TE OGH 1989/9/26 10ObS265/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (AG) und Walter Benesch (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herta K***, Bundesbahnbedienstete, 6900 Bregenz, Achsiedlungsstraße 87, vertreten durch Dr.Michael Barnay, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei

V*** DER Ö*** E***, 1061 Wien,

Linke Wienzeile 48-52, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.März 1989, GZ 5 Rs 204/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Sepember 1988, GZ 33 Cgs 39/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten schon den Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht kam zur Ansicht, daß sie nicht vorliegen. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). An dieser Ansicht hält der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Kuderna (Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) fest (10 Ob S 236/89).

Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen bildet keinen der Revisionsgründe, die in dem hier gemäß § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 503 Abs 1 ZPO (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1989) aufgezählt sind.

Rechtliche Beurteilung

Da die Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt (es wurde nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen), kann der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO) nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung bedurfte es keiner näheren rechtlichen Begründung, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat; dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist, selbstverständlich. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E18761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00265.89.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19890926_OGH0002_010OBS00265_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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