TE OGH 1989/11/15 3Ob1032/89

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Arno N***, Baumkirchen,

Milserstraße 3, vertreten durch Dr. Gert Kastner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Erwin P*** Baugesellschaft m.b.H., Volders, Angergasse 12, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8.September 1989, GZ 2 a R 419/89-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO sowie § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, alle in der Fassung vor der WGN 1989, zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bewertung des Beschwerdegegenstandes verstößt nicht gegen zwingende Bewertungsrichtlinien und ist daher für den Obersten Gerichtshof bindend.

Eine Überschreitung des Exekutionsantrages ist nicht erkennbar; denn die betreibende Partei hat neben dem seit der UWG-Novelle 1980 unzutreffenden Antrag auf Androhung einer Beugestrafe auch den richtigen Antrag auf sofortige Verhängung der Strafe gestellt. Nach Zurückziehung des unrichtigen Teiles ihres Exekutionsantrages mußte die zweite Instanz den nicht berechtigten Teil des ursprünglichen Exekutionsantrages nicht mehr gesondert abweisen. Selbstverständlich liegt keine Exekution nach § 354 EO vor; denn die verpflichtete Partei ist nicht zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet, und auch die betreibende Partei geht nicht von einer solchen Verpflichtung aus, sondern die verpflichtete Partei hat bestimmte Baumaßnahmen zu unterlassen, sodaß nur eine Exekution nach § 355 EO in Betracht kommt. Danach ist, wie die verpflichtete Partei im Revisionsrekurs richtig ausführt, für jedes von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel eine Beugestrafe zu verhängen. Ausschließlicher Zweck der Verhängung solcher Beugestrafen ist die Erwirkung der künftigen Unterlassung der verbotenen Handlungen, also eines neuerlichen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel.

Die Berücksichtigung der erst nach der Entscheidung des Erstgerichtes erfolgten teilweisen Einschränkung des Exekutionstitels (Gestattung auch der ursprünglich nicht als Beispiel angeführten Aufschlußbohrungen) kann der verpflichteten Partei nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Einschränkung über ihren Antrag erfolgte und in keinem Zusammenhang mit dem von der betreibenden Partei behaupteten Zuwiderhandeln steht. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Erfordernis der konkreten Darstellung des Zuwiderhandelns im Exekutionsantrag liegt seit der UWG-Novelle nicht mehr vor. Ob die im vorliegenden Exekutionsantrag durchaus enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles, sodaß in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 vorliegt.

Anmerkung

E19057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01032.89.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19891115_OGH0002_0030OB01032_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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