TE OGH 1989/10/18 3Ob1029/89

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIE Z*** Aktiengesellschaft für Unternehmensverwaltungen, Wien 7, Schottenfeldgasse 8, vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ewald H***, Angestellter, Wien 22, Bernoullistraße 6/40/12, vertreten durch Dr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwalt in Wien, und 2) GU-Baubeschläge, Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Mayrwies 249 a, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Exszindierung von Fahrnissen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1989, GZ 46 R 384/89-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren wurde schon deshalb mit Recht abgewiesen, weil der behauptete Eigentumserwerb mangels Übergabe nicht bewiesen ist. Das bloße Abschreiten von Gegenständen und das Versehen mit Zetteln, die nur eine Nummer enthalten, ohne irgend eine dazu behauptete oder hervorgekommene Erklärung (etwa iS eines Besitzkonstituts) reicht nicht aus, zumal wenn eine so enge personelle und wirtschaftliche Verquickung zwischen allen beteiligten Gesellschaften besteht, daß praktisch ein Insichgeschäft vorliegt (vgl. dazu Strasser in Rummel ABGB Rz 21 zu § 1009). Es spielt daher keine Rolle, seit wann Edeltraud L*** Prokuristin bei der Metallbau S*** GmbH wurde, ob der strittige Kaufvertrag schon am 1.7.1986 oder erst am 30.10.1986 abgeschlossen wurde, und ob auch die Voraussetzungen für einen Anfechtungstatbestand gegeben wären.

Anmerkung

E18833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01029.89.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_0030OB01029_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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