TE OGH 1989/9/20 1Ob616/89 (1Ob617/89)

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Josef N***, Pensionist, Wien 23, Johann Hörbiger-Gasse 45/39, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Eva N***, Angestellte, Wien 23, Johann Hörbiger-Gasse 45/39, vertreten durch Dr. Barbara Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalt infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Oktober 1988, GZ 47 R 3024/88, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 9. Mai 1988, GZ 5 C 713/87-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den die Entscheidung des Erstgerichtes in Ansehung des Begehrens auf Zuspruch von Unterhalt bestätigenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes wendet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 8.649,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.441,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden Kläger) begehrte die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten und Widerklägerin (im folgenden Beklagte).

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil ihr schwere Eheverfehlungen nicht zur Last fielen. In ihrer Widerklage begehrt sie die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers. Sie begehrt weiters Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.874,- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der Erstrichter sprach aus, daß die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe aus dem Verschulden beider Teile geschieden wird; den Kläger treffe das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Es erkannte den Kläger schuldig, der Beklagten ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.370,- zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zuspruch eines weiteren Unterhaltsbetrages von S 504,- wies der Erstrichter ab.

Der Erstrichter traf folgende Feststellungen:

Die am 30. Mai 1964 vor dem Standesamt Klosterneuburg geschlossene Ehe der Streitteile sei nur kurze Zeit harmonisch verlaufen. Der Kläger habe bald nach der Eheschließung ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen, bei denen es sich zumeist um Patientinnen gehandelt habe, aufgenommen. Mit diesen Frauen habe der Kläger auch Geschlechtsverkehr gepflogen. Eine besonders intensive Beziehung habe er in den Jahren 1970 und 1971 zu Frau E***, einer verheirateten Frau, aufgenommen. Der Kläger habe sich damals von der Beklagten scheiden lassen wollen, habe aber schließlich die Beziehungen zu Frau E*** abgebrochen. Im Jahre 1974 sei er an Prostatakrebs erkrankt, worauf ihm die Hoden operativ entfernt werden mußten; seit dieser Zeit habe es zwischen den Streitteilen keine geschlechtlichen Beziehungen mehr gegeben, der Kläger habe auch solche Beziehungen zu anderen Frauen nicht mehr aufgenommen. Der Kläger habe sich von Anbeginn der Ehe an der Beklagten gegenüber äußerst autoritär und eifersüchtig verhalten. Er habe ihr verboten, allein auszugehen, und habe sie wiederholt völlig grundlos verdächtigt, ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern zu unterhalten. Seine Eifersucht sei so weit gegangen, daß er der Beklagten sexuelle Beziehungen mit dem eigenen Bruder vorgeworfen habe, was in keiner Weise zugetroffen sei. Auf Grund dieser ungerechtfertigten Vorwürfe sei es auch wiederholt zu wörtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen gekommen, die vom Kläger sehr heftig geführt worden seien. Der Kläger habe der Beklagten auch immer wieder vorgeworfen, daß sie geisteskrank sei und er sie in eine geschlossene Anstalt einweisen lassen werde. Wiederholt habe er die Beklagte mit dem Umbringen bedroht, wenn sie mit einem anderen Mann Ehebruch begehe. Um das Jahr 1970 habe der Kläger die Beklagte auch im Zuge einer Auseinandersetzung tätlich angegriffen, sie habe dabei eine Bänderzerrung im Knie erlitten. Seit Sommer 1983 sei es zwischen den Streitteilen auch zunehmend zu Auseinandersetzungen wegen der Leistung des Unterhalts und anderer finanzieller Angelegenheiten gekommen. Einen weiteren Streitpunkt habe das Wochenendhaus in Breitenfurt dargestellt, gegen das die Beklagte eine Abneigung entwickelt habe. Sie habe sich im Jahre 1984 auch geweigert, zur Gänze in dieses Haus zu ziehen. Im Zuge von Streitigkeiten zum Jahreswechsel 1985/1986 habe der Kläger der Beklagten erklärt, daß diese nur mehr auf dem Papier seine Gattin sei und zwischen ihnen nunmehr "Eiszeit" herrsche. Im Februar 1986 habe die Beklagte eine Arbeit als Verkäuferin bei der Fa. R*** GmbH aufgenommen. Etwa 14 Tage nach Aufnahme der Arbeit sei die Beklagte aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen, weil der Kläger bis spät in die Nacht das Fernsehprogramm angesehen habe, obwohl die Beklagte um 5 Uhr früh aufstehen mußte. Der Kläger habe sein Verhalten ungeachtet wiederholter Ersuchen der Beklagten nicht geändert, habe auch nach dem Auszug der Beklagten aus dem Schlafzimmer den Fernsehapparat wiederholt auf überlaute Lautstärke eingestellt, wodurch die Nachtruhe der Beklagten gestört worden sei. Die Eifersucht des Klägers habe sich durch die Berufstätigkeit der Beklagten verstärkt. Er habe ihr nunmehr immer häufiger unberechtigt Kontakte zu anderen Männern vorgeworfen, worauf die Beklagte dem Kläger als Antwort seine eigenen außerehelichen Beziehungen vorgehalten habe. Die Beklagte habe dem Kläger auch vorgeworfen, daß er sie jahrelang als Bedienerin ausgenutzt und wie eine Sklavin behandelt habe. Im Zuge derartiger Auseinandersetzungen hätten beide Seiten Schimpfworte verwendet; die Beklagte habe den Kläger als Pharisäer, verfluchten Hund, elendigen Herumtreiber und Scheißalbaner bezeichnet. Der Kläger habe seit September 1986 heimlich Gespräche zwischen ihm und der Beklagten auf Tonband aufgenommen, um die Aufnahme in einem Scheidungsverfahren verwerten zu können. Im November 1986 habe er am Telefon eine Aktivsperre angebracht. Im November 1986 sei die Beklagte von ihrem Sohn Georgio, der an der österreichischen Botschaft in Athen gearbeitet habe, nach Athen eingeladen worden. Der Kläger habe sich geweigert mitzufahren, worauf die Beklagte gegen seinen Willen allein nach Athen geflogen sei. Der Kläger habe ihr deshalb heftige Vorwürfe gemacht und erklärt, daß sie in Athen nur "herumhure". Er habe sie nach Auseinandersetzungen immer wieder Hure, Hund und als Dirne bezeichnet. Im Jänner 1987 sei die Beklagte bei einer Fahrt mit einem Autobus des Autobusunternehmens Dr. R*** mit dem Autobuschauffeur ins Gespräch gekommen. Der Autobusfahrer habe bei diesem Gespräch Anteil an den Problemen der Beklagten genommen, worüber diese sehr erfreut gewesen sei. In der Folge sei die Beklagte bis zum 8. Februar 1987 mehrmals gezielt mit Autobussen dieser Linie gefahren, die von dem vorerwähnten Chauffeur gelenkt worden seien. Während der Fahrten habe sie sich mit dem Fahrer unterhalten und die Gespräche in freundschaftlicher Weise geführt. Über diese Gespräche hinaus sei es jedoch zu keinen Begegnungen oder Kontakten zwischen dem Autobusfahrer und der Beklagten gekommen. Am 10. Februar 1987 habe der Autobusfahrer zu erkennen gegeben, daß er an einer Fortsetzung dieser Gespräche kein Interesse habe, worauf die Beklagte von sich aus auch keine weiteren Unterhaltungen gesucht habe. Die Beklagte habe die geführten Gespräche in ihrem Tagebuch festgehalten, was vom Kläger entdeckt worden sei. Er habe ihr wegen ihres "Verhältnisses" heftige Vorwürfe gemacht und sich nicht davon habe überzeugen lassen, daß ehewidrige Beziehungen nicht bestanden hätten. Der Kläger habe der Beklagten immer wieder vorgeworfen, daß sie mit dem Fahrer herumhure und daß sie es mit ihm im Haustor treibe. Im Zuge dieser Vorwürfe habe der Kläger die Beklagte auch als Hure und Dirne bezeichnet. Der Kläger habe mit allen Mitteln versucht, den Autobusfahrer zu ermitteln, mit dem die Beklagte gesprochen habe. Er habe mit einem Personenkraftwagen regelmäßig die Autobusse, mit denen die Beklagte von der Arbeit nach Hause gefahren sei, verfolgt und sie am Autobusbahnhof Hietzing beobachtet. Weiters habe er die Fahrer, die für ihn als Partner der Beklagten in Frage kamen, fotografiert und einem Fahrer der Linie S 500,- angeboten, wenn er ihm Namen und Anschriften der auf den Fotos abgebildeten Chauffeure nenne. Der Kläger habe auch Bekannten und Wohnungsnachbarn erzählt, daß die Beklagte ein Verhältnis mit einem Autobusfahrer habe. Am 8. März 1987 habe der Kläger die Beklagte gegen ihren Willen zum Beischlaf genötigt. Im Zuge von Auseinandersetzungen habe der Kläger am 17. Juni 1987 versucht, die Beklagte zu schlagen und zu würgen, doch konnten die Angriffe von der Beklagten abgewehrt werden. Am 20. Juni 1987 habe die Beklagte mit ihrem Sohn Jan vereinbart, daß dieser kurz nach der Heimkehr des Klägers neuerlich anrufen sollte; dabei sollte der Anruf eines Liebhabers der Beklagten fingiert werden. Der Kläger sei durch diesen Anruf so in Wut geraten, daß er seinen Revolver geholt und die Beklagte mit dem Umbringen bedroht habe; er habe jedoch seinen Revolver in der Folge wieder versperrt. Im Zuge einer Auseinandersetzung am 15. Juli 1987 habe die Beklagte Blutergüsse und Prellungen, am 1. August 1987 einen Bluterguß am Finger erlitten. Am 15. September 1987 habe der Kläger die Beklagte im Zuge eines Streites an den Haaren gezogen und ihr die Hand umgedreht, wodurch sie eine leichte Zerrung erlitten habe. Im Jänner 1988 habe der Kläger die Beklagte beim Autobusbahnhof Hietzing erwartet und habe ihr in der Öffentlichkeit Vorwürfe gemacht, daß sie die Geliebte eines Autobusfahrers sei. Mit Vertrag vom 13. Juli 1987 habe der Kläger das Haus in Breitenfurt verkauft, der Beklagten aber den Verkauf verschwiegen und ihr weiterhin "Hauskosten" von den Unterhaltsbeiträgen abgezogen. Er habe auch ohne Zustimmung der Beklagten den auf seinen Namen zugelassenen Personenkraftwagen Marke Mercedes 450 SE, der auch von der Beklagten für Fahrten verwendet worden sei, abgemeldet und das Fahrzeug fortgebracht; es könne nicht festgestellt werden, wo sich der Kraftwagen befinde. Der Kläger habe im Jahre 1987 ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 15.864,-

bezogen, die Einkünfte der Beklagten als Verkäuferin hätten sich im Jahre 1987 auf monatlich durchschnittlich S 8.285,- belaufen. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, daß dem Beklagten eine Reihe schwerer Eheverfehlungen zur Last zu legen sei, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten. Es fielen zwar auch der Beklagten Eheverfehlungen zur Last, doch überwiege eindeutig das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe. Der zugesprochene Unterhaltsbetrag sei den Lebensverhältnissen angemessen, seine Leistung sei dem Kläger zumutbar.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist, soweit sie den Zuspruch von Unterhalt an die Beklagte bekämpft, unzulässig, im übrigen kommt ihr Berechtigung nicht zu.

Gemäß § 59 Abs.2 EheG können Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gestützt werden kann, nach Ablauf der Frist des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gestützten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Es kann demnach bei Vorliegen nicht verfristeter Eheverfehlungen, die nicht ganz belanglos sind, zur Stützung des Scheidungsbegehrens auch auf solche zurückgegriffen werden, die allein bereits verfristet wären; die Bestimmung des § 59 Abs.2 EheG bezieht sich nach Lehre und ständiger Rechtsprechung auch auf verziehene Verfehlungen (EFSlg. 54.450, 51.641, 48.814; Schwind Komm.2 249). Da dem Kläger zahlreiche, nicht verjährte Eheverfehlungen anzulasten sind, wie etwa körperliche Verletzungen der Beklagten im Zuge der Auseinandersetzungen am 15. Juli, 1. August und 15. September 1987, weiters Vorwürfe über angebliche ehewidrige Beziehungen der Beklagten vor dritten Personen am 7. und 23. Jänner 1988, nahmen die Vorinstanzen bei der Verschuldensabwägung zu Recht auf die bereits verfristeten und von der Beklagten verziehenen Eheverfehlungen des Klägers Bedacht. Diese Verfehlungen verlieren auch dann nicht an Gewicht, wenn es zutreffen sollte, daß die Beklagte selbst vor Eingehung der Ehe mit dem Kläger mit diesem eine ehebrecherische Beziehung unterhalten hat. Die im Tagebuch der Beklagten festgehaltenen Kontakte mit dem Buschauffeur konnten im Kläger zwar den Verdacht ehewidriger Beziehungen aufkommen lassen, doch rechtfertigte dies nicht sein weiteres Verhalten, nachdem der Sachverhalt von der Beklagten aufgeklärt worden war; dies gilt auch für sein Verhalten nach dem Anruf des Sohnes Jan. Darüber hinaus erhob der Kläger Vorwürfe ehewidriger Beziehungen schon zu einer Zeit, als Kontakte der Beklagten zu einem anderen Mann nicht bestanden. Die ständigen Vorwürfe des Klägers waren aber noch weniger gerechtfertigt, wenn bedacht wird, daß er selbst es war, der wiederholt ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten hatte. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Kläger anzulastenden Verfehlungen ist es ohne Bedeutung, ob er als Pensionist im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Beklagten zur alleinigen Haushaltsführung verpflichtet war.

Der Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nach ständiger Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn der Unterschied der Verfehlungen augenscheinlich hervortritt (EFSlg. 54.470, 48.834 u.a.); es muß ein sehr erheblicher gradueller Unterschied der Verfehlungen bestehen (EFSlg. 54.472, 48.835 u.a.); maßgebend ist das Gesamtverhalten der Ehegatten (EFSlg. 54.455, 43.684); auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen sind in die Verschuldensabwägung einzubeziehen (EFSlg. 48.826; Schwind a. a.O. 253). Den Vorinstanzen ist dann darin beizupflichten, daß das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe erheblich schwerer wiegt als das Verschulden der Beklagten. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ist demnach aber gerechtfertigt.

Was das Begehren auf Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung betrifft, so hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Gemäß § 502 Abs.2 Z 1 ZPO ist die Revision jedoch unzulässig, soweit das Berufungsgericht über die Bemessung des Unterhaltsanspruchs entschieden hat. Die Frage der Bedürfnisse des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist Bemessungsfrage (JB 60 neu = SZ 27/277), die nicht der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes unterliegt.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00616.89.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19890920_OGH0002_0010OB00616_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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