TE OGH 1989/9/28 13Os104/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer (Berichterstatter), Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter D*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr.Neustadt als Schöffengerichts vom 8.Juni 1989, GZ. 10 Vr 585/88-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Ersten Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Schilcher, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters des Finanzamts Wr.Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz und des Angeklagten Walter D***, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Der Dachdeckermeister Walter D***, geschäftsführender Gesellschafter der Walter D*** Ges.m.b.H. in Lanzenkirchen, wurde gemäß § 214 Abs. 1 FinStrG freigesprochen, von 1979 bis 1985 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtverbuchung von Umsätzen, Erstellung unrichtiger Belege und Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in der Gesamthöhe von über 4 Millionen Schilling vorsätzlich bewirkt zu haben (Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG). Es könne nämlich - so die zusammengefaßten Urteilsgründe - aus einer einzigen festgestellten Falschbuchung bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Schilling kein Hinterziehungsvorsatz betreffend Abgaben von mehr als einer Million Schilling (siehe § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG) abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft macht dagegen in ihrem Rechtsmittel zutreffend geltend, daß Beweisergebnisse übergangen und dadurch eine Nichtigkeit begründende Unvollständigkeit des Urteils gegeben sei (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO). Den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Günther H*** und Dr.Manfred M*** zufolge wurde nämlich eine Bleistiftinventur für das Jahr 1983, welche von der in der Bilanz 1983 ausgewiesenen Inventur in Millionenhöhe abwich, sichergestellt. Zudem waren die "Uraufzeichnungen" über die anderen Jahre trotz der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO nicht mehr aufzufinden, möglicherweise vernichtet worden (H***:

S. 49 f, 95, 101; Dr. M***: S. 107).

Das Unterbleiben der Erörterung dieser Beweisergebnisse und der Mangel jedweder Erwägung von allenfalls daraus auf den Vorsatz des Angeklagten zu ziehenden Schlüssen belasten das angefochtene Urteil mit dem dawider ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund, weshalb das Urteil zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war. Im Hinblick auf die - verfehlte - Fassung des Anklagesatzes (S. 22) wird der Vollständigkeit halber angemerkt, daß dem Angeklagten das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zur Last liegt, nicht auch nach Abs. 3 lit. a dieses Paragraphen. § 33 Abs. 3 FinStrG enthält nämlich keine Tatbestände oder Qualifikationen, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 "bewirkt" und damit der jeweilige Tatbestand des Abs. 1 oder 2 technisch vollendet ist; die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben (LSK. 1984/97 u.a.).

Anmerkung

E18427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00104.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0130OS00104_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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