TE OGH 1989/11/29 3Ob611/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Wolfgang D***, geb. am 17. Februar 1972, infolge Revisionsrekurses des Vaters Wilhelm D***, Beamter, Wien 2, Rustenschacherallee 40, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 1989, GZ 47 R 532/89-305, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. Mai 1989, GZ 3 P 43/74-299, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 19. Mai 1989, ON 299, verpflichtete das Erstgericht Wilhelm D*** als Vater des am 17. Februar 1972 geborenen Wolfgang D***, zu seiner bisherigen Unterhaltsleistung von monatlich S 3.000,- in der Zeit von 1. September bis 30. September 1988 noch einen monatlichen Betrag von S 1.100,-, zusammen daher monatlich S 4.100,- und vom 1. Oktober 1988 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, "noch einen (weiteren) Betrag von monatlich S 400,-, zusammen S 4.500,-", zu Handen der Mutter zu bezahlen.

Den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Antrag hatte die Mutter des Minderjährigen, Maria D***, der die Obsorge für das Kind zukommt, am 21. Dezember 1988 gestellt (ON 287).

Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung, hinsichtlich des Monats September 1988 jedoch - unter Abweisung des Mehrbegehrens - nur bis zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistung auf S 3.700,-.

In seinem Revisionsrekurs beschwert sich der Vater darüber, daß ihm eine Unterhaltsverpflichtung über den Antragstag rückwirkend auferlegt wurde. Ein bei ihm eingetretener Einkommensverlust sei nicht berücksichtigt, auf von ihm zurückzuzahlende Schulden sei nicht Bedacht genommen worden. Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten seien unrichtig beurteilt worden; denn bei der von dem Kind besuchten Schule handle es sich nicht um eine Ganztagsschule, und Wolfgang habe auch schon seit Jahren kein Theater besucht, obwohl die Erhöhung des zu leistenden Unterhalts auch mit der Befriedigung kultureller Bedürfnisse dieser Art gerechtfertigt worden sei. Die von der Mutter bezogene Kinderbeihilfe werde nicht entsprechend berücksichtigt; die vom Vater bezogene Erschwerniszulagen, eine Urlaubsabgeltung und Leistungszulage dürften nicht oder nur in anderer Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 2 AußStrG idF vor der WGN 1989 - die §§ 13 bis 16 AußStrG idF der genannten Novelle sind nach der Übergangsbestimmung des Art. XLI Z 5 (erst) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt - sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört (u.a.) die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung der Fragen, inwieweit die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe bei der Unterhaltspflicht des Vaters zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise die vom Vater genannten Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind und wie sich der von ihm behauptete Einkommensverlust und die von ihm angeführten Schulden auswirken, und schließlich, ob das Kind tatsächlich die in der angeführten Entscheidung genannten Bedürfnisse hat, ist daher dem Obersten Gerichtshof, da alles dies zur Unterhaltsbemessung gehört, (derzeit) entzogen.

Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört es zwar, ob Unterhalt auch für die Vergangenheit zugesprochen werden kann. Gemäß § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 ist aber, wenn die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Die zweite Instanz hat nicht nur die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.500,- ab dem 1. Oktober 1988 bestätigt, sondern auch zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für September 1988 bis zur Höhe von S 3.700,-. Die Frage, ob die Bestimmungen des § 1418 ABGB die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gestatten, ist im Gesetz nicht derart eindeutig geregelt, daß ihre Lösung durch das Rekursgericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte (EFSlg 52.766 ua.); dies umso weniger, als nach der im verstärkten Senat getroffenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1988, 586, Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können.

Der Revisionsrekurs erweist sich damit zur Gänze als unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E19467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00611.89.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19891129_OGH0002_0030OB00611_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten