TE OGH 1989/11/8 14Os148/89 (14Os149/89)

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard D*** wegen des Vergehens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB über (1.) die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie (2.) die Beschwerde des Angeklagten gegen (zu 1.) das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5.September 1989, GZ 32 Vr 941/89-27, und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag, Seite 118 iVm ON 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Juni 1955 geborene Reinhard D*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 (Abs. 1 und) Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 28. Mai 1989 in Linz dadurch, daß er versuchte, dem Mioljub R*** die Arbeitstasche zu entreißen und schließlich mit den Worten "wenn du mir kein Geld gibst, stech ich dich ab" bedrohte, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dem Genannten eine fremde bewegliche Sache, nämlich zumindest 20 S Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, "wobei der versuchte Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat".

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Bei dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe seine Überzeugung von der Richtigkeit der "Schilderung des Belastungszeugen R***" lediglich - und damit nicht nachvollziehbar - auf den in der Hauptverhandlung von dem Genannten gewonnenen "aufrichtigen Eindruck" gestützt, verkennt der Beschwerdeführer zunächst das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO). Denn die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage vermittelt, läßt sich nicht restlos analysieren und noch weniger das Ergebnis dieses Eindruckes und alle hiefür maßgeblichen Einzelumstände in Worte fassen (SSt 27/38 ua). Im übrigen hat das Erstgericht bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen R*** nicht nur auf den zuvor beschriebenen Eindruck hingewiesen, sondern seine Angaben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung einer eingehenden Analyse unterzogen (vgl insbesondere US 6), wobei es die Diverenzen in dessen Angaben ebensowenig unerwähnt ließ wie die in wesentlichen Punkten mit der Aussage des Zeugen R*** im Einklang stehenden Angaben des gleichfalls als Zeugen vernommenen (Zechkumpanen und guten Bekannten des Angeklagten) Alexander K***.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich unter Wiederholung der in der Mängelrüge dargestellten Einwände gegen die ausführliche schöffengerichtliche Beweiswürdigung im Versuch, der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; den Akten ist nichts zu entnehmen, was dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung bedeutsam entgegenstünde.

Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich übergeht jene unmißverständlichen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte, der zur Tatzeit zugegebenermaßen über kein Bargeld verfügte (vgl S 35, 36, 94), "gewaltsam versuchte, in den Besitz von Bargeld zu gelangen" (US 4) und "R*** zumindest einmal mit den Worten: Wenn du mir kein Geld gibst, stech ich dich ab ! zur Herausgabe von Bargeld aufforderte" (US 5). Solcherart wird demnach der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund - dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann - nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Anmerkung

E19004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00148.89.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19891108_OGH0002_0140OS00148_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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