TE OGH 1989/10/17 11Os114/89

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Veröffentlicht am 17.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian G*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 23. August 1989, AZ 8 Bs 357/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Christian G*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Mai 1989, GZ 36 Vr 663/89-8, zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Mit Beschluß vom 14.Juli 1989, (ON 11) wurde dem Verurteilten die Bezahlung der Geldstrafe in acht Monatsraten zu je 6.000 S, beginnend mit 1.August 1989 bei Terminsverlust im Fall des Verzuges mit mindestens zwei Raten bewilligt und das Mehrbegehren (20 Raten zu je 2.400 S) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge.

Mit seiner Eingabe vom 18.September 1989 beantragt der Verurteilte, einerseits "den Beschluß nochmals zu überprüfen", anderseits die Gewährung eines Zahlungsaufschubes bis 1.Jänner 1990, "wenn eine niedere Rate nicht möglich sein sollte". Das Oberlandesgericht Innsbruck faßte diese Eingabe als Beschwerde gegen seine Entscheidung vom 23.August 1989, AZ 8 Bs 357/89, auf und legte sie dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Generalprokuratur vermeint hingegen, daß es sich bei der Eingabe um einen neuerlichen Antrag im Sinn des § 409 a StPO handle.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht des Beschwerdegerichtes, der Verurteilte wünsche nach Inhalt seiner Eingabe (primär) die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, nicht entgegenzutreten und sieht in der Eingabe (jedenfalls auch) eine Beschwerde gegen die genannte Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz. Da aber nach der Prozeßrechtsordnung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gerichtshofes erster Instanz grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz befindet, gegen dessen Entscheidung ein weiterer Rechtszug - von hier nicht in Frage kommenden Sonderbestimmungen abgesehen - nicht zulässig ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Über den Eventualantrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes bis 1.Jänner 1990 wird der Gerichtshof erster Instanz zu beschließen haben.

Anmerkung

E18622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00114.89.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19891017_OGH0002_0110OS00114_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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