Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*** DER K*** N*** D*** S*** R***, Wien 2.,
Hollandstraße 2, 2. F*** DER K*** N*** D***
S*** S***-D***, Wien 1., Schottengasse 10, 3. F***
DER S***, Wien 3., Grimmelshausengasse 1, sämtliche vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Ö*** P***,
Wien 1., Georg-Coch-Platz 2, vertreten durch die Finanzprokuratur,
Wien 1., Singerstraße 17-19, 2. B*** DER Ö***
P*** AG, Wien 1., Opernring 3-5, vertreten durch
DDr.Hellwig Torggler, Rechtsanwalt in Wien, 3. DER B***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19,
4. Gottfried P***, Briefträger, Postamt Kobersdorf, vertreten durch Dr.Egbert Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: S 700.000), infolge der Revisionen und der Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Parteien zu 1. - 3. gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1989, GZ 4 R 121/88-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.März 1988, GZ 19 Cg 12/85-36, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Den Rechtsmitteln sämtlicher Parteien wird teilweise Folge gegeben.
Das Teilurteil und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes werden dahin abgeändert, daß
I. das Teilurteil - einschließlich des mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Teils - wie folgt zu lauten hat:römisch eins. das Teilurteil - einschließlich des mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Teils - wie folgt zu lauten hat:
1. Die erstbeklagte Partei (P***) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der P*** verbreiten, nicht zu dulden;
2. Die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, insbesondere
a) das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;
b) das Entgegenehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Briefträger;
3. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um in § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G oder in sonstigen gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere3. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um in Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G oder in sonstigen gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere
a) das Bereitstellen der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; das Verwenden der Postämter für das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die PKS-Bank;
b) das Bereitstellen von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;
4. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder mit der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die P*** oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden;
Das Mehrbegehren,
1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) handelt, insbesondere1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) handelt, insbesondere
a) die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder
die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;
b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Service der Post" in der Werbung,
c) die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern oder Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;
2. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern, sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in § 5 und § 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;2. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern, sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in Paragraph 5 und Paragraph 6, P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;
3. Die erstbeklagte Partei (P***) und die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" dahingehend abzuändern, daß die Worte "Ö*** P***" oder die Abkürzung "P***" darin
nicht mehr vorkommen;
4. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere4. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere
a) die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder
die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;
b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der P*** in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;
c) die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird
wird a b g e w i e s e n .
II. im übrigen - also hinsichtlich der Punkte 1 lit d und 6 lit d des Urteilsantrages - die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.römisch zwei. im übrigen - also hinsichtlich der Punkte 1 Litera d und 6 Litera d, des Urteilsantrages - die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
III. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung wird der Endentscheidung vorbehalten.römisch drei. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung wird der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ebenso werden die Kosten des Revisionsverfahrens und des Rekursverfahrens gegeneinander aufgehoben.römisch vier. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ebenso werden die Kosten des Revisionsverfahrens und des Rekursverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die klagenden, auf Grund der Ermächtigung des § 32 des Handelskammergesetzes BGBl 1946/182 durch § 2 Abs 1 der Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Fachverbände (§ 4 Z 2, 3 und 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung) machen den beklagten Parteien - 1. Ö*** P***, 2. BANK DERrömisch eins. Die klagenden, auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 32, des Handelskammergesetzes BGBl 1946/182 durch Paragraph 2, Absatz eins, der Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Fachverbände (Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung) machen den beklagten Parteien - 1. Ö*** P***, 2. BANK DER
Ö*** P*** AG, 3. R*** Ö***,
4. Gottfried P*** - eine Reihe von Verstößen gegen das Postgesetz, das Postsparkassengesetz sowie andere gesetzliche Bestimmungen zum Vorwurf; durch dieses Verhalten hätten die beklagten Parteien zugleich auch den guten Sitten iS des § 1 UWG zuwidergehandelt. Das dazu erstattete umfangreiche Vorbringen der Kläger läßt sich wie folgt zusammenfassen:4. Gottfried P*** - eine Reihe von Verstößen gegen das Postgesetz, das Postsparkassengesetz sowie andere gesetzliche Bestimmungen zum Vorwurf; durch dieses Verhalten hätten die beklagten Parteien zugleich auch den guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG zuwidergehandelt. Das dazu erstattete umfangreiche Vorbringen der Kläger läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 14 des Postgesetzes BGBl 1957/58 (PostG) sei die Post - also die Postverwaltung als Einrichtung des Bundes und damit als Teil der staatlichen Verwaltung - berechtigt, über die "in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens" (§ 1 PostG) hinaus "auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen"; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach dem - für die nicht-hoheitliche Verwaltung (die sogenannte "Privatwirtschaftsverwaltung") in gleicher Weise wie für die hoheitliche und die schlicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes geltenden - Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG bedürften aber alle diese Tätigkeiten immer einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. So habe der Bund gemäß § 2 Abs 1 des Postsparkassengesetzes 1969 BGBl 458 (im folgenden: P***G) "im Namen und auf Rechnung der Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten". Demgemäß habe die Ö*** P*** gemäß § 15 Abs 1 P***G "an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen.....und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen" (§ 15 Abs 1 P***G). Für diese Leistungen der Post habe die Ö*** P***Gemäß Paragraph 14, des Postgesetzes BGBl 1957/58 (PostG) sei die Post - also die Postverwaltung als Einrichtung des Bundes und damit als Teil der staatlichen Verwaltung - berechtigt, über die "in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens" (Paragraph eins, PostG) hinaus "auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen"; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach dem - für die nicht-hoheitliche Verwaltung (die sogenannte "Privatwirtschaftsverwaltung") in gleicher Weise wie für die hoheitliche und die schlicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes geltenden - Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG bedürften aber alle diese Tätigkeiten immer einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. So habe der Bund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969 Bundesgesetzblatt 458 (im folgenden: P***G) "im Namen und auf Rechnung der Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten". Demgemäß habe die Ö*** P*** gemäß Paragraph 15, Absatz eins, P***G "an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen.....und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen" (Paragraph 15, Absatz eins, P***G). Für diese Leistungen der Post habe die Ö*** P***
gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 P***G dem Bund eine "angemessene jährliche Vergütung" zu entrichten. Darüber hinausgehende Leistungen der Post für die Ö*** P*** seien nach Ansicht der Klägergemäß Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 P***G dem Bund eine "angemessene jährliche Vergütung" zu entrichten. Darüber hinausgehende Leistungen der Post für die Ö*** P*** seien nach Ansicht der Kläger
mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso unzulässig wie überhaupt besondere Leistungen der Post für andere Geldinstitute. Die Aufgaben der - gemäß § 1 Abs 1 P***G als Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr errichteten und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Ö***mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso unzulässig wie überhaupt besondere Leistungen der Post für andere Geldinstitute. Die Aufgaben der - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, P***G als Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr errichteten und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Ö***
P*** (im folgenden: P***) seien in §§ 5 und 6 P***G idF der Novelle 1982 BGBl 1983/80 erschöpfend aufgezählt. Wie sich daraus ergebe, habe der Gesetzgeber die P*** nicht als Vollbank eingerichtet, sondern ihr nur einen eingeschränkten Aufgabenkreis zugewiesen; der P*** sei es insbesondere nicht erlaubt, Darlehen und Kredite an Privatpersonen zu gewähren. Die in § 1 Abs 2 P***G normierte Bürgenhaftung des Bundes (§§ 1346, 1355 ABGB) für alle Verbindlichkeiten der P*** bringe diesem Institut einen erheblichen Wettbewerbsvorteil; sie bedeute ebenso wie die schon genannte Verpflichtung der Post zur Leistung von Hilfsdiensten nach § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G und die in anderen Bestimmungen des P***G (§§ 26, 27 Abs 2 und 3) enthaltenen Vorrechte eine "vielfache Privilegierung" der P*** gegenüber allen anderen Geldinstituten. Die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebotes (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) notwendige sachliche Rechtfertigung dieser zahlreichen gesetzlichen Begünstigungen sei nur in der historischen Funktion der P*** (Gewährleistung des Sparverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch in entlegenen Landesteilen) und damit in ihrem beschränkten Aufgabenkreis zu finden; die Ausstattung einer Vollbank mit den Privilegien der P*** wäre hingegen sachlich durch nichts zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig.P*** (im folgenden: P***) seien in Paragraphen 5 und 6 P***G in der Fassung der Novelle 1982 BGBl 1983/80 erschöpfend aufgezählt. Wie sich daraus ergebe, habe der Gesetzgeber die P*** nicht als Vollbank eingerichtet, sondern ihr nur einen eingeschränkten Aufgabenkreis zugewiesen; der P*** sei es insbesondere nicht erlaubt, Darlehen und Kredite an Privatpersonen zu gewähren. Die in Paragraph eins, Absatz 2, P***G normierte Bürgenhaftung des Bundes (Paragraphen 1346, 1355, ABGB) für alle Verbindlichkeiten der P*** bringe diesem Institut einen erheblichen Wettbewerbsvorteil; sie bedeute ebenso wie die schon genannte Verpflichtung der Post zur Leistung von Hilfsdiensten nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G und die in anderen Bestimmungen des P***G (Paragraphen 26, 27, Absatz 2 und 3) enthaltenen Vorrechte eine "vielfache Privilegierung" der P*** gegenüber allen anderen Geldinstituten. Die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebotes (Artikel 7, B-VG; Artikel 2, StGG) notwendige sachliche Rechtfertigung dieser zahlreichen gesetzlichen Begünstigungen sei nur in der historischen Funktion der P*** (Gewährleistung des Sparverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch in entlegenen Landesteilen) und damit in ihrem beschränkten Aufgabenkreis zu finden; die Ausstattung einer Vollbank mit den Privilegien der P*** wäre hingegen sachlich durch nichts zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig.
Seit einigen Jahren sei nun die P*** - mit Unterstützung des Bundes - durch eine aggressive, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht mehr zu vereinbarende Geschäftspolitik bestrebt, ihren Marktanteil im Spar- und Überweisungsverkehr zu erhöhen. Der P*** solle vor allem dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten verschafft werden, daß die Post (also der Bund) in verstärktem, über § 2 Abs 1 und § 15 Abs 1 P***G hinausgehendem und deshalb gesetzwidrigem Ausmaß Hilfsgeschäfte für die P*** leiste; damit solle eine Organisation geschaffen werden, in der letztlich - ohne förmliche Errichtung von Zweigstellen iS des § 1 Abs 3 P***G - jedes Postamt, ja sogar jeder Briefträger, als Zweigstelle der P*** fungiere, ohne daß diese entsprechende Aufwendungen zum Aufbau eines Filialnetzes zu machen hätte. Durch gemeinsame Werbemaßnahmen der P*** und der Post sowie durch die wechselseitige gemeinschaftliche Verwendung von Post- und P***-Symbolen solle darüber hinaus beim Publikum der Eindruck völliger Identität von Post und P*** entstehen und damit das der Post in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen automatisch auf die P*** übertragen werden.Seit einigen Jahren sei nun die P*** - mit Unterstützung des Bundes - durch eine aggressive, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht mehr zu vereinbarende Geschäftspolitik bestrebt, ihren Marktanteil im Spar- und Überweisungsverkehr zu erhöhen. Der P*** solle vor allem dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten verschafft werden, daß die Post (also der Bund) in verstärktem, über Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, P***G hinausgehendem und deshalb gesetzwidrigem Ausmaß Hilfsgeschäfte für die P*** leiste; damit solle eine Organisation geschaffen werden, in der letztlich - ohne förmliche Errichtung von Zweigstellen iS des Paragraph eins, Absatz 3, P***G - jedes Postamt, ja sogar jeder Briefträger, als Zweigstelle der P*** fungiere, ohne daß diese entsprechende Aufwendungen zum Aufbau eines Filialnetzes zu machen hätte. Durch gemeinsame Werbemaßnahmen der P*** und der Post sowie durch die wechselseitige gemeinschaftliche Verwendung von Post- und P***-Symbolen solle darüber hinaus beim Publikum der Eindruck völliger Identität von Post und P*** entstehen und damit das der Post in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen automatisch auf die P*** übertragen werden.
Um die ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkungen ihres Aufgabenkreises zu umgehen und mit ihren Kunden auch als Vollbank ins Geschäft zu kommen, habe die P*** im Jahre 1977 97 % des Aktiennennwertes der "Teilzahlungsbank A*** AG" - welche über eine volle Bankkonzession verfüge - erworben und die Firma dieser Gesellschaft im Jahr 1978 in "BANK DER Ö***
P*** AG" (im folgenden: P***-Bank) geändert. Damit sei nach dem äußeren Erscheinungsbild die Identität von P*** und P***-Bank hergestellt worden; nicht nur die Wahl des Fimenwortlautes, sondern auch die weitgehende Identität der Vorstandsmitglieder, der Zweigstellen und der Werbemaßnahmen dieser Bank ließen keinen Zweifel an den damit verfolgten wettbewerbspolitischen Absichten. Die P***-Bank sei nach dem Kreditwesengesetz für alle Bankgeschäfte behördlich konzessioniert; sie betreibe vor allem jene Bankgeschäfte, die der P*** selbst gemäß §§ 5 und 6 P***G verboten sind.P*** AG" (im folgenden: P***-Bank) geändert. Damit sei nach dem äußeren Erscheinungsbild die Identität von P*** und P***-Bank hergestellt worden; nicht nur die Wahl des Fimenwortlautes, sondern auch die weitgehende Identität der Vorstandsmitglieder, der Zweigstellen und der Werbemaßnahmen dieser Bank ließen keinen Zweifel an den damit verfolgten wettbewerbspolitischen Absichten. Die P***-Bank sei nach dem Kreditwesengesetz für alle Bankgeschäfte behördlich konzessioniert; sie betreibe vor allem jene Bankgeschäfte, die der P*** selbst gemäß Paragraphen 5 und 6 P***G verboten sind.
Diese Beteiligung der P*** an der P***-Bank sei gesetzwidrig; sie könne auch durch den Hinweis auf § 5 Z 11 P***G nicht gerechtfertigt werden, weil diese Gesetzesstelle der P*** den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen nur insoweit gestatte, als sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Ö*** P*** dienen"; das sei aberDiese Beteiligung der P*** an der P***-Bank sei gesetzwidrig; sie könne auch durch den Hinweis auf Paragraph 5, Ziffer 11, P***G nicht gerechtfertigt werden, weil diese Gesetzesstelle der P*** den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen nur insoweit gestatte, als sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Ö*** P*** dienen"; das sei aber
hier nicht der Fall. Die von der P*** gewünschte Identifizierung der P***-Bank mit Post und P*** sei im übrigen auch deshalb zur Irreführung des Publikums geeignet, weil der Bund für die Verbindlichkeiten der P***-Bank - anders als für solche der P*** selbst - nicht hafte und auch die Post die schon genannten Hilfsgeschäfte nur für die P*** und nicht auch für die P***-Bank erbringen dürfe.
Aus der Vielzahl von Gesetzes- und Wettbewerbsverstößen der P*** und der übrigen beklagten Parteien wurden von den Klägern die nachstehenden Beispiele herausgegriffen und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht: