TE OGH 1989/10/10 10ObS317/89

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (AG) und Wilhelm Hackl (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois M***, Wachaustraße 37, 3680 Gottsdorf, vertreten durch Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Feber 1989, GZ 34 Rs 250/88-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. Oktober 1988, GZ 16 Cgs 23/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der gerügte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Sind die Anforderungen in einem Verweisungsberuf offenkundig, bedarf es darüber keiner näheren Feststellungen (SSV-NF 2/77, 2/109).

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32).

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E18757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00317.89.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19891010_OGH0002_010OBS00317_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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