TE OGH 1989/12/7 11Os129/89 (11Os130/89)

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang F*** und Josef M*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Wolfgang F*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Oktober 1989, GZ 5 d Vr 7157/88-80, und über die Berufungen der Angeklagten Wolfgang F*** und Josef M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 1989, GZ 5 d Vr 7.157/88-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde des Angeklagten F*** wird nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Der am 22.April 1948 geborene Wolfgang F*** und der am 6. Jänner 1938 geborene Josef M*** wurden wegen der ihnen (nach den im ersten Rechtsgang aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen) zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB gemäß dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu je zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Im Umfang der im ersten Rechtsgang verfügten Urteilsaufhebung ergingen Teilfreisprüche gemäß dem § 259 Z 3 StPO.

Gegen dieses Urteil meldeten (jeweils rechtzeitig und ohne Konkretisierung des Anfechtungswillens) Wolfgang F*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, Josef M*** hingegen ausschließlich Berufung an. Während die beiden Angeklagten ihre Berufungen in der Folge (erneut rechtzeitig) ausführten, ließ Wolfgang F*** seine Nichtigkeitsbeschwerde unausgeführt. Dieses Rechtsmittel wurde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe vom Erstgericht zurückgewiesen (§ 285 a Z 2 StPO). Diesen Beschluß bekämpft der Angeklagte Wolfgang F*** mit Beschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der (im einzelnen abermals nicht näher konkretisierte) Einwand, dem Berufungsvorbringen (auch im ersten Rechtsgang, soweit in der hier aktuellen Berufungsausführung darauf Bezug genommen werde) seien "grobe Verstöße gegen die Strafzumessung" im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO zu entnehmen, weshalb es sich sachlich als Ausführung der (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde darstelle, findet in den bezogenen (lediglich auf vermeintliche zusätzliche Milderungsgründe und ein Mißverhältnis zwischen Schadenshöhe und Strafausmaß abstellenden) Rechtsmittelausführungen keine Deckung. Da mithin die Voraussetzungen des § 285 a Z 2 StPO vorlagen, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*** vom Vorsitzenden des Schöffensenates zu Recht zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß selbst Umstände, die tatsächlich der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO unterfallen, gemäß dem § 283 Abs. 1 StPO in der Neufassung der Strafgesetznovelle 1989, BGBl. 242, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII.GP, Seite 5).

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E19144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00129.89.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19891207_OGH0002_0110OS00129_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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