TE OGH 1989/9/27 9ObA243/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Mayer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Manfred S***, Angestellter, Absam, Swarovskistraße 57 b, vertreten durch Dr.Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Jörg S***, Geschäftsmann, Schwaz, Archengasse 41, vertreten durch Dr.Tilman Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlich 225.046,53 S sA (Revisionsstreitwert Differenzbetrag zwischen 225.046,53 S netto und Auszahlungsbetrag aus 225.046,53 S brutto) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1989, GZ 5 Ra 70/89-62, womit infolge Berufung beider Streitteile das Endurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Feber 1989, GZ 47 Cga 204/88-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Der Kostenrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 617,70 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Bestimmung des § 47 Abs 1 ASGG enthält lediglich eine Ausnahme von den Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO. Die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO hat daher auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen Anwendung zu finden, sodaß Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt auch in diesem Verfahren unzulässig sind.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, die im § 46 Abs 2 Z 2 bezeichnete Grenze übersteigt.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens war jedoch nicht ein Betrag von 225.046,53 S; der Wert des Streitgegenstandes besteht vielmehr in der Höhe der Differenz zwischen dem sich aus einer Bruttoprovision von 225.046,53 S ergebenden Nettobetrag und einem Nettobetrag von 225.046,53 S. Die genaue Höhe dieses Betrages steht nicht fest, sie kann aber unter Zugrundelegung eines Monatsbruttoeinkommens von 49.000 S mit ca 70.000 S angenommen werden.

Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren daher ausgehend von einer Kostenbemessungsgrundlage von 70.000 S zuzuerkennen.

Anmerkung

E18597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00243.89.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19890927_OGH0002_009OBA00243_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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