TE OGH 1989/11/15 1Ob32/89

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt C***, Steuerberater, Wien 4., Schelleingasse 22/15, vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Friedwin K***, Geometer, Vöcklabruck, Stadtplatz 34, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 600.000,- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Mai 1989, GZ 5 R 149/88-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 31. August 1988, GZ 2 Cg 9/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.587,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.931,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist auf Grund eines Kaufvertrages vom 11. November 1977 Eigentümer der Liegenschaft EZ 685 KG Nußdorf mit einem auf dem Grundstück 2098/1 errichteten Wohnhaus. Diese Liegenschaft ist durch einen Privatweg (Sindt) mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden. Dem Kläger steht ein grundbücherlich intabuliertes Fahrtrecht an diesem Weg zu. Mit Bescheid des Gemeindeamtes Nußdorf am Attersee vom 10. Jänner 1978, Zl. Bau-405/17-1977, wurde dem Kläger auf Grund eines Teilungsplanes des Beklagten für das Grundstück 2098/1 rechtskräftig die Bauplatzbewilligung erteilt. Dem Kläger wurde darin ua die Auflage erteilt, daß die Bebauung und sonstige Gestaltung des Grundstückes nach dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 4 "Aich" zu erfolgen habe. Diesem Bebauungsplan wurde aber mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. November 1979 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Dieser Bebauungsplan hatte zur Erschließung der Grundstücke 2098/1, 2094/2, 2094/3, 2094/4, 2095, 2096/2 eine ca. 270 m lange, 6 m breite Straße auf dem Grundstück 2096/1 vorgesehen. Auf diese Trassenführung war vom Beklagten bei der Erstellung des der Bauplatzbewilligung zugrundeliegenden Teilungsplanes und seitens der Gemeinde Nußdorf am Attersee bei der Erteilung dieser Bauplatzbewilligung für den Kläger Bedacht genommen worden. Im Jahre 1983 begannen die Eheleute Martin und Anna R*** parallel zur Privatstraße Sindt eine Stichstraße zur Erschließung ihrer Grundstücke zu errichten. In seiner Sitzung vom 15. November 1983 befaßte sich der Gemeinderat der Gemeinde Nußdorf am Attersee mit der durch die Errichtung einer weiteren Stichstraße veränderten Situation. Der Ortsplaner Dipl.Ing. Günther W*** schlug die Errichtung einer Verbindungsstraße zwischen den beiden Privatwegen vor. Er regte an, durch einen Fachmann überprüfen zu lassen, ob die Errichtung dieser Verbindungsstraße unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig sei. Anton W***, der Bürgermeister der Gemeinde Nußdorf am Attersee, stellte den Antrag, die Zustimmung zur Errichtung einer neuen Aufschließungsstraße für die Resch-Gründe zu erteilen und von einem Fachmann feststellen zu lassen, ob die Errichtung einer Verbindungsstraße in baulicher Hinsicht möglich sei. Sollte dies nicht der Fall sein, sei für beide Straßen ein Umkehrplatz zu schaffen. Dieser Antrag wurde vom Gemeinderat angenommen. Der Beklagte erhielt darauf vom Bürgermeister der Gemeinde Nußdorf am Attersee den Auftrag, die Sinnhaftigkeit der von Dipl.Ing. Günther W*** vorgeschlagenen Straßenverbindung zu überprüfen. In seinem der Gemeinde Nußdorf am Attersee am 13. Jänner 1984 erstatteten Gutachten kam der Beklagte zu dem Schluß, daß die vorgeschlagene Verbindungsstraße zwischen den Aufschließungsstraßen Sindt und Resch entscheidende Nachteile aufweise (sehr hohe Errichtungskosten, starke Entwertung des Grundstückes Dipl.Ing. J***, starke Eingriffe in die Natur, keine entsprechenden Verkehrsicherungen, keine entscheidender Vorteil in der kommunalen Versorgung, erhöhte Erhaltungskosten, Unruhe durch Durchzugsverkehr). Er hielt aus diesen Gründen den Bau der Verbindungsstraße nicht für sinnvoll und wirtschaftlich nicht für tragbar. Der Gemeinderat der Gemeinde Nußdorf am Attersee beschloß im Februar 1984, daß eine Verbindungsstraße zwischen den Straßen Sindt und Resch nicht errichtet werde.

Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 600.000,-

samt Anhang. Auf Grund des vom Beklagten erstellten Gutachtens sei die Ausführung der Verbindungsstraße zwischen den Straßen Sindt und Resch unterblieben. Das Gutachten des Beklagten sei aber technisch unrichtig und auch sonst mangelhaft. Tatsächlich wäre es möglich gewesen, diese Verbindungsstraße mit einem minimalen technischen Aufwand zu errichten. Das Gutachten des Beklagten sei kausal dafür gewesen, daß in der Folge die Verbindungsstraße nicht errichtet worden sei. Von der Gemeinde seien die Voraussetzungen zur Herstellung einer geeigneten Verkehrsfläche zu bewerkstelligen. Durch das Unterbleiben der Errichtung der Straße, an die der Kläger mit seinem Grundstück angeschlossen gewesen wäre, sei eine merkantile Wertminderung und eine dauernde Nutzungsbeeinträchtigung seines Grundstückes eingetreten. Dieser Schaden belaufe sich auf S 600.000,-. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. Februar 1988 brachte der Kläger ergänzend vor, daß das Gutachten vom Beklagten wider besseres Wissen erstattet worden sei. Der Beklagte wendete ein, das Gutachten sei im Auftrag der Gemeinde Nußdorf am Attersee erstattet worden. Welche Entscheidung immer die Marktgemeinde Nußdorf am Attersee auf Grund dieses Gutachtens getroffen habe und von welchen Erwägungen sie sich dabei habe leiten lassen, liege außerhalb des Einflußbereiches des Beklagten. Dem Kläger stünde kein Rechtsanspruch zu, daß ein in Diskussion gestandenes Straßenprojekt auch verwirklicht werde. Der Kläger habe der Gemeinde gegenüber keinen Rechtsanspruch auf Errichtung der Verbindungsstraße. Es fehle daher sowohl der Rechtswidrigkeitszusammenhang als auch die Kausalität. Dem Kläger sei durch das Unterbleiben der Errichtung der Verbindungsstraße kein Schaden entstanden. Das Unterbleiben der Ausführung stelle lediglich den Entgang einer erhofften Werterhöhung dar, auf die der Kläger jedoch keinen Rechtsanspruch habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Verbindungsstraße zwischen dem Privatweg Sindt und der gleichfalls auf Privatgrund errichteten Aufschließungsgrundstücke für die Grundstücke 2115, 2106 und 2116 tatsächlich errichtet worden wäre, wenn der Beklagte eine positive Stellungnahme zur Errichtung dieser Verbindungsstraße abgegeben hätte. Es könne weiters nicht festgestellt werden, daß der Beklagte sein Gutachten für die Gemeinde Nußdorf am Attersee vom 13. Jänner 1984 wider besseres Wissen erstattet und es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, durch dieses Gutachten dem Kläger einen Schaden zuzufügen. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei mangels Kausalität und Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger sei nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen. Die Bestimmungen der §§ 1299 und 1300 Satz 1 ABGB begründeten im Regelfall eine Haftung nur dann, wenn aus vertraglicher Verbindlichkeit ein Rat oder eine Auskunft erteilt oder ein Gutachten erstattet worden sei. Ausnahmsweise komme aber auch eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten in Betracht. Sie sei dann anzunehmen, wenn der Besteller des Gutachtens in einer für den Sachverständigen erkennbaren Weise gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt habe. In diesem Fall liege ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Eine solche Schutzwirkung beziehe sich jedoch nur auf absolut geschützte Rechte. Der bloße Vermögensschaden sei nicht in den Schutzbereich einzubeziehen, weil dem Vermögen einer Person kein absoluter Schutz zukomme. Es sei dem Kläger oblegen, zu behaupten und zu beweisen, daß für den Beklagten erkennbar auch seine, also des Klägers Interessen bei der Erstellung des Gutachtens hätten mitberücksichtigt werden müssen; es mangle schon an einem konkreten Vorbringen im Verfahren erster Instanz, warum gerade der Kläger von der Schutzwirkung des Gutachtervertrages zwischen der Gemeinde und dem Beklagten umfaßt sein sollte. Das Gutachten sei zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Aufschließung der Baugründe der Ehegatten R*** eingeholt worden, so daß nach dem festgestellten Auftragsinhalt vom Beklagten neben den Interessen der Gemeinde als Auftraggeber allenfalls noch jene des Aufschließungswerbers R*** zu berücksichtigen gewesen seien. Warum darüber hinaus auch noch Interessen des Klägers vom Beklagten als Gutachter zu berücksichtigen gewesen wären, bleibe der Kläger vorzubringen schuldig. Der bloße Hinweis in der Klage, daß der Kläger mit seinem Grundstück an diese Verbindungsstraße angeschlossen gewesen wäre, besage nichts darüber, warum der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag deswegen auch auf klägerische Interessen hätte besonders Bedacht nehmen müssen, zumal die Liegenschaft des Klägers durch die Privatstraße Sindt ohnehin aufgeschlossen sei. Der Kläger behaupte nicht etwa einen Eingriff in sein Eigentum an der neben der Straße liegenden Liegenschaft, sondern nur, daß durch das Unterlassen des Baues der Verbindungsstraße eine erhoffte Werterhöhung seiner Liegenschaft nicht eingetreten sei. Damit mache er nicht die Verletzung absoluter Rechte geltend, sondern einen reinen Vermögensschaden. Da der Kläger aber auch vorgebracht habe, der Beklagte habe sein Gutachten wider besseres Wissen erstattet, indiziere dies auch noch eine Prüfung des Anspruches nach § 1300 zweiter Satz ABGB. Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reiche für einen Schadenersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Der eingetretene Schaden müsse vielmehr von der Absicht des die Auskunft Erteilenden umfaßt sein. Könne dieser damit rechnen, daß kein Schaden eintrete, entfalle seine Haftung. Nehme er hingegen einen für möglich gehaltenen Schaden in Kauf, sei er einem Schädiger gleichzuhalten, der vom Schadenseintritt überzeugt sei. Da jedoch auch in diesem Zusammenhang vorerst nur dem Besteller des Gutachtens gegenüber gehaftet werde, werde ein Dritter nur dann geschützt, wenn der Sachverständige in doloser Weise und im Einverständnis mit dem Auftraggeber ein falsches Gutachten abgegeben hätte oder wenn sonst ein sittenwidriges Zusammenspiel vorläge. Stelle man diese Erfordernisse für eine Haftung nach § 1300 zweiter Satz ABGB dem gegenüber, was der Kläger behauptet habe, erkenne man, daß auch hier schon nach seinem Vorbringen der Anspruch nicht begründet sei. Dem Beklagten werde nur vorgeworfen, sein Gutachten wider besseres Wissen erstellt zu haben, keinesfalls werde behauptet, er habe dies getan, um gerade den Kläger zu schädigen, oder habe dies etwa billigend in Kauf genommen. Dazu komme, daß der Beklagte sein Gutachten nicht im Auftrag oder für den Kläger erstattet habe, sondern für die Gemeinde Nußdorf am Attersee, so daß eine Haftung nur dann zum Tragen käme, wenn von einem dolosen oder sittenwidrigen Zusammenspiel der Gemeinde Nußdorf am Attersee und des Beklagten zum Nachteil des Klägers auszugehen wäre oder der Beklagte die Gemeindevertretung durch ein bewußt unrichtiges Gutachten zum Schaden des Klägers getäuscht hätte. Auch in dieser Richtung sei nichts behauptet worden. Es sei nicht zu erkennen, nach welchen Bestimmungen dem Kläger ein Rechtsanspruch auf den Bau einer Straße zukommen sollte. Der Kläger fühle sich offenbar ganz allgemein benachteiligt. Es sei aber nicht Aufgabe des bürgerlichen Schadenersatzrechtes, jeden Entgang eines Vorteiles oder jedweden Eingriff in eine Interessensphäre zu entschädigen, sondern Ersatz nur dort zu gewähren, wo subjektive, aus der Privatrechtsordnung ableitbare Interessen verletzt würden; Schadenersatzansprüche der bisherigen Anrainer könnten dann nicht abgeleitet werden, wenn Privatrechte an diesen Wegen nicht bestünden. Nicht nur, daß der Kläger nicht einmal einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Bau einer Verbindungsstraße habe nachweisen können, er habe auch nicht behauptet, der Gemeinde gegenüber einen privatrechtlichen Anspruch auf den Bau dieser Verbindungsstraße zu haben. Mangels erkennbaren Eingriffes in ein subjektives Recht des Klägers könne er also auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der vom Kläger behauptete Anspruch kann weder aus der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier des Klägers) noch aus einem deliktischen Verhalten des Beklagten abgeleitet werden.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 58/4 mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung ausgeführt hat, ist allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinen Vertragspartnern, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner. Die dogmatische Begründung dieses Rechtsatzes findet die österreichische Lehre und Rechtsprechung in einer objektiven (ergänzenden) Vertragsauslegung entsprechend den Auffassungen des redlichen Verkehrs. Verlangt wird, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht und für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar gewesen sein muß. Voraussetzung ist weiters, daß entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder der Vertragspartner dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war. An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof auch in der Folge fest (EvBl 1989/1; SZ 60/64; SZ 59/209 ua). Schon an den dargelegten Voraussetzungen mangelt es. Die Hauptleistung (Erstattung des Gutachtens) sollte der Gemeinde Nußdorf am Attersee (dem Vertragspartner des Beklagten) als Entscheidungshilfe dienen. Der Kläger behauptete nicht einmal, daß die Gemeinde ihm gegenüber aus privatrechtlichen Gründen zur Herstellung einer öffentlichen Straße verpflichtet wäre. Eine die Gemeinde treffende rechtliche Pflicht zur Fürsorge für den Kläger liegt nicht vor. Ob der Beklagte zum Kläger früher in vertraglichen Beziehungen stand, ist, da er allein den Vertrag mit der Gemeinde zu erfüllen hatte, ebenso irrelevant wie die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung des Klägers, die Errichtung der Straße wäre bei Abschluß des Kaufvertrages über den Erwerb seiner Grundstücke sichere Vertragsgrundlage gewesen. Im übrigen hat der Kläger sein Haus zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem die Errichtung einer Verbindungsstraße überhaupt noch nicht geplant war; er kann somit nur eine Chance, mit deren Eintritt er nicht rechnen konnte, verloren haben.

Eine deliktische Haftung nach § 1300 zweiter Satz ABGB entfällt schon deshalb, weil der Beklagte das Gutachten im Rahmen eines mit der Gemeinde Nußdorf am Attersee bestehenden Vertragsverhältnisses abgab. Wie sich weiters aus § 1300 zweiter Satz ABGB ergibt, muß der Gefälligkeitsrat grundsätzlich dem dadurch Geschädigten gegenüber abgegeben werden. Eine Haftung einem Dritten gegenüber käme nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des Ratgebers im Sinn des § 1301 ABGB als Verleitung des Ratsuchenden zu einer schädigenden Handlung Dritten gegenüber zu qualifizieren wäre (Koziol aaO 190). Die Gemeinde Nußdorf am Attersee war aber dem Kläger, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht zur Errichtung einer Verbindungsstraße verpflichtet. Die gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00032.89.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19891115_OGH0002_0010OB00032_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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