TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/15 2005/18/0534

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1986, vertreten durch Mag. Michael Tscheinig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. April 2005, Zl. SD 363/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. April 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität und Nationalität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei am 12. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 27. August 2003 unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei, gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung sei das Asylverfahren beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Der Beschwerdeführer sei seit 29. August 2003 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Er sei am 10. Dezember 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 15. November 2004 eine mit Kokain gefüllte Kugel um EUR 10,-- an eine Suchtgiftkonsumentin verkauft und zudem ein Behältnis mit 69 Heroin- bzw. Kokainkugeln in seinem Mund für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten. Der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG lägen - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - vor. Der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von etwa fünf Monaten sei zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidungswesentliche Reduzierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht behauptet worden.

Selbst wenn man von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehen wollte, wäre die Zulässigkeit der Maßnahme im Grund des § 37 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Auch die Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Seine nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen seien im Hinblick darauf, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden sei, weiter gemindert. Daher hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in den Hintergrund zu treten.

Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. Die gegenständliche Maßnahme sei ohnedies nicht unbefristet ausgesprochen worden. Selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des für das Aufenthaltsverbot festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien begegnet die - nicht bekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zufolge liegt dieser Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2004 eine mit Kokain gefüllte Kugel um EUR 10,-- an eine Suchtgiftkonsumentin verkauft und ein Behältnis mit 69 Heroin- bzw. Kokainkugeln in seinem Mund für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hat, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0310), das sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) - insbesondere des Schutzes der Gesundheit -

gegeben ist, begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2004/18/0310, mwN). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers vor allem in seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung - den Verkauf von Suchtgift im Straßenhandel - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit in der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns (vgl. § 70 StGB iVm § 27 Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG).

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 12. August 2003 zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts der Straftat des Beschwerdeführers (vgl. I.1.) die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist diese Beurteilung in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von etwa eineinhalb Jahren ableitbare Integration wird in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm begangene Straftat deutlich beeinträchtigt. Seine insofern und in Anbetracht des Fehlens familiärer und beruflicher Bindungen im Bundesgebiet nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht weiter dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig war. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kommt kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten gefährdeten Allgemeininteresse.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, er sei zu seiner konkreten persönlichen Situation nicht gehört worden, ist nicht zielführend, weil es die Beschwerde unterlässt, konkret auszuführen, welches Vorbringen der Beschwerdeführer erstattet hätte. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde nicht aufgezeigt (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes und bringt vor, die Behörde habe übersehen, dass die vom Gericht verhängte und bereits vollzogene Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten ausreiche, dem Beschwerdeführer in Hinkunft von der weiteren Begehung von Straftaten abzuhalten.

Dem ist zu entgegnen, dass ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf das Suchtmitteldelikt des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Auch aus einer bereits vollzogenen Freiheitsstrafe kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

4. Da somit der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180534.X00

Im RIS seit

29.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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