Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans G***, Bankangestellter, Ebenhausen, Gerhard Hauptmann-Weg 6a, Bayern, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei F*** K***, vertreten durch
Dr. Gert F. Kastner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von 374.671,57 S und Feststellung (Teilstreitwert 200.000 S) infolge der Revisionen beider Parteien gegen das (Teil-)Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. Mai 1989, GZ. 2 R 73/89-68, sowie des Rekurses der beklagten Partei gegen den mit dem Teilurteil verbundenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß, mit welcher Berufungsentscheidung infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Dezember 1988, GZ. 8 Cg 640/84-62, teils bestätigt und teils abgeändert sowie im restlichen Teil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung a) den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht stattgegeben und der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß (in Punkt 4 der Berufungsentscheidung) bestätigt.
sowie b) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht, jener des Klägers nur teilweise stattgegeben.
Das berufungsgerichtliche Teilurteil (Punkte 1 bis 3 der Berufungsentscheidung), das in seinen Kostenaussprüchen (in Punkt 4 und Punkt 5) aufrecht bleibt, wird im übrigen derart abgeändert, daß es lautet:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger an Schmerzengeld sowie als Ersatz für Kleideraufwand, Fahrtkosten und Telefonspesen den Betrag von 152.806,67 S samt 4 % Zinsen aus 146.666,67 S ab 10. Oktober 1983 und aus einem weiteren Betrag von 6.140 S seit 1. Dezember 1984 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus seinem Langlaufunfall vom 2. Jänner 1982 zu zwei Dritteln haftet.
3. Das Leistungsmehrbegehren an Schmerzengeld sowie an Ersatz für Kleideraufwand, Fahrtkosten und Telefonspesen im Betrag von 106.403,33 S samt 4 % Zinsen sowie das Zinsenmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren (in Ansehung der Haftung für ein weiteres Drittel) werden abgewiesen."
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Revisionsrekursverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei legt als örtlicher Fremdenverkehrsverband im freien Gelände Schilanglaufloipen an und betreut sie. Dazu setzt sie ein an einem Raupenfahrzeug (Ratrac) montiertes Spurgerät ein. Eine dieser Loipen wurde von der beklagten Partei Saison für Saison geradlinig derart über eine offene, frei einsehbare, in westöstlicher Richtung verhältnismäßig gleichmäßig abfallende Fläche geführt, daß die Spur am Kurvenkrümmungspunkt einer im Norden vorbeiführenden Gemeindestraße in einer Entfernung von rund 10 m vorbeiführt. Das Gefälle beträgt auf den letzten rund 200 m vor der erwähnten Stelle zunächst auf etwa 50 m ca. 8 %, auf weiteren 70 m ca. 5 % und dann auf 50 m etwa 3 %, dann verläuft die Trasse eben. Auf Höhe der erwähnten Kurve der in Gefällsrichtung gesehen links der Loipe vorbeiführenden Gemeindestraße war der Untergrund sumpfig. Bei warmer Witterung und geringerer Schneelage traten an dieser Stelle wiederholt apere Stellen auf. Das war sowohl dem Obmann der beklagten Partei als auch dem Fahrer des Loipenpräparierungsfahrzeuges bekannt. Der Obmann der beklagten Partei hatte deshalb den Fahrer angewiesen, ein bei Warmlufteinbruch in der Loipe etwa auftretendes "Loch" durch Anlegung einer neuen Spur zu umfahren. Einen Auftrag zur Kennzeichnung derartiger "Löcher" mittels Warnschilder oder auf andere Weise oder zur Sperre eines durch ein derartiges "Loch" unterbrochenes Loipenstück hatte der Obmann der beklagten Partei dem Fahrer nicht erteilt. Am 2. Januar 1982 schwankte die Schneehöhe in dem von der beklagten Partei gespurten Gelände zwischen 10 cm und 80 cm. Auf der beschriebenen Gefälls- und Auslaufstrecke war der Schnee nach Regenfällen vom Vortag und vom Vormittag und infolge Tauwetters pappig und bis auf den Erdboden durchnäßt. Während der Nacht hatte sich über dem sumpfigen Untergrund ein insgesamt ca. 50 cm tiefes "Wasserloch" gebildet, das die Spuren der Loipe in einer ungefähren Breite von 2 m auf 50 cm bis 100 cm unterbrach.
Zwischen 12 und 13 Uhr befuhr ein Fahrer der beklagten Partei zur Loipenbetreuung mit dem Raupenfahrzeug, an dem das Spurgerät montiert war, die - insgesamt etwa 20 km lange - Loipe entgegen der über die Gefällstrecke führenden Richtung. Er nahm dabei das "Wasserloch" wahr, in das die Loipenspuren direkt hineinführten. Der Ratrac-Fahrer entschloß sich zu einer Umfahrung der Stelle mit dem "Wasserloch". Dazu fuhr er etwa 12 m vor diesem "Loch" seitlich in einem nicht sehr scharfen Bogen aus der bestehenden Spur, zog eine neue Spur zwischen der bestehenden und der Gemeindestraße derart, daß die neue Spur etwa 1 m nördlich am "Wasserloch" vorbeiführte und 10 bis 15 m nach dieser Stelle wieder in die bestehende Loipe einschwenkte.
Durch dieses Manöver des Raupenfahrzeuges drückte sich die Raupenspur (in einer Breite von mindestens 50 cm) beim Überfahren der bestehenden Spuren in der Loipe ab und "zerschnitt" diese damit. In dem Bereich, in dem das Raupenfahrzeug die bestandene Loipe querte, wurden deren Spuren flachgepreßt, so daß sich eine Art "Steg" bildete. Vor und nach diesem "Steg" blieben die ursprünglichen Loipenspuren unverändert. Die neu angelegte Spur war zumindest ebenso tief in den Schnee gepreßt wie die ursprüngliche. Für einen die Gefällstrecke abfahrenden Läufer stellte sie eine nicht sehr scharfe Linkskrümmung dar, deren Ausschwenkung aus der gerade verlaufenden Loipe aus einer Entfernung von ungefähr 90 m erkennbar war, während das "Wasserloch" im Verlaufe der geradeaus führenden ursprünglichen Loipe erst aus einer Entfernung von etwa 20 m erkennbar gewesen sei.
Das "Wasserloch" in der ursprünglichen Loipe wurde nicht gekennzeichnet, die neu angelegte Spur nicht als einzig benützbare kenntlich gemacht.
Der Kläger war ein versierter sportlicher Langläufer. Er hatte einen Zweitwohnsitz in dem vom beklagten Verband betreuten Gebiet und kannte aus seinen regelmäßigen Aufenthalten den Loipenverlauf. Am 2. Januar 1982 durchlief er die von der beklagten Partei betreute Loipe auf gewachsten Rennschiern. Er kam etwa zwei Stunden nach dem erwähnten Ausspuren einer Umfahrung des "Wasserloches" bei niederschlagsfreier Witterung mit guten Sichtverhältnissen in den Bereich der Gefällstrecke. Auf dieser erreichte er eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Er fuhr hangabwärts in einer Haltung mit nur leicht nach vorne gebeugtem Oberkörper. In Annäherung an die Stelle mit dem "Wasserloch" bemerkte er die Loipenverschwenkung nicht, fuhr über die mindestens auf Raupenbreite eingeebnete ursprüngliche Spur geradeaus weiter, was bei den weichen Schneeverhältnissen keine lauftechnische Schwierigkeit darstellte, kam solcherart direkt auf das "Wasserloch" zu, wo sich die Schneespitzen in den Schnee bohrten. Der Kläger wurde dadurch nach vorne geschleudert und fiel mit der linken Schulter auf dem Boden auf.
Der Kläger erlitt bei diesem Sturz einen schweren Trümmerbruch der linken Schulter. Seine medizinische Erstversorgung erfuhr er in einem nahe gelegenen Krankenhaus. Sie bestand in einem Repositionsversuch. Am 8. Januar 1982 wurde er in einer orthopädischen Universitätsklinik einer operativen Korrektur unterzogen. Bis 16. Januar 1982 blieb er in stationärer Behandlung. In der Folge bildete sich eine Fistel, die einen abermaligen Krankenhausaufenthalt in der Universitätsklinik vom 14. bis 29. Mai 1982 erforderlich machte. Dem Kläger wurde abermals ein Schultergips angelegt. Zur Wiederherstellung der Bewegungsfähigkeit unterzog sich der Kläger bis April 1983 einer intensiven Physikotherapie.
Der Kläger hatte infolge seiner Verletzung und der Heilungskomplikation Schmerzen auszustehen, die zusammengerafft schweren Schmerzen in der Dauer von 12 bis 14 Tagen, mittelgradigen Schmerzen in der Dauer von sechs Wochen und Schmerzen leichten Grades in der Dauer von fünf Monaten entsprächen. Der linke Arm des Klägers blieb verkürzt. Es besteht eine Bewegungseinschränkung. Nach der Beurteilung in der Allgemeinen Unfallversicherung wäre eine "Armwertminderung" von 40 % anzunehmen.
Der Kläger brachte am 13. Dezember 1984 eine Schadenersatzklage an, deren Gleichschrift der beklagten Partei am 15. Dezember 1984 zugestellt wurde. In der Klage stützte der Kläger die Haftung des beklagten Fremdenverkehrsverbandes im Sinne des § 1319 a ABGB auf eine grob fahrlässige Unterlassung der Absicherung und Kennzeichnung des in der geradlinig verlaufenden Loipe entstandenen und vom Loipenbetreuer auch als Gefahr für Loipenbenützer erkannten Loches. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juli 1988 stützte der Kläger im Sinne eines am 20. Januar 1988 überreichten Schriftsatzes die Haftung der beklagten Partei zusätzlich darauf, daß er als Mieter einer Wohnung in dem von der beklagten Partei betreuten Gebiet regelmäßig und auch für das Jahr des Unfalles eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe von 1.000 S bezahlt und deshalb die von der beklagten Partei unterhaltene Loipe im Rahmen eines "Vertragsverhältnisses" (entgeltlich) benützt habe (so daß die beklagte Partei ihm für die Unfallsfolgen auch schon bei bloß fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten für die Unfallsfolgen einzustehen hätte).
Im einzelnen begehrte der Kläger ein Schmerzengeld in der Höhe von 250.000 S, den Ersatz von Heilungskosten (besonderer Kleideraufwand, Fahrtkosten, Telefonspesen) in dem der Höhe nach außer Streit gestellten Betrag von 9.210 S und einen weiteren Betrag von insgesamt 115.461,57 S an weiteren Behandlungskosten, Krankenkassenselbstbehalt von 71.067,57 S, Verdienstentgang von 26.649 S und unfallsbedingte PKW-Zusatzausrüstung von 17.745 S. Neben diesem Leistungsbegehren auf Zahlung von 374.671,57 S stellte der Kläger auch ein Feststellungsbegehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 2. Januar 1982. Zinsen begehrte der Kläger vom Schmerzengeldteilbetrag in der Höhe von 220.000 S mit Rücksicht auf eine Fälligstellung durch ein Anspruchschreiben vom 5. Oktober 1983 ab 10. Oktober 1983, vom restlichen Schmerzengeldbetrag in der Höhe von 30.000 S sowie von den übrigen Klagsteilbeträgen jeweils ab 1. Dezember 1984, und zwar vom Schmerzengeld in der Höhe von 4 % und im übrigen mit der Behauptung eines zu diesem Zinsfuß in Anspruch genommenen Bankkredites im Ausmaß von 11,5 %.
Die beklagte Partei bestritt jede Verletzung einer Loipenbetreuungsverpflichtung. Sie brachte vor, durch das "Zerschneiden" der über das "Wasserloch" führenden ursprünglichen Loipenspur seien das entsprechende Loipenstück hinreichend erkennbar gesperrt und die Loipenbenützer damit auf die Umfahrungsspur gewiesen worden. Der Kläger hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Umleitung und das "Wasserloch" rechtzeitig erkennen und bei Benützung der Umfahrungsspur jeden Sturz vermeiden können. Er habe die Folgen seiner unachtsamen Fahrweise ausschließlich selbst zu tragen. In der Anspruchsableitung aus der Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten erblickte die beklagte Partei eine nach der Verfahrenslage unzulässige Klagsänderung und sprach sich gegen diese aus. Materiell wendete sie gegenüber dieser Anspruchsableitung ausdrücklich Verjährung ein.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung des von ihm nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung zugrundegelegten Sachverhaltes:
Das im Auslauf nach einer Gefällestrecke in der dort gerade gezogenen Spur aufgetretene Loch sei als atypische Gefahrenquelle einer Langlaufloipe von deren Halterin auszuschalten oder doch zumindest für Loipenbenützer hinreichend kenntlich zu machen gewesen. Die Anlegung einer an der Einbruchstelle vorbeiführenden Loipe ohne deutliche Kennzeichnung der Einbruchstelle oder Sperre bzw. völligen Zerstörung der geradeaus führenden Spur habe für die gebotene Warnung eines die Gefällstrecke abfahrenden Loipenbenützers nicht hingereicht. In der Unterlassung einer eindeutigen Sperre oder Aufhebung der Loipenspur im Gefahrenbereich oder einer sichtbaren Kennzeichnung der Gefahrenstelle selbst liege wegen der Augenfälligkeit einer Gefahr für die Gesundheit von Loipenbenützern und der verhältnismäßigen Leichtigkeit einer Kennzeichnung oder völligen Ausschaltung der Gefahrenquelle eine grobe Fahrlässigkeit. Dieses Verschulden des von der beklagten Partei zur Betreuung der Loipe eingesetzten Ratrac-Fahrers begründe im Sinne des § 1319 a ABGB eine Haftung der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Loipenhalterin. Dem Kläger als Benützer der Loipe hätte die festgestellte Ausschwenkung aus der geradeaus führenden Spur bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest als unklare Lage auffallen und ihn zu einer entsprechenden Geschwindigkeitsverminderung veranlassen müssen. Bei Beobachtung dieser Vorsicht hätte er seinen schweren Sturz und damit die Verletzungsfolgen vermeiden können. Das Berufungsgericht erachtete - in Anlehnung an den Fall, der der in EvBl 1983/90 = ZVR 1984/176 veröffentlichten Entscheidung zugrunde lag - eine Schadensteilung zwischen dem achtlosen Loipenbenützer und dem für grobes Verschulden seiner Leute verantwortlichen Loipenhalter im Verhältnis 50 : 50 als gerechtfertigt. Das im Betrag von 250.000 S begehrte Schmerzengeld erachtete das Berufungsgericht nur im Teilbetrag von 220.000 S als angemessen. Es sprach dem Kläger daher mit Teilurteil die Hälfte des ausgemittelten Schmerzengeldes (110.000 S) sowie die Hälfte der der Höhe nach außer Streit gestellten Klagsposten (4.605 S) zu und wies ein Teilbegehren auf Zahlung von 144.605 S samt Zinsen sowie das 4 % übersteigende Zinsenbegehren ab. dem Feststellungsbegehren gab das Berufungsgericht nur mit der Einschränkung statt, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus seinem Unfall vom 2. Januar 1982 zu 50 % hafte.
In Ansehung des restlichen Leistungsbegehrens auf Zahlung eines Betrages von insgesamt 115.461,55 S (richtig: 115.461,57 S) faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte. Zu seinen urteilsmäßigen Aussprüchen sprach das Berufungsgericht aus, daß sowohl der von der Abweisung, als auch der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Der Kläger ließ das Teilurteil insoweit unbekämpft, als ein Drittel der der Höhe nach außer Streit gestellten Klagsforderung sowie ein Drittel des seiner Ansicht nach um 10.000 S zu erhöhenden Schmerzengeldbetrag abgewiesen und in Ansehung des Feststellungsbegehrens ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel zugrunde gelegt wurde.
Der Kläger ficht aber den abweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Teilurteiles im Betrag von 44.868,32 S sowie die Abweisung der Feststellung in Ansehung der Haftung für ein weiteres Sechstel seines Gesamtschadens (nur Hälfte statt zwei Drittel) sowie die Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens aus 6.140 S wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (in der Schmerzengeldbemessung und in der Schadensteilung) sowie wegen Nichtigkeit (unbegründet gebliebene Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens) mit einem auf Abänderung im Sinne folgenden Gesamtzuspruches zielenden Revisionsantrag an: Die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung von 159.473,32 S samt 4 % Zinsen aus 153.333,32 S seit 10. Oktober 1983 und 11,5 % Zinsen aus 6.140 S seit 1. Dezember 1984 (anstatt von bloß 114.605 S samt 4 % Zinsen aus 110.000 S ab 10. Oktober 1983 und aus weiteren 4.605 S ab 1. Dezember 1984).
Die beklagte Partei ficht den stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Teilurteiles zur Gänze und auch den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aus den Rechtsmittelgründen der wesentlichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung zielenden Rechtsmittelantrag an.
Die Parteien streben jeweils an, dem Rechtsmittel ihres Prozeßgegners nicht stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist teilweise, die Revision und der Rekurs der beklagten Partei sind dagegen nicht berechtigt. Die Mängelrüge der beklagten Partei und die damit verbundene Rüge einer Aktenwidrigkeit haben die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur teilweisen Niederwalzung der ursprünglichen, gerade über die Einbruchstelle führenden Spuren der Loipe durch Anlegung der neuen, an der Einbruchstelle seitlich vorbeiführenden Spuren zum Gegenstand. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen fuhr das Raupenfahrzeug in einem spitzen Winkel aus der bestehenden Spur und ebenso wieder in diese zurück. Dadurch wurde im Überfahrungsbereich die ursprüngliche, geradeaus verlaufende Spur zu einer ebenen Fläche zusammengepreßt. Die Breite der Raupe war dabei mit "mindestens 50 cm" angegeben. Die berufungsgerichtlichen Feststellungen stellen keine inhaltliche Abweichung von diesen erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen dar. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen wurden die ursprünglichen Loipenspuren "durch das Überfahren mit dem Ratrac zumindest in der Breite einer Raupenspur des Ratrac (50 cm) unterbrochen (zerschnitten). In diesem Bereich, wo der Ratrac über die alte Loipenspur gefahren ist, wurde also die alte Spur zugedeckt und mit dem angrenzenden Schnee zu einer ebenen Fläche gepreßt." Aus der festgestellten Fahrweise (im spitzen Winkel) und der bekannten Breite des eingesetzten Raupenfahrzeuges ergibt sich unabhängig von den Formulierungsunterschieden nach den Feststellungen beider Vorinstanzen zur teilweisen Einebnung der ursprünglichen, geradeaus führenden Loipenspuren ein deckungsgleiches Bild, das auch beide Vorinstanzen offenkundig ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt haben und das unabhängig von den metrischen Mindestangaben auch der Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrundezulegen ist.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die in diesem Belang gesehene Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Auch die Nichtigkeitsrüge des Klägers ist nicht stichhältig. Der Kläger hatte in seiner Klage vorgebracht, Bankzinsen zu einem Zinsfuß von 11,5 % in Anspruch zu nehmen, und mit dieser Begründung auch von den geforderten Ersatzbeträgen für Sachschäden Zinsen in dieser Höhe begehrt. Zum Beweis hatte er seine Vernehmung und die Vorlage einer Bankbestätigung angeboten. Der in der Tagsatzung vom 6. März 1985 gefaßte Beweisbeschluß erging auch in diesem Sinne. Der Kläger wurde bei seiner zweimaligen Vernehmung, auch durch seinen anwaltlichen Vertreter nicht zu dem von ihm behaupteten Bankkredit und der Höhe der zu zahlenden Zinsen befragt, unter den vom Kläger vorgelegten Urkunden findet sich keine seinem Beweisanbot entsprechende Bankbestätigung. Mangels vorhandener Beweisgrundlagen zur Feststellung im Sinne der Klagsbehauptungen hätten keinesfalls Zinsen in einer den gesetzlichen Zinsfuß übersteigenden Höhe zuerkannt werden dürfen. Der diesbezüglich gerügte Begründungsmangel zur Nebenforderung an Verzugszinsen vermochte das angefochtene Berufungsurteil nicht als nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erscheinen zu lassen. Ebensowenig liegt darin ein erheblicher Mangel, geschweige denn ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung zum Unfallshergang die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers gegenüber dem vom Erstgericht angenommenen Rahmen von "mindestens 30 bis 40 km/h" mit der Angabe "ca. 30 km/h" präzisierte.
In der rechtlichen Beurteilung hatten beide Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei als Errichter und Betreuer der Langlaufloipe der Regelung des § 1319 a ABGB unterworfen. Dies stimmt mit der in der Entscheidung EvBl 1983/90 ausgedrückten Ansicht überein, unterstellte der Kläger schon in seiner Klage und legt auch die beklagte Partei ihren Rechtsmittelausführungen zugrunde. Auf eine Langlaufloipe treffen die Bestimmungsmerkmale nach § 1319 a Abs 2 ABGB unmittelbar zu. Es besteht kein Anlaß, von der in der Entscheidung EvBl 1983/90 ausgesprochenen Ansicht abzugehen.
Das Berufungsgericht hat entgegen den Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei überzeugend dargelegt, daß ein Loipenbenützer bei den festgestellten allgemeinen Schnee- und Witterungsverhältnissen nicht damit zu rechnen brauchte, daß im Verlaufe einer sonst einwandfreien Loipe gerade im Auslauf nach einer längeren Gefällstrecke zufolge eines dafür typischen Untergrundes ein Loch der festgestellten Art entstanden sein könnte und daß der Loipenhalter daher zu einer entsprechenden Absicherung verhalten gewesen sei. Der von der beklagten Partei zur Betreuung der Loipe eingesetzte Fahrer des Raupenfahrzeuges mit dem Spurgerät hat das aufgetretene Loch auch als gefahrenträchtig erkannt. Er zog an dem Loch vorbei aus den ursprünglichen Spuren ausschwenkend und nach etwa 30 m wieder in diese einschwenkend neue Spuren, machte aber weder den Grund für diese Ausschwenkung für einen Loipenbenützer erkennbar, noch wies er durch unmißverständliche Markierungen darauf hin, daß in diesem Umfahrungsbereich die ursprünglichen, geradeaus laufenden Spuren nicht befahren werden sollten. Die bloße Anlegung von neuen, ausschwenkenden Spuren, mit der technisch zwangsläufig eine entsprechende Einebnung der ursprünglichen Spuren verbunden sein mußte, stellten einen aufmerksamen, die Gefällstrecke abfahrenden Langläufer zwar vor die Entscheidung, eine der ursprünglichen, geradeführenden oder eine der offensichtlich neu angelegten ausschwenkenden Spuren zu benützen, mußte ihn aber mangels rechtzeitiger Erkennbarkeit des Grundes für die Anlegung der ausschwenkenden Spuren nicht von der Befahrung einer der gefährlich gewordenen geradeaus führenden ursprünglichen Spuren abhalten. Die Wahl der geradeaus führenden Fahrspur war für einen Pistenbetreuer wegen der damit verbundenen hohen Wahrscheinlichkeit eines Sturzes und einer Verletzung im Zusammenhang mit der zu veranschlagenden Tendenz eines Langläufers, im Auslauf nach einer Gefällsstrecke nicht als notwendig erkannte Richtungsänderungen zu vermeiden, als eine für Pistenbenützer ungewöhnliche Gefahr zu erkennen. Wie immer man sich aus psychologischen Gründen zur Aufstellung von Warntafeln, Anbringung von Markierungen und Absperrungen im Verlaufe von Langlaufloipen im allgemeinen stellen mag, die festgestellten konkreten Verhältnisse erforderten eine der vom Berufungsgericht zutreffend als geboten bezeichneten Maßnahmen. Ihre Unterlassung durch den Loipenbetreuer hat das Berufungsgericht mit Recht als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
Andererseits hätte der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit aus der Art und Lage der Ausschwenkung von neuen Spuren aus den ursprünglichen Verdacht auf eine zunächst ihm nicht erkennbare Besonderheit des gespurten Geländes schöpfen und seine Fahrweise darauf, insbesondere durch entsprechende Geschwindigkeitsverminderung einstellen müssen. Damit hätte er einen Sturz überhaupt, jedenfalls aber einen mit der stattgehabten Wucht und damit die Verletzungen vermeiden können. Er hat fahrlässig, aber (ohne Warnung seitens anderer Loipenbenützer wie im Falle der vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Schadensteilung zitierten Entscheidung EvBl 1983/90) nicht grob fahrlässig gehandelt. Dem wird die vom Kläger in seiner Revision unterstellte Schadensteilung von 1 : 2 zu seinen Gunsten gerecht. In der Bemessung des Schmerzengeldes mit 220.000 S anstatt mit 230.000 S kann nach der festgestellten Schwere der Verletzung sowie der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung des Klägers, insbesondere der von ihm erlittenen Schmerzen, kein zu korrigierender Fehler erkannt werden.
Zum Leistungsbegehren folgt danach rein rechnerisch:
überhöhte Schadenersatzforderung 30.000,-- S
angemessene Höhe des Schmerzengeldes 220.000,-- S
der Höhe nach außer Streit stehende
Klagsforderungen 9.210,-- S
der Höhe nach berechtigte Teilforderung 229.210,-- S
Zwei-Drittel-Ersatzquote 152.806,67 S
nicht gerechtfertigte Ein-Drittel-Quote 76.403,33 S.
Das Feststellungsbegehren ist unter Zugrundelegung einer Ersatzquote von zwei Drittel berechtigt.
In Ansehung des restlichen Leistungsbegehrens ist die Rechtssache entgegen dem Rekursstandpunkt der beklagten Partei nicht im abweislichen Sinne spruchreif. Es hat daher beim berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zu verbleiben. Auch in Ansehung des von der Aufhebung betroffenen Begehrens wird freilich von der der Revisionsentscheidung zugrundegelegten Schadensteilung auszugehen sein.
Die berufungsgerichtlichen Aussprüche über den Ersatz der Kosten erster und zweiter Instanz haben aufrecht zu bleiben. In Ansehung der Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens kann wegen der Erfolglosigkeit der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses noch keine abschließende Kostenentscheidung getroffen werden, diese war vielmehr gemäß § 52 ZPO dem Endurteil vorzubehalten.
Anmerkung
E18897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00692.89.1030.000Dokumentnummer
JJT_19891030_OGH0002_0060OB00692_8900000_000