TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/17 2005/21/0135

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Juli 2001, Zl. Fr-4250a-25/01, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, ist mit einer Österreicherin verheiratet.

Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0141, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0141, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war. Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Für Äußerungen ist kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 99/02/0181). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Für Äußerungen ist kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 99/02/0181).

Wien, am 17. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210135.X00

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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