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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des D, geboren 1960, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 2003, Zl. SD 617/03, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. September 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 19. September 2000 zugestellt.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2001 auf Aufhebung des oben genannten Aufenthaltsverbots gemäß § 44 FrG abgewiesen.
2. Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2003 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Über die hg. Anfrage vom 5. September 2005 brachte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 vor, sich durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert zu erachten, weil das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen sei.
II.
1. Das mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2000 verhängte Aufenthaltsverbot wurde mit Zustellung dieses Bescheides am 19. September 2000 rechtskräftig und somit gemäß § 40 Abs. 1 FrG durchsetzbar. Damit begann gemäß § 39 Abs. 2 zweiter Satz FrG die fünfjährige Gültigkeitsdauer zu laufen. Diese Dauer ist somit am 19. September 2005 abgelaufen. Daher kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis im vorliegenden Verfahren nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0202.)
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der
Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 15. November 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180230.X00Im RIS seit
09.02.2006