rechtsmittel der Berufung wegen Schuld ist im schöffengerichtlichen Verfahren überhaupt nicht vorgesehen (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO). Es waren daher die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285 d Abs. 1 StPO und die unzulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wegen des Strafausspruches wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E18411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00115.89.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19890914_OGH0002_0120OS00115_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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