TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/16 2005/08/0072

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §916;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4;
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
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  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Jakobljevich, Grave & Vetter, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22. März 2005, Zl. BMSG-123186/0001- II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M. GmbH in Wien; 2. A.D. GmbH in Wien; 3. C. GmbH in Wien; 4. A. GmbH in Wien; 5. O. GmbH in Wien;

  1. 6.Ziffer 6
    Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19;
  2. 7.Ziffer 7
    Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 8. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 9. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55- 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Masseverwalter im Konkurs der A. GmbH, der viertmitbeteiligten Partei, teilte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 11. Jänner 2001 mit, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Konkurseröffnung als handelsrechtliche Geschäftsführerin bei der A. GmbH für 20 Wochenstunden gegen ein Entgelt von brutto S 45.000,-- beschäftigt worden sei. Es habe sich um ein befristetes Dienstverhältnis bis 31. August 2000 gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % behindert. Ein Dienstzettel bzw. ein Dienstvertrag liege nicht vor. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin sei in der Beschaffung der für den Masseverwalter erforderlichen Unterlagen, wie Buchhaltungsbelege u. ä., und in der Hilfestellung bei der Überprüfung der Forderungsanmeldungen gelegen. Über die tatsächlich dafür geleistete Arbeitszeit lägen keine genauen Aufzeichnungen vor, jedoch könne der Masseverwalter bestätigen, dass die Beschwerdeführerin bei weitem nicht 20 Stunden pro Woche bei ihm in der Kanzlei tätig gewesen sei. Sie sei von ihm schriftlich per E-Mail einige Male aufgefordert worden, zur Arbeit zu erscheinen. Sie sei nur gelegentlich, nach Bedarf, zur Arbeit erschienen. Die Höhe des Bruttogehaltes von S 45.000,-- für 20 Wochenstunden erscheine dem Masseverwalter auf Grund der Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin für ihn erledigt habe, auf alle Fälle zu hoch. Über die Art der Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin kurz vor Konkurseröffnung verrichtet habe, könne er nichts mitteilen.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 1956957/01- Mag.Pa, stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber A. GmbH in der Zeit vom 13. Juni 2000 bis 7. September 2000 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden ist. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 1956957/01- Mag.Pa, stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber A. GmbH in der Zeit vom 13. Juni 2000 bis 7. September 2000 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gestanden ist.

1.2. In einem im Akt befindlichen "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag" vom 17. Februar 2000 wurde zwischen der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin und der O. GmbH, der fünftmitbeteiligten Partei, als Dienstgeberin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin der O. GmbH bestellt wird. Die Arbeitszeit werde mit 20 Wochenstunden "angenommen" und obliege örtlich und zeitlich der Einteilung der Beschwerdeführerin, die sich verpflichte, im kaufmännisch und betrieblich erforderlichen Maße auch über diese Arbeitszeit hinaus tätig zu sein. Ferner wurden unter anderem ein monatliches Entgelt von S 45.000,-- brutto (vierzehnmal jährlich) und eine Abrechnung von Leistungen von mehr als 40 Wochenstunden als Überstunden sowie eine Vertragsdauer von zwölf Monaten vereinbart.

Mit Schreiben vom 31. August 2000 teilte Dr. S. als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der O. GesmbH der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit, dass sie den Dienstvertrag der Beschwerdeführerin als firmenbuchrechtliche Geschäftsführerin als sittenwidrig angefochten habe. Bei Konkurseröffnung (am 22. März 2000) habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin erst am 17. Februar 2000 die Geschäftsführung für einen Bruttobezug von S 45.000,-- für 20 Wochenstunden übernommen habe. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages sei bereits klar gewesen, dass ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch scheitern würde. Die Beschwerdeführerin habe Dr. S. überdies erklärt, dass die Anstellung lediglich wegen fehlender Versicherungszeiten für eine Pensionsberechtigung erfolgt sei. Aus anwaltlicher Vorsicht habe Dr. S. die Beschwerdeführerin dennoch nach § 25 KO gekündigt und auch die entsprechende Genehmigung des Behindertenausschusses eingeholt. Das gegenständliche Dienstverhältnis werde von Dr. S. nicht anerkannt, da es sich um ein Scheindienstverhältnis handle. Mit Schreiben vom 31. August 2000 teilte Dr. Sitzung als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der O. GesmbH der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit, dass sie den Dienstvertrag der Beschwerdeführerin als firmenbuchrechtliche Geschäftsführerin als sittenwidrig angefochten habe. Bei Konkurseröffnung (am 22. März 2000) habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin erst am 17. Februar 2000 die Geschäftsführung für einen Bruttobezug von S 45.000,-- für 20 Wochenstunden übernommen habe. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages sei bereits klar gewesen, dass ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch scheitern würde. Die Beschwerdeführerin habe Dr. Sitzung überdies erklärt, dass die Anstellung lediglich wegen fehlender Versicherungszeiten für eine Pensionsberechtigung erfolgt sei. Aus anwaltlicher Vorsicht habe Dr. Sitzung die Beschwerdeführerin dennoch nach Paragraph 25, KO gekündigt und auch die entsprechende Genehmigung des Behindertenausschusses eingeholt. Das gegenständliche Dienstverhältnis werde von Dr. Sitzung nicht anerkannt, da es sich um ein Scheindienstverhältnis handle.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 9691189/01-Mag.Pa, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber O. GmbH in der Zeit vom 18. Februar 2000 bis 18. Mai 2000 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden ist. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 9691189/01-Mag.Pa, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber O. GmbH in der Zeit vom 18. Februar 2000 bis 18. Mai 2000 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gestanden ist.

1.3. In einem Aktenvermerk der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Dezember 2000 ist festgehalten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages vom Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der C. GmbH, der drittmitbeteiligten Partei, Dr. L., nicht bestritten worden sei, allerdings die Höhe des vereinbarten Entgeltes. Dr. L. habe über die Arbeitszeit vor Konkurseröffnung keine Angaben machen können, schätze aber, dass die Beschwerdeführerin "auch nicht 20 Stunden laut Vereinbarung tätig gewesen" sei. Nach Angaben des Masseverwalters habe die Beschwerdeführerin nach Konkurseröffnung nur maximal zehn Stunden pro Woche gearbeitet. Das Unternehmen habe zum Zeitpunkt des Eintrittes der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eigentlich keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Die Beschwerdeführerin sei nur mehr mit Arbeiten für die Konkursanmeldung und Abwicklung beschäftigt gewesen. In der Buchhaltung seien für sie keine Gehaltsauszahlungen festgestellt worden. Die Kündigung sei durch den Masseverwalter nach Schließung des Unternehmens gemäß § 25 KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen erfolgt. 1.3. In einem Aktenvermerk der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Dezember 2000 ist festgehalten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages vom Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der C. GmbH, der drittmitbeteiligten Partei, Dr. L., nicht bestritten worden sei, allerdings die Höhe des vereinbarten Entgeltes. Dr. L. habe über die Arbeitszeit vor Konkurseröffnung keine Angaben machen können, schätze aber, dass die Beschwerdeführerin "auch nicht 20 Stunden laut Vereinbarung tätig gewesen" sei. Nach Angaben des Masseverwalters habe die Beschwerdeführerin nach Konkurseröffnung nur maximal zehn Stunden pro Woche gearbeitet. Das Unternehmen habe zum Zeitpunkt des Eintrittes der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eigentlich keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Die Beschwerdeführerin sei nur mehr mit Arbeiten für die Konkursanmeldung und Abwicklung beschäftigt gewesen. In der Buchhaltung seien für sie keine Gehaltsauszahlungen festgestellt worden. Die Kündigung sei durch den Masseverwalter nach Schließung des Unternehmens gemäß Paragraph 25, KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen erfolgt.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 9094199/01- Mag.Pa, stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber C. GmbH in der Zeit vom 21. Oktober 1999 bis 21. Februar 2000 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden ist. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 9094199/01- Mag.Pa, stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber C. GmbH in der Zeit vom 21. Oktober 1999 bis 21. Februar 2000 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gestanden ist.

1.4. In einem Aktenvermerk der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 13. Dezember 2000 ist festgehalten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A.D. GmbH, der zweitmitbeteiligten Partei, Mag. S., nicht bestritten worden sei, allerdings die Höhe des vereinbarten Entgeltes. In die entsprechenden Unterlagen sei beim Masseverwalter Einsicht genommen worden. Es hätten keine Auszahlungen an die Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Laut Mag. S. habe es nur einen mündlichen Dienstvertrag mit der Vereinbarung über S 45.000,-- brutto gegeben. Außerdem habe die A.D. GmbH zur Zeit der Konkurseröffnung praktisch über keine Mittel verfügt. Die Beschwerdeführerin sei nur mehr für die Abwicklung des Konkurses aufgenommen worden. Diese Tätigkeit habe sie laut Masseverwalter auch tatsächlich ausgeübt, allerdings nach Konkurseröffnung mit wesentlich weniger Aufwand als den vereinbarten 20 Stunden pro Woche. Über die Arbeitszeit vor Konkurseröffnung könne der Masseverwalter keine genauen Angaben machen. Die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Masse von monatlich S 45.000,-- brutto sei vom Masseverwalter bestritten worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin keine Klage erhoben. 1.4. In einem Aktenvermerk der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 13. Dezember 2000 ist festgehalten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A.D. GmbH, der zweitmitbeteiligten Partei, Mag. S., nicht bestritten worden sei, allerdings die Höhe des vereinbarten Entgeltes. In die entsprechenden Unterlagen sei beim Masseverwalter Einsicht genommen worden. Es hätten keine Auszahlungen an die Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Laut Mag. Sitzung habe es nur einen mündlichen Dienstvertrag mit der Vereinbarung über S 45.000,-- brutto gegeben. Außerdem habe die A.D. GmbH zur Zeit der Konkurseröffnung praktisch über keine Mittel verfügt. Die Beschwerdeführerin sei nur mehr für die Abwicklung des Konkurses aufgenommen worden. Diese Tätigkeit habe sie laut Masseverwalter auch tatsächlich ausgeübt, allerdings nach Konkurseröffnung mit wesentlich weniger Aufwand als den vereinbarten 20 Stunden pro Woche. Über die Arbeitszeit vor Konkurseröffnung könne der Masseverwalter keine genauen Angaben machen. Die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Masse von monatlich S 45.000,-- brutto sei vom Masseverwalter bestritten worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin keine Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 8314454/01- Mag.Pa, stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber A.D. GmbH in der Zeit vom 11. Mai 1999 bis 31. Oktober 1999 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden ist. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 8314454/01- Mag.Pa, stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber A.D. GmbH in der Zeit vom 11. Mai 1999 bis 31. Oktober 1999 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gestanden ist.

1.5. In einem im Akt befindlichen schriftlichen Dienstvertrag vom 1. November 1998, abgeschlossen von der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin mit der M. GmbH, der erstmitbeteiligten Partei, als Dienstgeberin, ist festgehalten, dass das Dienstverhältnis vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 1999 bei Dienstzeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis 11.00 Uhr "bzw. 20 Wochenstunden nach Maßgabe" und einem Gehalt von S 45.000,--, 14 mal jährlich, dauern solle. Mit Zahlung des Entgeltes seien auch Mehrleistungen bis zu 40 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres abgegolten. Die Dienstnehmerin erhalte vom Netto-Umsatz, der S 1 Mio. im Frühstücksgeschäft übersteige, eine zusätzliche Prämie von 3 %. Der Umfang der Tätigkeit umfasse die gewerberechtliche Geschäftsführung für das Gastronomieunternehmen der Dienstgeberin an einem näher genannten Standort und den Aufbau und die Leitung eines Frühstücksbetriebes an diesem Standort von Montag bis Freitag von ca. 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr.

Mit Schreiben vom 30. November 1998 empfahl die Beschwerdeführerin der M. GmbH dringend die Einstellung des Betriebes wegen schwerer Mängel im Lokal. Nach einem handschriftlichen Vermerk vom 30. November 1998 wurde das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Mit Anerkenntnisurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Februar 1999 wurde die M. GmbH verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von S 675.000,-- brutto samt 4,5 % Zinsen seit dem 30. November 1998 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. September 1999 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 2. Juni 1999 auf Grund der "Konkursabweisung" betreffend die M. GmbH mangels hinreichenden Vermögens gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 IESG abgelehnt. In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben schon vor Abschluss des Dienstvertrages vom Zustand des Betriebes Kenntnis gehabt, auch sei der Antrag auf Konkurseröffnung bereits am 16. November 1998 beim Handelsgericht eingebracht worden. Das Bundessozialamt halte schon den Abschluss eines solchen Dienstvertrages für sittenwidrig, da die Beschwerdeführerin schon Kenntnis von der Insolvenz des Betriebes gehabt habe, sogar schon selbst einmal im Konkurs gewesen sei und auch schon einmal Insolvenz-Ausfallgeld beantragt habe. Mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. September 1999 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 2. Juni 1999 auf Grund der "Konkursabweisung" betreffend die M. GmbH mangels hinreichenden Vermögens gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 2, IESG abgelehnt. In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben schon vor Abschluss des Dienstvertrages vom Zustand des Betriebes Kenntnis gehabt, auch sei der Antrag auf Konkurseröffnung bereits am 16. November 1998 beim Handelsgericht eingebracht worden. Das Bundessozialamt halte schon den Abschluss eines solchen Dienstvertrages für sittenwidrig, da die Beschwerdeführerin schon Kenntnis von der Insolvenz des Betriebes gehabt habe, sogar schon selbst einmal im Konkurs gewesen sei und auch schon einmal Insolvenz-Ausfallgeld beantragt habe.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 1915835/01-Mag.Pa, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber M. GmbH in der Zeit vom 1. November 1998 bis 25. November 1999 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden ist. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. Oktober 2001, Zl. VA-VR 1915835/01-Mag.Pa, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin beim Dienstgeber M. GmbH in der Zeit vom 1. November 1998 bis 25. November 1999 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gestanden ist.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen sämtliche genannten Bescheide Einspruch. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie habe immer Weisungen der Gesellschafter bzw. der Masseverwalter einzuholen gehabt und diese auch befolgt. Die tatsächliche Arbeitszeit habe mindestens 60 Stunden wöchentlich betragen, und ihr Risiko sei hoch gewesen. Eine Festlegung der Arbeitszeit im vorhinein, wie im Vordruck der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gefordert, sei nicht möglich gewesen. Die Mehrstunden seien in einem Pauschalbetrag inkludiert gewesen. Weshalb sie 20 Wochenstunden eingesetzt habe, wisse sie nicht mehr, irgendetwas habe sie wohl hinschreiben müssen. Ohne Vollversicherung hätte sie die "Jobs" nicht angenommen. Es habe mehrere Prüfungen durch die Krankenkasse gegeben, die Anmeldung der Geschäftsführerin sei immer als korrekt bestätigt worden. Der Insolvenzfonds leiste bei Geschäftsführern Zahlungen in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Das sei für sie von hoher wirtschaftlicher Bedeutung, weil die Arzt- und Medikamentenkosten hoch seien und sie hoffe, in elf Monaten mit 40 Versicherungsjahren "mit 55 in Pension gehen zu können".

2.1.1. Die Einspruchsbehörde nahm mit der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2002 eine Niederschrift auf. Zu ihrer Tätigkeit bei der M. GmbH legte die Beschwerdeführerin u.a. dar, sie habe am 1. November 1998 begonnen. Am 10. November 1998 sei der Konkursantrag gestellt worden, der Betrieb sei Ende November geschlossen worden. Sie habe dem handelsrechtlichen Geschäftsführer trotz der fristlosen Entlassung bei der Konkursabwicklung geholfen. Ursprünglich hätte sie "den Vormittagsbetrieb (zwischen 6.00 und 12.00 Uhr und Einkäufe)" leiten sollen. So habe sie z.B. Marketing betrieben und versucht, Betriebe in der Umgebung für ein Mittagessen "zu akquirieren". Der Konkursantrag sei am 11. Dezember 1998 abgewiesen worden. Sie habe dann dem Geschäftsführer bei der Auflösung des Betriebes geholfen. Eine Zeit lang sei sie dienstfrei gestellt gewesen. Später habe sie ihn dann "bei einem persönlichen gerichtlichen Ausgleich, Getränkesteuerprüfung, Krankenkasse etc." unterstützt und begleitet. Besprechungen hätten in seiner Wohnung stattgefunden.

2.1.2. Zur Tätigkeit für die A.D. GmbH erklärte die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit habe es für die M. GmbH nichts mehr zu tun gegeben. Sie habe z.B. die Buchhaltung gemacht, Gläubigerlisten erstellt und die Gläubiger verständigt, Verbindlichkeiten und Forderungen für den Masseverwalter aufgearbeitet und versucht, Schulden einzutreiben. Sie sei ausschließlich im Büro des Unternehmens tätig gewesen. Kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit sei bereits der Konkursantrag gestellt worden. Der Masseverwalter habe sie gekündigt, nachdem vorauszusehen gewesen sei, dass ein Zwangsausgleich nicht zu Stande komme. Eine bestimmte Arbeitszeit sei nicht einzuhalten gewesen. Sie habe jedoch sicher 40 Stunden pro Woche gearbeitet.

2.1.3. Bei der C. GmbH habe die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung übernommen. Sie habe schon nach kurzer Zeit den Konkursantrag gestellt. Der Masseverwalter habe sie gekündigt. Sie habe freie Zeiteinteilung gehabt. Den Großteil ihrer Tätigkeit habe sie im Büro des Unternehmens ausgeübt. Nächtliche Auslandstelefonate habe sie von zu Hause aus geführt. Spesen seien nicht angefallen, weil sie sich habe anrufen lassen.

2.1.4. Bei der O. GmbH habe die Beschwerdeführerin versucht, die Buchhaltung zu machen. Die Masseverwalterin habe sie gekündigt. Der Betrieb sei am 4. April 2000 geschlossen worden. Sie habe für die Masseverwalterin die beiden Büros auflösen müssen. Etliche Male sei sie von der Masseverwalterin in deren Kanzlei bestellt worden. Eine bestimmte Arbeitszeit habe sie nicht einzuhalten gehabt.

2.1.5. Bei der A. GmbH habe die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter gekündigt und im Juli (2000) ein Lager aufgelöst. Gelegentlich habe sie im August im Büro des Masseverwalters für ihn die Buchhaltung aufgearbeitet, Schuldner gesucht etc. Eine bestimmte Arbeitszeit habe sie nicht einzuhalten gehabt. Das Dienstverhältnis habe durch Zeitablauf geendet.

2.2. Hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten legte die Beschwerdeführerin ferner dar, dass sie sich nicht habe vertreten lassen können und ausschließlich Betriebsmittel des Dienstgebers verwendet habe. Sie sei jeweils mit S 45.000,-- pro Monat für eine 40-Stunden-Woche entlohnt worden. Für Überstunden habe sie kein zusätzliches Entgelt bekommen. Betreffend die A.D. GmbH, die

C. GmbH, die O. GmbH und die A. GmbH ist im Protokoll ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden geführt habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe stets Weisungen, im Fall der

M. GmbH vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, in den anderen Fällen von den Gesellschaftern bzw. deren Bevollmächtigten, erhalten. Sie habe Empfehlungen abgegeben, die Entscheidungen seien jedoch von den genannten Personen getroffen worden. Einzelne Arbeiten habe sie nicht sanktionslos ablehnen können. Auf Grund von Haftungsvereinbarungen mit den Gesellschaftern habe sie im Fall der Uneinbringlichkeit Entgeltzahlungen erhalten. Sie habe sich vorher Kaution in unterschiedlicher Höhe geben lassen. "Außer bei der M. GmbH" habe sie keine Forderungen an den "IESG-Fonds" gestellt. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin hätte sie keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Fonds gehabt. Zu Hause habe sie keine betriebliche Einrichtung. Sie habe einen Gewerbeschein für Groß- und Einzelhandel für Waren aller Art und Gastronomie. Die Entziehung wegen ihres Konkurses sei aufgehoben worden, seit 1. Jänner 2000 ruhten die Gewerbeberechtigungen.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. April 2002 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen alle oben genannten Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen.

4. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der genannten Tätigkeiten sei jeweils eine Anmeldung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommen worden. Die Entgeltvereinbarung von monatlich S 45.000,-- brutto sei in Form eines Pauschalbetrages erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Haftungszusage und eine Kaution von den Gesellschaftern der Unternehmen geben lassen. Ihre Tätigkeit habe darin bestanden, konkursreife Unternehmen zu beraten und eventuell zu sanieren oder Konkursanträge zu stellen und die Unternehmen zu liquideren. Bereits kurz nach der Übernahme der Geschäftsführung durch die Beschwerdeführerin sei es zu Konkursanträgen gekommen, die in der Folge wegen Vermögenslosigkeit de

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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