TE OGH 1989/10/24 10ObS254/89

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (AG) und Anton Korntheuer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf K***, Metallarbeiter, 2560 Berndorf, Sechshauserstraße 12, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Berndorf, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. März 1989, GZ 33 Rs 55/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. November 1988, GZ 4 Cgs 163/88-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 2 Abs. 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie bei ihrem Argument, die Frage der Invalidität des Klägers sei nach § 255 Abs. 1 ASVG zu beurteilen, nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, wonach der Kläger keinen Beruf erlernte und ständig in verschiedenen Branchen als Hilfsarbeiter tätig war. Diese Feststellung hat der Kläger in der Berufung bekämpft und das Berufungsgericht hat sie unter Hinweis auf die vorliegenden Beweisergebnisse als unbedenklich angesehen. Daß beides unzutreffend zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geschah, ist unerheblich (§ 2 Abs. 1 ASGG iVm § 84 Abs. 2 letzter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof ist an die angeführte Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes gebunden.

Anmerkung

E19393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00254.89.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19891024_OGH0002_010OBS00254_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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