TE OGH 1989/11/15 1Ob23/89

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred R***, Pensionist, Bruck an der Mur, Hauptplatz 3, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Dr. Elisabeth Simma, Dr. Helwig Keber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und des Nebenintervenienten Dr. Werner R***, wirkl. Hofrat der Steiermärkischen Landesregierung Graz, Herrengasse 16, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Dr. H. Cronenberg, Dr. H. Radl, Dr. St. Moser, Rechtsanwälte in Graz, wegen 20.542 S sA, infolge Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. April 1989, GZ 4 a R 36/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 23. November 1988, GZ 13 Cg 13/88-11, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 19.372 S sA zu bezahlen, abgewiesen wird. Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen der beklagten Partei den Betrag von 8.443,60 S, dem auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten den Betrag von 10.923,68 S (hievon 1.268,48 S Umsatzsteuer und 1.550 S Barauslagen), binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Mitglied der forstlichen Bringungsgenossenschaft Wartberg, einer im Jahre 1977 gegründeten freiwilligen Genossenschaft iS des § 68 Abs. 3 ForstG 1975. In dieser Eigenschaft machte er zwecks Entscheidung eines aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitfalles im Jahre 1984 in mehreren Eingaben (Schreiben vom 30. Jänner, 12. April, 9. Mai, 29. September und 28. Oktober) die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag iS des § 73 Abs. 1 ForstG 1975 geltend; erstmals im Schriftsatz vom 9. Mai 1985, bekräftigt in den folgenden Eingaben, ersuchte er ausdrücklich um bescheidmäßige Erledigung. Da die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 die vom Kläger begehrte bescheidmäßige Erledigung nicht getroffen hatte, stellte er mit dem beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingebrachten Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 einen auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Mit dem Bescheid vom 25. März 1986 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Devolutionsantrag des Klägers gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 iVm § 73 ForstG 1975 zurück. Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn eine weitere Berufung nicht zulässig sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. Juni 1986, B 403/66, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde des Klägers ab, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei (Art. 144 Abs. 2 B-VG); er erschied, die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (Art. 144 Abs. 3 B-VG). Mit Beschluß vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0048, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG könne gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behaupte. Nach § 34 Abs. 1 VwGG seien Beschwerden, die sich u.a. wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, mit Beschluß zurückzuweisen. Wenn bei einer Bescheidbeschwerde der Instanzenzug nicht erschöpft sei, liege ein Fall offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vor; die nicht restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten im Administrativverfahren hindere den Gerichtshof an einer meritorischen Behandlung der Beschwerde. Da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offenstehe (Beschluß vom 16. Mai 1984, Zl. 83/11/0073, Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/11/0255), sei im vorliegenden Fall die Erschöpfung des Instanzenzuges iS des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und damit die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde so lange nicht gegeben, solange nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als die in Angelegenheiten des Forstwesens sachlich in Betracht kommende oberste Behörde über eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 1986 erhobene Berufung entschieden habe. Der Kläger begehrte, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, 12.170 S für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 5.612 S für die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Äußerung zur Gegenschrift und 2.760 S an Kosten, zu deren Bezahlung er durch den Verwaltungsgerichtshof an den Bund verpflichtet wurde. Der ihm erwachsene Schaden sei auf die dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beigefügte unrichtige Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen. Den Kläger treffe kein wie immer geartetes Mitverschulden, zumal er auch dann, wenn er entgegen der Rechtsmittelbelehrung den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark weiter an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft angefochten hätte, vorsichtshalber Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes hätte führen müssen. Die beklagte Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenient beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Es treffe zu, daß die dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen sei. Dadurch sei der Kläger aber nicht gehindert gewesen, den Bescheid beim zuständigen Bundesminister zu bekämpfen. Die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende Rechtsansicht sei vertretbar, weil gemäß § 170 ForstG 1975 im Zusammenhalt mit Art. 103 Abs. 4 B-VG der Instanzenzug in der Rechtssache beim Landeshauptmann ende, sofern dieser als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden habe. Der Beurteilung, daß der Landeshauptmann über den Devolutionsantrag in erster Instanz entscheide, habe sich der für die beklagte Partei tätige Organwalter nicht anschließen müssen. Vom Rechtsanwalt des Klägers als einer rechtskundigen Person sei in gleicher Weise wie von dem für die beklagte Partei handelnden Organ zu erwarten gewesen, die Rechtslage eingehend zu prüfen. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Lehrbuch- bzw. Kommentarliteratur zu entnehmen gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Rechtsmittelbelehrung liege die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde, wonach der Instanzenzug erschöpft sei; sie könne daher nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Bei der Überprüfung behördlicher Entscheidungen im Rahmen der Amtshaftung komme es nicht auf die Rechtsrichtigkeit, sondern auf die Vertretbarkeit der Entscheidung an. Eine Haftung des Rechtsträgers sei zu verneinen, wenn nur ein an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von 19.372 S sA zu bezahlen. Das weitere Begehren auf Zuspruch von 1.170 S (Barauslagen der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) wies es ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision gegen den abändernden Teil der Entscheidung zu. Lägen wie im vorliegenden Fall divergierende Rechtsansichten der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu einer Frage vor, so bleibe dem entscheidenden Organ nichts anderes übrig, als sich einer dieser Ansichten anzuschließen. Anders sei die Sach- und Rechtslage in Fällen einer dem Bescheid gemäß § 61 Abs. 1 AVG 1950 beizugebenden Rechtsmittelbelehrung. Es liege im Wesen einer derartigen Belehrung, daß sie den Adressaten über die Möglichkeit weiterer Schritte gegen die gefällte Entscheidung umfassend und vollständig aufklären solle; nur dann erfülle die Rechtsmittelbelehrung ihren Zweck. Habe nun der Nebenintervenient als Organ der beklagten Partei, wie hier, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides Kenntnis von den divergierenden Rechtsstandpunkten des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gehabt, stehe es ihm nicht frei, sich bei der Rechtsmittelbelehrung willkürlich bloß einer der mehreren Rechtsansichten anzuschließen und die gegenteilige Auffassung schlicht unerwähnt zu lassen, weil damit seine Rechtsmittelbelehrung zwangsläufig unvollständig bleiben mußte. Der Kläger wäre demnach in der Rechtsmittelbelehrung auf die unterschiedlichen Rechtsansichten der Höchstgerichte in geeigneter Weise aufmerksam zu machen gewesen. Es wäre darauf hinzuweisen gewesen, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegen den in Rede stehenden Bescheid eine weitere Berufung nicht zulässig sei, wohl aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Nichterwähnen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes könne schon wegen der Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht als Äußerung einer vertretbaren Rechtsansicht gewertet werden. Die Haftung der beklagten Partei sei demnach grundsätzlich zu bejahen. Damit gewinne der Einwand der beklagten Partei an Bedeutung, daß sich der Kläger das Mitverschulden seines Vertreters als anspruchskürzend gegen sich gelten lassen müsse. Der Rechtsansicht des Klägers, daß seinem Vertreter auf Grund der in Rede stehenden Rechtsmittelbelehrung nichts anderes übrig geblieben sei, als gegen den Bescheid Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben, sei nicht zu folgen. Der Vertreter des Klägers sei als Rechtsanwalt berechtigt und verpflichtet gewesen, eine Rechtsmittelbelehrung nicht kritiklos zu übernehmen. Die Haftung des Klägers für das Verhalten seines Vertreters sei aber nicht anzuerkennen, weil der Vertreter des Klägers keineswegs als sein Erfüllungsgehilfe iS des § 1313 a ABGB tätig geworden sei. Daß sich der Kläger einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient hätte, sei nicht behauptet worden; es lägen auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung vor. Der Kläger sei demnach berechtigt, von der beklagten Partei den Ersatz des vollen Schadens zu begehren. Nicht berechtigt sei das Klagebegehren in Ansehung des Betrages von

1.170 S, weil dem Kläger Barauslagen in Ansehung der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht erwachsen seien. Im übrigen sei dem Klagebegehren stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten. Die Revisionen sind gerechtfertigt.

Der Kläger begehrte in der Klage einen Teilbetrag von 12.170 S (davon 1.170 S Barauslagen) als Kosten der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Sein Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz ON 6 Pkt. III, ist aber wohl dahin zu verstehen, daß nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der vorgenannte Betrag auch als Schriftsatzaufwand iS des § 48 Abs. 1 lit. b VwGG zu gelten habe. In diesem Sinne wurde das Vorbringen des Klägers offenbar auch vom Berufungsgericht verstanden. Gemäß § 1 Abs. 1 AHG ist primäre Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruches, daß dem Kläger durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln ein Schaden am Vermögen (oder an der Person) erwachsen ist. Ein Teilbetrag von (restlichen) 16.612 S entfällt auf Kosten, die der Kläger seinem Rechtsvertreter für die von ihm verfaßten Schriftsätze ersetzen soll. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, haftet der Rechtsanwalt seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung (SZ 58/165; EvBl. 1972/124 u.a.). Er muß, soll diese Haftung ausgeschlossen sein, seine Partei aufklären, wenn nach dem Gesetz oder herrschender Rechtsübung eine Prozeßführung aussichtslos erscheint. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für die ihm erwachsenen tatsächlichen finanziellen Nachteile, sondern der Rechtsanwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren (WBl. 1989, 160; EvBl. 1972/124). Der Bescheid, mit dem ein Devolutionsantrag abgewiesen wird, ist ein sogenannter verfahrensrechtlicher Bescheid (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 Anm. 3 zu § 56 AVG 1950; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm. 15 zu § 73 AVG 1950). Er unterliegt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes denselben Rechtsmitteln wie ein in der Sache ergangener Bescheid (VfSlg. 8628/1978), wogegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Instanzenzug bis zur sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde geht (VwSlgNF 8287 A/1972;

Mannlicher-Quell aaO, Anm. 6 zu § 63 AVG 1950; Ringhofer aaO;

Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 647 Pkt. 5; idS auch bereits die 3. Auflage S 212). Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage wäre für den Rechtsvertreter des Klägers erkennbar gewesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Zuständigkeit gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben war. Ein Anspruch auf Kosten für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die im Verwaltungsgerichtshofsverfahren erstattete Äußerung zur Gegenschrift steht dem Vertreter des Klägers demnach nicht zu, so daß dem Kläger insoweit auch ein Schaden nicht erwachsen ist. Sollte der Kläger seinem Vertreter die Kosten bereits bezahlt haben, stünde ihm wegen rechtsgrundloser Leistung ein Rückersatzanspruch zu. Der Kläger begehrt einen weiteren Betrag von 2.760 S sA für Kosten, deren Bezahlung an den Bund ihm mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1987, 87/10/0048-7, auferlegt wurde; es ist nicht strittig, daß der Kläger diesen Betrag entrichtet hat. Auch dieser Anspruch ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger brachte schon in der Klage vor, daß er auch dann, wenn er entgegen der Rechtsmittelbelehrung den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark mit Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekämpft hätte, vorsichtshalber Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes erheben hätte müssen. In der Revisionsbeantwortung wird dieser Standpunkt wiederholt und verdeutlicht. Der Klagevertreter wäre aus Gründen der advokatorischen Vorsicht verpflichtet gewesen, auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anzurufen, so daß die in diesem Verfahren eingeklagten Kosten auf jeden Fall anerlaufen wären. Er sagt dies zwar im Zusammenhang mit der Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch wird eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht dadurch zulässig, daß die Anrufung einer Instanz wegen Fristversäumnis unterlassen wurde. Hätte der Kläger aber den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark auf jeden Fall mit Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof bekämpft, war die unrichtige Rechtsmittelbelehrung für den eingetretenen Schaden nicht kausal, so daß der Ersatzanspruch schon aus diesem Grunde nicht berechtigt ist. Insgesamt ist demnach auch das restliche Klagebegehren von 19.372 S sA abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00023.89.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19891115_OGH0002_0010OB00023_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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