TE OGH 1989/12/5 10ObS405/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Reinhard Keibel (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Angelina O***, Petrovac, JU-12315 Orljevo, vertreten durch Dr. Sylvia und Dr. Josef Bleierer, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei P***

DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 1989, GZ 33 Rs 71/89-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. November 1988, GZ 23 Cgs 165/88-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben - und dies haben die Vorinstanzen hinsichtlich der Verweisungstätigkeit einer Hilfsarbeiterin in der Kunststoffbranche festgestellt - so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (SSV-NF 1/11, 1/54 ua). Bei allgemein bekannten gängigen Verweisungsberufen bedarf es keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (SSV-NF 2/20). Die Gerichte in Sozialrechtssachen sind gerade wegen ihrer besonderen Zusammensetzung durchaus in der Lage abzuschätzen, daß der allgemein bekannte gängige Verweisungsberuf einer Hilfsarbeiterin in der Kunststoffindustrie, welcher überdies nur beispielsweise als einer von mehreren möglichen Verweisungsberufen angeführt wurde, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden ist.

Die Revision ist daher nicht berechtigt.

Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00405.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_010OBS00405_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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