TE OGH 1989/10/18 14Os126/89

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen Betruges nach §§ 146 f StGB, AZ 16 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels über die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 30.August 1989, AZ Jv 1365/17a/89, 1413-17a/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Präsident des Kreisgerichtes Wels gab mit Beschluß vom 30. August 1989, Jv 1365-17a/89 und 1413-17a/89, Ablehnungsanträgen des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Richter Dr. Anton S*** sowie die übrigen Mitglieder der Ratskammer des Kreisgerichts Wels (die am 21. Juli 1989 im konkreten Fall bestehend aus dem Kreisgerichtsvizepräsident Dr. G*** als Vorsitzenden und Mag. L*** sowie Dr. H*** als Beisitzer Beschluß faßte) sowie gegen den "Schöffengerichtshof des Kreisgerichtes Wels" nicht statt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die - als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete - Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P***. Sie ist jedoch unzulässig, weil § 74 Abs. 3 StPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Ablehnung ausdrücklich ausschließt. Darüber hinaus wird der Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofs im Strafprozeß streng begrenzt. Über Beschwerden hat er nur in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Gesetz eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 1 zu § 16).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E18798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00126.89.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_0140OS00126_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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