TE Vwgh Beschluss 2005/11/8 2004/17/0084

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §227 Abs2 idF 1988/018;
OrtstaxenG Slbg 1992 §5 Abs1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §6;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der GH in St. Gilgen, vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky und Dr. Nikolaus Vavrovsky, Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky, Kommandit-Partnerschaft in 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen die Gemeindevorstehung der Gemeinde St. Gilgen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Salzburger Ortstaxengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde (samt Beilagen) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Hotels in St. Gilgen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gilgen vom 24. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2003 u. a. die allgemeine Ortstaxe in Höhe von EUR 1.118,34 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 22. Juli 2003, welches am selben Tag zur Post gegeben wurde, dagegen Berufung und führte darin aus, bei der bescheidmäßigen Vorschreibung sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Großteil der Nächtigungen auf Personen entfallen sei, die sich zu Zwecken der Berufsausübung im Hotel der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten. Diese Nächtigungen seien gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Ortstaxengesetz von der allgemeinen Ortstaxe befreit.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 17. Mai 2004, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde, weil noch keine bescheidmäßige Erledigung der Berufung ergangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG (vgl. auch die Gesetzesmaterialien 198 BlgNR 19. GP) bildet jene Frist, welche für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung vorgesehen ist, auch die maßgebliche Wartefrist vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (auf die eingehende Begründung des hg. Beschlusses vom heutigen Tag, Zl. 2003/17/0230, der ebenfalls zur Salzburger LAO ergangen ist, wird verwiesen).

§ 227 Salzburger Landesabgabenordnung (im Folgenden: Sbg LAO), LGBl. Nr. 58/1963 (Abs. 2 und 3 idF LGBl. Nr. 18/1988), lautet (auszugsweise):

"C. Entscheidungspflicht

§ 227

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 59) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben (§ 71), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für aufgrund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 145 bis 150) beträgt die Frist ein Jahr. Sind einem Bescheid Entscheidungen zugrunde zu legen, die in einem Abgaben-, Feststellungs-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid zu treffen sind, so beginnt die Frist erst, wenn alle zugrunde zu legenden Bescheide erlassen worden sind.

(3) Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 213 oder 214 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekannt gegeben (§ 71), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

(...)"

§ 5 Abs. 1 Salzburger Ortstaxengesetz (im Folgenden: Sbg OrtstaxenG), LGBl. Nr. 62/1992, lautet:

"§ 5

(1) Jede Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt (Unterkunftgeber), hat die allgemeine Ortstaxe vom Nächtigenden einzuheben und der Gemeinde abzuführen. Sie haftet für die Abgabenschuldigkeit (§ 4 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO)."

§ 6 Sbg OrtstaxenG, LGBl. Nr. 62/1992 (Abs. 1 idF LGBl. Nr. 68/1994 und Abs. 2 idF LGBl. Nr. 59/2003), lautet (auszugsweise):

"§ 6

(1) Die gemäß § 5 Abs. 1 abgabepflichtigen Unterkunftgeber haben bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Gemeinde in der Verordnung über die Abgabenausschreibung getroffen werden.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn

1. die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und

2. der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.

Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.

(...)

(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist der Gemeinde bis zu den in den Abs. 1 und 4 genannten Zeitpunkten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt) zu entrichten."

Gemäß § 12 Abs. 10 Sbg OrtstaxenG idF LGBl. Nr. 59/2003 tritt § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2003 mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die sich darauf gründenden Verordnungen können rückwirkend zum 1. Jänner 2003 erlassen werden.

Gemäß § 148 Abs. 2 Sbg LAO idF LGBl. Nr. 2/1999 hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

Der Beschwerdeführerin wurde - nach dem Beschwerdevorbringen -

mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gilgen vom 24. Juni 2003 die allgemeine Ortstaxe für den Monat Mai 2003 vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 227 Abs. 2 zweiter Satz Sbg LAO aufgrund von Abgabenerklärungen zu erlassen ist, und zwar auch dann, wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2003/17/0230). Für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz ist somit gemäß § 227 Abs. 2 zweiter Satz Sbg LAO von einer Frist von einem Jahr auszugehen.

Im Beschwerdefall hat die Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht laut Beschwerdevorbringen am 22. Juli 2003 zu laufen begonnen. Diese Frist, welche auch die maßgebliche Wartefrist für zur Erhebung der Säumnisbeschwerde darstellt, endete daher am 22. Juli 2004. Die vor diesem Zeitpunkt erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als verfrüht erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 8. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170084.X00

Im RIS seit

20.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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