TE OGH 1989/9/26 10ObS289/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (AG) und Walter Benesch (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P***, 1170 Wien, Frauenfeldstraße 3/12, vertreten durch Dr. Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** D*** A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1988, GZ 32 Rs 186/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. November 1987, GZ 9 Cgs 1038/87-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen dem Kläger eine Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem Stichtag zu gewähren, abgewiesen. Das Berufungsgericht führt ausgehend von den Feststellungen, daß der 1941 geborene Kläger in den letzten 15 Jahren als Transport- und Hilfsarbeiter tätig war, noch alle Arbeiten im Sitzen bei normaler Arbeitszeit und üblichen Unterbrechungen ausüben und gelegentlich herumgehen und stehen kann, während exponierte und absturzgefährdete Stellen und Arbeiten, die ein genaues beidäugiges Sehen erfordern sowie solche an Maschinen bei denen wegen der Einäugigkeit Verletzungsgefahr besteht nicht möglich sind, aus, der Kläger könne beispielsweise noch auf die Tätigkeiten eines Portiers, Sitzkassiers in Parkgaragen und Selbstbedienungstankstellen oder als Aufseher in Museen, deren Anforderungen allgemein bekannt seien, verwiesen werden. Er sei daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG. In seiner Revision bekämpft der Kläger nur, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze für Portiere vorhanden seien, die den Beteiligten auch die "Chance eines Zugriffes eröffneten", die Tätigkeit eines Sitzkassiers in Tankstellen oder Garagen komme wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, daß bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben haben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind (SSV NF 1/4). Dies trifft aber für einen männlichen Versicherten auf die Berufe eines Portiers in öffentlichen Dienststellen, bei Ländern oder Gemeinden, bei Banken und Versicherungen, bei Direktionen in Industrie- und Großbetrieben oder auf den Beruf eines Sitzkassiers in keiner Weise zu. Deren Aufgabenbereich und Anforderungen sind ebenso hinlänglich bekannt, wie die Tatsache, daß solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden sind und keineswegs nur, wie der Revisionswerber meint, begünstigten Personen nach dem Invalideneinstellungsgesetz oder pragmatisierten Beamten offenstehen. Die Möglichkeit einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört aber nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit (SSV NF 1/23 ua). Warum aber der Kläger nach seinem Leistungskalkül nicht in der Lage sein sollte, gewisse Überwachungsaufgaben wahrzunehmen und die zuständigen Stellen zu verständigen oder im Anlaßfall einen Feuerlöscher zu bedienen, ist keineswegs ersichtlich. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger mögliche Verweisungstätigkeiten nur beispielsweise angeführt. Die dem Kläger verbleibende Leistungsfähigkeit reicht nicht nur für diese aufgezählten Tätigkeiten, sondern für eine ganze Reihe weiterer Arbeiten aus, es seien hier nur jene eines Sortierers in Produktions- und Handelsbetrieben, leichte Verpackungsarbeiten und Versandarbeiten oder Tischarbeiten in einer Buchbinderei erwähnt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E18374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00289.89.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19890926_OGH0002_010OBS00289_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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