Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** G***, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ferreydun V***-U***, Geschäftsführer, Neubaugasse 80, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Norbert Schöner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 117.353,76 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. März 1989, GZ 12 R 283/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14. Juni 1988, GZ 33 Cg 189/87-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten die Zahlung von 117.353,76 S sA im wesentlichen mit der Begründung, daß er mit Bürgschaftserklärung vom 13. Februar 1985 der Beitragsschuld der M*** Handelsgesellschaft mbH (in der Folge als Gesellschaft bezeichnet) an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen bis einschließlich Dezember 1984 in der Höhe von 29.715,89 S zuzüglich der noch zu berechnenden Nebengebühren sowie der Nachtragsvorschreibungen und der Beitragszuschläge als Bürge und Zahler vorbehaltlos und unwiderruflich beigetreten sei. Der Klagsbetrag resultiere aus Nachtragsvorschreibungen samt Beitragszuschlägen für die Zeit von Jänner 1981 bis Oktober 1984, die im März und April 1986 anläßlich einer Beitragsprüfung vorgeschrieben worden seien.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er habe infolge mangelnder Deutschkenntnisse nicht erkennen können, daß zusätzlich zu dem Saldo von 29.715,89 S auf Grund einer Betriebsprüfung noch weitere Schulden entstehen könnten. Die von der Klägerin dem Beklagten abverlangte Erklärung, derzufolge dem Beklagten für die Zukunft eine Haftung entstehen könne, die keine detaillierte Forderungsaufstellung enthalten habe, sei sittenwidrig. Der Beklagte habe sich in einem von der Klägerin veranlaßten Irrtum befunden, weil ihm trotz mehrfachen Befragens immer nur gesagt worden sei, daß noch 29.715,89 S offen seien und er nicht darauf hingewiesen worden sei, daß auf Grund einer Betriebsprüfung noch weitere rückständige Beträge dazukommen könnten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte wurde im Mai 1984 Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft.
Am 13. Februar 1985 fand sich der Beklagte bei Otto S***, dem Parteienreferenten in der Exekutionsabteilung der Klägerin, ein und zahlte bei der Klägerin 6.500 S gegen Kassabeleg. S*** sagte dem Beklagten dann, es seien 29.715,89 S offen. Es kann nicht festgestellt werden, daß S*** geäußert hätte, die 29.715,89 S seien alles, nämlich der ganze Rückstand bis einschließlich Dezember 1984.
Als der Beklagte zu S*** gekommen war, war das Formular Beilage A noch nicht ausgefüllt. Die maschingeschriebenen Teile des Formulars wurden dann von einer Bediensteten der Klägerin nach dem Diktat S*** in Beilage A eingesetzt. Als dies geschah, war der Beklagte nicht anwesend. S*** las dem Beklagten dann den vollen bis dahin vorhandenen Text der Niederschrift Beilage A Wort für Wort vom Anfang bis zum Schluß vor. Der Beklagte sagte nicht zu S***, daß er dieses oder jenes nicht verstehe, und machte nicht vor dem Unterschreiben irgendwelche Vorbehalte, daß er sich dies noch übersetzen lassen müsse oder dergleichen. Er sagte auch nicht, daß er eine Überlegungsfrist haben und nicht gleich unterschreiben wolle. Er setzte mit eigener Hand auf eine Seite der Beilage A sein Einkommen, nämlich "ÖS ca. 5.000,-- monatlich" ein und unterfertigte dann auf der anderen Seite; S*** unterschrieb auch. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Passus "zuzüglich der noch zu berechnenden Nebengebühren, sowie der Nachtragsvorschreibungen und der Beitragszuschläge" nicht aufgefaßt hätte.
Die Niederschrift Beilage A hat im wesentlichen folgenden
Wortlaut:
"Kto Nr. 863 623 o Niederschrift vom 13.2.1985.
Ort: WIENER G***, Abteilung Beitragseinhebung
Anwesende:
Beitragszeitraum Schilling
3. N.Beitr.Pr. 03/86 88.469,81
1. BZ.113/1 03/86 14.000,--
3. N.Beitr.Pr. 04/86 1.722,60
Summe 104.192,41
Verzugszinsen bis 4.8.87 12.110,23
Nebengebühren 575,96
restliche Verzugszinsen und
Nebengebühren für 09/84 475,16
Gesamtsumme 117.353,76
Da der Beklagte in diesem Sinn nicht aufgeklärt worden sei, fechte er die Bürgschaftserklärung, jedenfalls soweit sie über den dort ziffernmäßig festgelegten Betrag hinausgehe, zutreffend wegen Irrtums an.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Veranlassung eines Irrtums durch Schweigen und Verletzung von privatrechtlichen Aufklärungspflichten keine hinreichend gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Veranlassung eines Irrtums durch Schweigen und Verletzung von privatrechtlichen Aufklärungspflichten keine hinreichend gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und sachlich berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hingegen kann der Rechtsrüge der Klägerin Berechtigung nicht aberkannt werden.
Nach dem klaren Wortlaut der vom Beklagten gegenüber der Klägerin am 13. Februar 1985 abgegebenen Erklärung (Beilage A) trat der Beklagte der Schuld der Gesellschaft an Sozialversicherungsbeiträgen bis einschließlich Dezember 1984 in der Höhe von 29.715,89 S zuzüglich der noch zu berechnenden Nebengebühren sowie der Nachtragsvorschreibungen und der Beitragszuschläge als Bürge und Zahler vorbehaltlos und unwiderruflich bei.
Eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung dieser zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch den Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin im Sinne des § 871 ABGB (siehe dazu SZ 55/51 mwN ua), wie sie vom Berufungsgericht angenommen wurde, würde zunächst voraussetzen, daß eine solche Handlungsweise der Klägerin für einen Irrtum des Beklagten, also eine unrichtige Vorstellung des Beklagten über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung bzw. der von ihm übernommenen Verpflichtung, ursächlich war. Im konkreten Fall würde also die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht in tatsächlicher Hinsicht vor allem voraussetzen, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung überhaupt der Meinung war, nur mit der nachträglichen Vorschreibung höchstens eines Bruchteils des Betrags rechnen zu müssen, für den er sich ziffernmäßig verpflichtete, nicht aber mit der nachträglichen Vorschreibung eines wesentlich höheren Betrags. Eine derartige Annahme ist aber in den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt.Eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung dieser zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch den Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin im Sinne des Paragraph 871, ABGB (siehe dazu SZ 55/51 mwN ua), wie sie vom Berufungsgericht angenommen wurde, würde zunächst voraussetzen, daß eine solche Handlungsweise der Klägerin für einen Irrtum des Beklagten, also eine unrichtige Vorstellung des Beklagten über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung bzw. der von ihm übernommenen Verpflichtung, ursächlich war. Im konkreten Fall würde also die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht in tatsächlicher Hinsicht vor allem voraussetzen, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung überhaupt der Meinung war, nur mit der nachträglichen Vorschreibung höchstens eines Bruchteils des Betrags rechnen zu müssen, für den er sich ziffernmäßig verpflichtete, nicht aber mit der nachträglichen Vorschreibung eines wesentlich höheren Betrags. Eine derartige Annahme ist aber in den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt.
Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verletzung einer aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleiteten und im Zusammenhang mit den §§ 870 ff ABGB anerkannten vorvertraglichen Aufklärungspflicht, die nicht unter die Vorschrift des § 871 Abs 2 ABGB zu subsumieren ist, als vom Aufklärungspflichtigen veranlaßter Irrtum im Sinn des § 871 Abs 1 ABGB anzusehen ist und damit grundsätzlich zur Vertragsanfechtung berechtigt (SZ 53/130; SZ 55/51 mwN ua). Allerdings besteht eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, nicht; eine derartige Rechtspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (SZ 52/22; SZ 55/51 mwN ua).Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verletzung einer aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleiteten und im Zusammenhang mit den Paragraphen 870, ff ABGB anerkannten vorvertraglichen Aufklärungspflicht, die nicht unter die Vorschrift des Paragraph 871, Absatz 2, ABGB zu subsumieren ist, als vom Aufklärungspflichtigen veranlaßter Irrtum im Sinn des Paragraph 871, Absatz eins, ABGB anzusehen ist und damit grundsätzlich zur Vertragsanfechtung berechtigt (SZ 53/130; SZ 55/51 mwN ua). Allerdings besteht eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, nicht; eine derartige Rechtspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (SZ 52/22; SZ 55/51 mwN ua).
Wenn im vorliegenden Fall der Beklagte nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung der Schuld der Gesellschaft unter anderem aus Nachtragsvorschreibungen und Beitragszuschlägen für den Zeitraum bis Dezember 1984 als Bürge und Zahler beitrat, dann wurde ihm schon durch den Inhalt dieser Erklärung deutlich vor Augen geführt, daß er mit derartigen Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft rechnen mußte, weil ansonsten diese Erklärung überhaupt sinnlos gewesen wäre. Eine bestimmte weitere inhaltliche Begrenzung der vom Beklagten übernommenen Bürgschaft für derartige Forderungen ist seiner Erklärung keinesfalls zu entnehmen. Der Zweck dieser von der Klägerin angestrebten Verpflichtung des Beklagten lag augenscheinlich und klar erkennbar darin, die Klägerin für alle derartigen Forderungen gegen die Gesellschaft sicherzustellen. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessen des Beklagten im Rahmen einer allgemeinen Aufklärungspflicht unter diesen Umständen der Klägerin aufzuerlegen, den Beklagten auf die mögliche Höhe zu erwartender Nachtragsvorschreibungen aufmerksam zu machen, geht schon deswegen zu weit, weil diese Höhe der Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung vom 13. Februar 1985 selbst nicht bekannt war. Daß mit der Möglichkeit solcher Nachtragsvorschreibungen gerechnet wurde, ergibt sich aus der Vereinbarung, die ansonsten sinnlos wäre. Daß derartige Nachtragsvorschreibungen - bei Vorliegen der dafür im Gesetz normierten Voraussetzungen - eine beträchtliche Höhe erreichen konnten, mußte dem Beklagten bekannt sein, ohne daß es dafür zum Schutz seiner Interessen eines gesonderten Hinweises der Klägerin bedurft hätte.
Unter diesen Umständen kann es im Sinn der dargestellten rechtlichen Grundsätze entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung der Klägerin nicht als Verstoß gegen eine gegenüber dem Beklagten bestehende Aufklärungspflicht angelastet werden, wenn sie ihn vor Abgabe seiner Bürgschaftserklärung nicht darauf aufmerksam machte, daß er mit Nachtragsvorschreibungen in einer den in der Bürgschaftserklärung ziffernmäßig ausgewiesenen Betrag von 29.715,89 S an damals bekannten Beitragsrückständen der Gesellschaft für die Zeit bis Dezember 1984 wesentlich übersteigenden Höhe rechnen mußte.
Es kann somit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht beigetreten werden. Da das Berufungsgericht, ausgehend von dieser vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, auf die in der Berufung des Beklagten ausgeführte Tatsachenrüge nicht eingegangen ist und eine erschöpfende rechtliche Beurteilung vor Erledigung dieser Tatsachenrüge nicht möglich ist, muß gemäß § 510 Abs 1 ZPO das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Es kann somit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht beigetreten werden. Da das Berufungsgericht, ausgehend von dieser vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, auf die in der Berufung des Beklagten ausgeführte Tatsachenrüge nicht eingegangen ist und eine erschöpfende rechtliche Beurteilung vor Erledigung dieser Tatsachenrüge nicht möglich ist, muß gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00113.89.1128.000Dokumentnummer
JJT_19891128_OGH0002_0020OB00113_8900000_000