Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Robert B***, Angestellter,
2.)
Gertrude B***, Hausfrau, beide Wien 2., Novaragasse 55/14,
3.)
Mag. Elisabeth P***, Pharmazeutin, Schwechat, Hauptplatz 23, sämtliche vertreten durch Dr. Karin Stöhr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eika D***, Gesellschafterin, St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 26, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 47.436,23 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. September 1989, GZ 13 R 129/89-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionswerbern kann zwar durchaus gefolgt werden, daß der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes Weisungen der Mehrheitseigentümer grundsätzlich zu beachten hat, der Verwalter an die Aufträge der Mehrheitseigentümer daher gebunden ist (JBl 1936, 147; SZ 18/229; Hofmeister in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 837; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 837; Ehrenzweig2 I/2; 155, Jensik, Miteigentum und Wohnungseigentum 30; vgl SZ 34/63). Zutreffend führt das Berufungsgericht aber aus, daß die Ablehnung von Mietinteressenten durch den erstmals damit befaßten Mehrheitseigentümer zu dem Zweck, für die Gesamtheit der Vermieter günstigere Verträge abzuschließen, jedenfalls dann nicht den Minderheitseigentümern gegenüber rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, wenn bereits nach nicht einmal acht Monaten Mieter gefunden wurden, die noch dazu bereit waren, höhere als die ursprünglich vom Hausverwalter vorgeschlagenen und von den Klägern auch ihrem Anteil entsprechend in Empfang genommene Bargeldzahlungen anläßlich der Abschlüsse der Mietverträge zu erbringen.
Anmerkung
E19440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB01547.89.1213.000Dokumentnummer
JJT_19891213_OGH0002_0010OB01547_8900000_000