TE OGH 1989/12/19 4Ob50/89 (4Ob51/89)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*** DER K*** N*** D*** S*** R***, Wien 2.,

Hollandstraße 2, 2. F*** DER K*** N*** D***

S*** S***-D***, Wien 1., Schottengasse 10, 3. F***

DER S***, Wien 3., Grimmelshausengasse 1, sämtliche vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Ö*** P***,

Wien 1., Georg-Coch-Platz 2, vertreten durch die Finanzprokuratur,

Wien 1., Singerstraße 17-19, 2. B*** DER Ö***

P*** AG, Wien 1., Opernring 3-5, vertreten durch

DDr.Hellwig Torggler, Rechtsanwalt in Wien, 3. DER B***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19,

4. Gottfried P***, Briefträger, Postamt Kobersdorf, vertreten durch Dr.Egbert Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: S 700.000), infolge der Revisionen und der Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Parteien zu 1. - 3. gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1989, GZ 4 R 121/88-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.März 1988, GZ 19 Cg 12/85-36, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Den Rechtsmitteln sämtlicher Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Das Teilurteil und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes werden dahin abgeändert, daß

I. das Teilurteil - einschließlich des mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Teils - wie folgt zu lauten hat:

1. Die erstbeklagte Partei (P***) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der P*** verbreiten, nicht zu dulden;

2. Die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, insbesondere

a) das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;

b) das Entgegenehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Briefträger;

3. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um in § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G oder in sonstigen gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere

a) das Bereitstellen der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; das Verwenden der Postämter für das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die PKS-Bank;

b) das Bereitstellen von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;

4. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder mit der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die P*** oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden;

Das Mehrbegehren,

1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) handelt, insbesondere

a) die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;

b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Service der Post" in der Werbung,

c) die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern oder Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;

2. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern, sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in § 5 und § 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;

3. Die erstbeklagte Partei (P***) und die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" dahingehend abzuändern, daß die Worte "Ö*** P***" oder die Abkürzung "P***" darin

nicht mehr vorkommen;

4. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere

a) die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;

b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der P*** in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;

c) die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird

wird a b g e w i e s e n .

II. im übrigen - also hinsichtlich der Punkte 1 lit d und 6 lit d des Urteilsantrages - die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

III. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung wird der Endentscheidung vorbehalten.

IV. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ebenso werden die Kosten des Revisionsverfahrens und des Rekursverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die klagenden, auf Grund der Ermächtigung des § 32 des Handelskammergesetzes BGBl 1946/182 durch § 2 Abs 1 der Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Fachverbände (§ 4 Z 2, 3 und 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung) machen den beklagten Parteien - 1. Ö*** P***, 2. BANK DER

Ö*** P*** AG, 3. R*** Ö***,

4. Gottfried P*** - eine Reihe von Verstößen gegen das Postgesetz, das Postsparkassengesetz sowie andere gesetzliche Bestimmungen zum Vorwurf; durch dieses Verhalten hätten die beklagten Parteien zugleich auch den guten Sitten iS des § 1 UWG zuwidergehandelt. Das dazu erstattete umfangreiche Vorbringen der Kläger läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 14 des Postgesetzes BGBl 1957/58 (PostG) sei die Post - also die Postverwaltung als Einrichtung des Bundes und damit als Teil der staatlichen Verwaltung - berechtigt, über die "in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens" (§ 1 PostG) hinaus "auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen"; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach dem - für die nicht-hoheitliche Verwaltung (die sogenannte "Privatwirtschaftsverwaltung") in gleicher Weise wie für die hoheitliche und die schlicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes geltenden - Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG bedürften aber alle diese Tätigkeiten immer einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. So habe der Bund gemäß § 2 Abs 1 des Postsparkassengesetzes 1969 BGBl 458 (im folgenden: P***G) "im Namen und auf Rechnung der Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten". Demgemäß habe die Ö*** P*** gemäß § 15 Abs 1 P***G "an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen.....und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen" (§ 15 Abs 1 P***G). Für diese Leistungen der Post habe die Ö*** P***

gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 P***G dem Bund eine "angemessene jährliche Vergütung" zu entrichten. Darüber hinausgehende Leistungen der Post für die Ö*** P*** seien nach Ansicht der Kläger

mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso unzulässig wie überhaupt besondere Leistungen der Post für andere Geldinstitute. Die Aufgaben der - gemäß § 1 Abs 1 P***G als Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr errichteten und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Ö***

P*** (im folgenden: P***) seien in §§ 5 und 6 P***G idF der Novelle 1982 BGBl 1983/80 erschöpfend aufgezählt. Wie sich daraus ergebe, habe der Gesetzgeber die P*** nicht als Vollbank eingerichtet, sondern ihr nur einen eingeschränkten Aufgabenkreis zugewiesen; der P*** sei es insbesondere nicht erlaubt, Darlehen und Kredite an Privatpersonen zu gewähren. Die in § 1 Abs 2 P***G normierte Bürgenhaftung des Bundes (§§ 1346, 1355 ABGB) für alle Verbindlichkeiten der P*** bringe diesem Institut einen erheblichen Wettbewerbsvorteil; sie bedeute ebenso wie die schon genannte Verpflichtung der Post zur Leistung von Hilfsdiensten nach § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G und die in anderen Bestimmungen des P***G (§§ 26, 27 Abs 2 und 3) enthaltenen Vorrechte eine "vielfache Privilegierung" der P*** gegenüber allen anderen Geldinstituten. Die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebotes (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) notwendige sachliche Rechtfertigung dieser zahlreichen gesetzlichen Begünstigungen sei nur in der historischen Funktion der P*** (Gewährleistung des Sparverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch in entlegenen Landesteilen) und damit in ihrem beschränkten Aufgabenkreis zu finden; die Ausstattung einer Vollbank mit den Privilegien der P*** wäre hingegen sachlich durch nichts zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig.

Seit einigen Jahren sei nun die P*** - mit Unterstützung des Bundes - durch eine aggressive, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht mehr zu vereinbarende Geschäftspolitik bestrebt, ihren Marktanteil im Spar- und Überweisungsverkehr zu erhöhen. Der P*** solle vor allem dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten verschafft werden, daß die Post (also der Bund) in verstärktem, über § 2 Abs 1 und § 15 Abs 1 P***G hinausgehendem und deshalb gesetzwidrigem Ausmaß Hilfsgeschäfte für die P*** leiste; damit solle eine Organisation geschaffen werden, in der letztlich - ohne förmliche Errichtung von Zweigstellen iS des § 1 Abs 3 P***G - jedes Postamt, ja sogar jeder Briefträger, als Zweigstelle der P*** fungiere, ohne daß diese entsprechende Aufwendungen zum Aufbau eines Filialnetzes zu machen hätte. Durch gemeinsame Werbemaßnahmen der P*** und der Post sowie durch die wechselseitige gemeinschaftliche Verwendung von Post- und P***-Symbolen solle darüber hinaus beim Publikum der Eindruck völliger Identität von Post und P*** entstehen und damit das der Post in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen automatisch auf die P*** übertragen werden.

Um die ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkungen ihres Aufgabenkreises zu umgehen und mit ihren Kunden auch als Vollbank ins Geschäft zu kommen, habe die P*** im Jahre 1977 97 % des Aktiennennwertes der "Teilzahlungsbank A*** AG" - welche über eine volle Bankkonzession verfüge - erworben und die Firma dieser Gesellschaft im Jahr 1978 in "BANK DER Ö***

P*** AG" (im folgenden: P***-Bank) geändert. Damit sei nach dem äußeren Erscheinungsbild die Identität von P*** und P***-Bank hergestellt worden; nicht nur die Wahl des Fimenwortlautes, sondern auch die weitgehende Identität der Vorstandsmitglieder, der Zweigstellen und der Werbemaßnahmen dieser Bank ließen keinen Zweifel an den damit verfolgten wettbewerbspolitischen Absichten. Die P***-Bank sei nach dem Kreditwesengesetz für alle Bankgeschäfte behördlich konzessioniert; sie betreibe vor allem jene Bankgeschäfte, die der P*** selbst gemäß §§ 5 und 6 P***G verboten sind.

Diese Beteiligung der P*** an der P***-Bank sei gesetzwidrig; sie könne auch durch den Hinweis auf § 5 Z 11 P***G nicht gerechtfertigt werden, weil diese Gesetzesstelle der P*** den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen nur insoweit gestatte, als sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Ö*** P*** dienen"; das sei aber

hier nicht der Fall. Die von der P*** gewünschte Identifizierung der P***-Bank mit Post und P*** sei im übrigen auch deshalb zur Irreführung des Publikums geeignet, weil der Bund für die Verbindlichkeiten der P***-Bank - anders als für solche der P*** selbst - nicht hafte und auch die Post die schon genannten Hilfsgeschäfte nur für die P*** und nicht auch für die P***-Bank erbringen dürfe.

Aus der Vielzahl von Gesetzes- und Wettbewerbsverstößen der P*** und der übrigen beklagten Parteien wurden von den Klägern die nachstehenden Beispiele herausgegriffen und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht:

-

Die P*** und die P***-Bank verwendeten alle Postämter Österreichs als Zweigstellen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 3, zweiter Halbsatz, P***G oder des Kreditwesengesetzes erfüllt wären; der Bund stelle ihnen seine Postämter für diese Zwecke zur Verfügung. Um das auch nach außen für jedermann erkennbar zu machen, sei die Bezeichnung "P***" deutlich sichtbar in das Post-Emblem integriert worden.

-

Das im März 1981 abgeschlossene Partnerschaftsabkommen zwischen der P*** und der B*** W*** werde gleichfalls auf jedem Postamt durch Übernahme des W***-Firmenzeichens in die neuen Amtstafeln sichtbar gemacht.

-

Die Post, die P*** und die P***-Bank träten laufend gemeinsam werbend auf, und zwar in allen Medien, wie Fernsehen, Hörfunk, Zeitungen und insbesondere in Flugblättern; Herausgeber dieser Werbeschriften, in welchen die organisatorische Einheit von Post, P*** und P***-Bank betont werde, seien häufig Postämter und Briefträger. Vielfach sei von dem Unternehmen "Post-P***" die Rede; auch Slogans wie "Ihre Sparkasse im Postamt" oder "P*** - Mit dem Service der Post" würden verwendet. Entgegen den Bestimmungen des P***G würden von den Postämtern und der P*** immer wieder "Privatkredite" angeboten; Kreditanträge für die P***-Bank würden in allen Postämtern und von Briefträgern entgegengenommen.

-

Mit seiner Unterstützung der P***, der P***-Bank und jetzt auch der B*** W*** gehe der Bund weit über seine

gesetzlichen Aufträge und Ermächtigungen hinaus; hinsichtlich der P***-Bank und der B*** W*** fehle es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage. Die rechtswidrige Unterstützung der P*** durch den Bund gehe sogar so weit, daß die Post P***-Kunden für telefonische Anfragen grundsätzlich nur den Ortstarif verrechne; auch Briefsendungen für die P** würden teilweise portofrei befördert.

-

Weder die P*** noch die P***-Bank oder die B***

W*** zahlten für die Leistungen, die der Bund (Postverwaltung) durch die Unterstützung ihrer Werbung, das Bereitstellen der Postämter und die Dienstleistungen der Postbediensteten, insbesondere der Briefträger, für sie erbringt, ein iS des § 14 PostG und des § 2 Abs 2 P***G angemessenes Entgelt. Dieser Umstand wirke in besonderem Maße wettbewerbsverzerrend, weil die P***, die P***-Bank und die B*** W*** damit über ein lückenloses Filialnetz verfügten, ohne dafür entsprechende Aufwendungen machen zu müssen.

-

Die gesetzwidrige Heranziehung der Post für Zwecke der P***, der P***-Bank und der B*** W*** gehe so weit, daß diese Unternehmungen den Postbediensteten für entsprechende Geschäftsabschlüsse Provisionen zahlten. Das habe naturgemäß dazu geführt, daß insbesondere Postamtsleiter und Briefträger, zum Teil in sehr aggressiver Form, allein oder in Absprache mit dem Bund, der P*** und der P***-Bank, zumindest aber unter billigender Duldung dieser Institutionen, Werbung für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** trieben und dabei insbesondere die amtlichen Funktionen der Post in gesetzwidriger Weise herausstellten. So habe etwa im Dezember 1984 der Viertbeklagte Gottfried P*** als Briefträger des Postamtes Kobersdorf im Burgenland ein an die "Sehr geehrten Postkunden" gerichtetes Flugblatt herausgegeben, in welchem er folgende unrichtige Behauptungen aufgestellt habe:

"Eines der unangenehmsten Probleme meiner Kunden ist die Einzahlung von Erlagscheinen bei Banken. Aus Erfahrung wissen wir, daß diese Geldbeträge, aus verständlichen Gründen, bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden. Dadurch verstreichen Fristen, und eine Mahnung flattert Ihnen ins Haus, obwohl Sie diesen Erlagschein nachweislich bezahlt haben. Bei der Post werden Erlagscheine mit dem Aufgabedatum gebucht. Ein Tip:

Wichtige Erlagscheine gibt man am Postamt auf, dadurch ersparen Sie sich Ärger und manchmal auch Geld."

-

In die gesetzwidrige Unterstützung der P*** und der P***-Bank seien neben der Postverwaltung auch andere Dienststellen der öffentlichen Verwaltung involviert. So würden etwa die den Zivildienern gebührenden Bezüge ausschließlich auf P***-Konten überwiesen; auch Sozialhilfeempfängern werde in einem gemeinsamen Flublatt von Post und P*** die Eröffnung eines Kontos bei der P*** nahegelegt.

-

Das besondere Naheverhältnis der Postverwaltung zur P***, zur P***-Bank und zur B*** W*** habe nicht nur allgemeine Wettbewerbsnachteile der anderen Geldinstitute zur Folge; es führe auch zu konkreten Mißbräuchen im Einzelfall, zumal die Post, die Postamtsleiter und die Briefträger schon durch die der Post vom Gesetzgeber vorbehaltene Briefzustellung über Informationen verfügten, deren Mißbrauch zu Wettbewerbszwecken gar nicht ausgeschlossen werden könne.

Durch die geschilderten Gesetzesverletzungen hätten die beklagten Parteien auch gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG verstoßen: Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gälten gegenüber allen Wirtschaftssubjekten, ohne daß es auf ihre Organisationsform, die Art ihrer Teilnahme am Markt oder eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht ankäme; sie seien grundsätzlich auch auf den Bund und die P*** anzuwenden. Als Förderung fremden Wettbewerbs unterlägen alle Handlungen des Bundes, aber auch einzelner Postbeamter oder sonstiger Personen, durch welche die Geschäftszwecke der P***, der P***-Bank oder anderer Unternehmungen gefördert werden, der Beurteilung nach dem UWG. Dabei seien dem Bund in seiner Doppelfunktion als Träger hoheitlicher Gewalt und als Teilnehmer am Wettbewerb nicht nur der Mißbrauch amtlicher Autorität (gemeinschaftliche Werbung, Auszahlung von Zivildienst-Bezügen nur über P***-Konten) und sittenwidriger Behinderungswettbewerb (Benachteiligung anderer Geldinstitute) vorzuwerfen, sondern auch das Ausnützen amtlicher Beziehungen und Kenntnisse zu Wettbewerbszwecken (Einsatz amtlicher Kenntnisse zum Aufbau von Geschäftsbeziehungen zur P*** und zur P***-Bank unter Mißachtung der Amtsverschwiegenheit), unlautere Preisunterbietung und zweckwidriger Einsatz öffentlicher Ressourcen (Sondergebühren für P***-Kunden bei Telefon und Briefporto, keine Zahlung angemessener Vergütungen an den Bund, Befreiung von der "Bankplatzsteuer") sowie das mißbräuchliche Ausnützen einer Monopolstellung (gesetzwidrige Leistungen des Bundes nur an P***, P***-Bank und B*** W***).

Die klagenden Parteien beantragen daher das Urteil,

              1.              die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) handelt, insbesondere

              a)              die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein aufweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, und zwar sowohl für die P*** selbst als auch für Unternehmen, mit denen die P*** in Geschäftsbeziehungen steht, wie etwa die P***-Bank und die B*** W***;

              b)              jede die organisatorische Identität von Post und P*** betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Service der Post" in der Werbung;

              c)              die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschluß von Geschäften, soweit diese Tätigkeit in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;

              d)              die Inanspruchnahme begünstigender Sondergebühren für allgemeine Leistungen der Post, wie Telefongebühren und Briefporti;

              2.              Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei der Bank eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der P*** verbreiten, nicht zu dulden;

              3.              Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in §§ 5 und 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;

              4.              Die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, nämlich insbesondere

              a)              das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;

              b)              das Entgegennehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Briefträger;

              5.              Die erstbeklagte Partei (P***) und die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" dahin abzuändern, daß die Worte "Ö*** P***" oder die Abkürzung "P***" darin nicht

mehr vorkommen;

              6.              Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw um die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere

              a)              die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl mit Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein aufweisen, als auch mit Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die P***-Bank;

              b)              jede die organisatorische Identität von Post und P*** vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der P*** in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;

              c)              die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschluß von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;

              d)              das Gewähren begünstigter Sondergebühren für allgemeine Leistungen der Post, wie Telefongebühren und Briefporti;

              7.              Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Gedlbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die P*** oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden;

              8.              Die viertbeklagte Partei (Gottfried P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen.

              9.              Die klagenden Parteien würden ermächtigt, binnen 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils die auf die jeweiligen beklagten Parteien entfallenden Teile des Urteilsspruches auf Kosten der jeweiligen beklagten Partei mit fettgedruckter Umrandung und gesperrter Schrift der Namen im Nachrichtenteil einer Samstag-Ausgabe des "Kuriers", der "Neuen Kronen-Zeitung", der "Presse", der "Oberösterreichischen Nachrichten", des "Oberösterreichischen Tagblattes", des "Neuen Volksblattes", der "Kleinen Zeitung", der "Neuen Zeit", der "Südost-Tagespost", der "Tiror Tageszeitung", der "Neuen Tiroler Zeitung", der "Vorarlberger Nachrichten", der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung", der "Kärntner Tageszeitung", der "Salzburger Nachrichten", des "Salzburger Tagblattes" und der "Salzburger Volkszeitung" sowie im Werbeteil des Österreichischen Fernsehens und im Programm Österreich 3 des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen, wobei die Einschaltung in Rundfunk und Fernsehen an einem Dienstag und einem Samstag zu erfolgten hat.

Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Daß die Post gemäß § 14 PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen darf, bedeute nicht, daß sie dabei jeweils einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte; der Gesetzgeber habe vielmehr mit diesen Worten nur auf die durch andere Gesetze für solche Leistungen allgemein gezogenen Schranken hingewiesen. Das von den klagenden Parteien als Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) gelte nach herrschender Ansicht nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die von der Post gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 P***G im Namen und auf Rechnung der P*** erbrachten Leistungen im Postscheck- und im Postsparverkehr unterlägen nicht dem Kreditwesengesetz; der Leistungsverbund Post-P*** sei kein Zweigstellen- oder Filialsystem iS des § 10 Abs 1 Z 6 des Kreditwesengesetzes. Das gleiche gelte auch für die von der Post gemäß § 14 PostG - zulässigerweise - für die P*** freiwillig erbrachten Leistungen. Auch hier liege stets eine Tätigkeit im Namen und für Rechnung der P*** vor; die Postämter seien daher auch insoweit keine "Zweigstellen" der P***. Die Kritik der klagenden Parteien an der Höhe der von der P*** gemäß § 2 Abs 2 P***G, § 14 PostG dem Bund zu leistenden "angemessenen Vergütung" sei ; auch der Rechnungshof habe im Jahr 1983 nach sorgfältiger Prüfung der Gebarung der P*** keinen Anlaß zu einer Beanstandung dieser Vergütung und ihrer Angemessenheit gefunden.

Von einer gleichheitswidrigen Privilegierung der P*** könne keine Rede sein: Hinsichtlich der öffentilchen Abgaben unterliege sie seit dem 1.1.1978 weitgehend den gleichen Regeln wie die Sparkassen. Das Recht zum Führen des Bundeswappens sei für alle ausgegliederten Betriebe des Bundes typisch; es könne im übrigen auch anderen Unternehmungen verliehen werden. Gleiches gelte für die Vertretung der P*** durch die Finanzprokuratur. Die Bürgenhaftung des Bundes für alle Verbindlichkeiten der P*** sei eine notwendige Ergänzung der nur beschränkten Ausstattung der P*** mit Eigenkapital. Von besonderer Bedeutung sei hingegen, daß die P*** gemäß § 23 Abs 4 P***G zunächst 50 % ihres jährlichen bilanzmäßigen Reingewinnes und dann nach Auffüllung des Reservefonds ihren gesamten Reingewinn an den Bund abzuführen habe.

Die gemeinsame Werbung von Post und P*** sei wegen der zum Teil sogar zwingend angeordneten Zusammenarbeit dieser beiden Unternehmungen selbstverständlich; ein isoliertes Vorgehen wäre praktisch undurchführbar. Im übrigen seien Post und P*** seit nunmehr schon mehr als 100 Jahren einander in der öffentlichen Meinung nahestehende Begriffe.

Entgegen den Behauptungen der klagenden Parteien genieße die P*** bei den Post- und Fernmeldegebühren keine Sonderkonditionen; sie zahle der Post für ihre Kunden die gleichen gesetzlich festgelegten Gebühren wie jeder andere Benützer. Auch bei der Entrichtung der sogenannten "Bankplatzsteuer" komme dem Leistungsverbund Post-P*** keine spezifische Besserstellung oder gar Befreiung zu. Der - schon nach § 3 P***G (Verpflichtung zur kaufmännischen Wirtschaftsführung) zulässige - Erwerb der Aktienmehrheit an der damaligen "A*** Kunden-Kredit und Teilzahlungsbank registrierte Genossenschaft mbH" finde in § 5 Z 11 P***G idF der Novelle 1982 BGBl 1983/80 seine gesetzliche Deckung. Er sei vom Vorstand mit Zustimmung des Staatskommissärs beschlossen und vom Verwaltungsrat der P*** zustimmend zur Kenntnis genommen worden; auch der Rechnungshof habe darin keinen Anlaß zur Feststellung einer Gesetzesverletzung gesehen. Die Umwandlung dieser Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft sei vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 22.7.1977 genehmigt worden. Die von den klagenden Parteien beanstandete Firma "BANK DER Ö*** P***

AG" sei im Jahr 1978 entsprechend den Bestimmungen des § 4 des Aktiengesetzes gebildet und von der Aufsichtsbehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Im Jahr 1979 habe dann der Bundesminister für Finanzen eine Konzessionserweiterung bewilligt und die umfassende Änderung des Unternehmensgegenstandes (Erweiterung zur "Vollbank" iS des § 1 des Kreditwesengesetzes) zur Kenntnis genommen. Unrichtig sei auch die Behauptung der klagenden Parteien, daß beim Publikum - insbesondere durch den Wortlaut der Firma der P***-Bank - der irrige Eindruck einer Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten dieses Institutes entstehe. Die durch eine "gewisse vertrauenserweckende Gedankenverbindung zum Bund" hervorgerufene Annahme, der Bund werde, wenn nötig, sanierend eingreifen, sei unschädlich, entstehe doch ein solcher Eindruck bei allen direkt oder indirekt dem Bund zurechenbaren Betrieben. Von einem "Monopolmißbrauch" der Post könne schon deshalb keine Rede sein, weil ein solches Monopol nur für die Beförderungsaufgaben, nicht aber für "andere Leistungen" der Post iS des § 14 PostG bestehe.

Die Leistungen der Post für die P***-Bank beschränkten sich auf das Entgegennehmen von Kreditanträgen, das Prüfen der Vollständigkeit der Angaben und der Identität des Antragstellers sowie das Weiterleiten dieser Unterlagen. Die Post werde hier im Rahmen des § 14 PostG im Namen und für Rechnung der P***-Bank tätig; sie erhalte dafür eine angemessene Vergütung. Das gleiche gelte für die Zusammenarbeit der Post mit der B*** W***. Auch dieser Leistungsverbund unterliege der Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof.

Das zwischen der Post, der P*** und der P***-Bank bestehende Naheverhältnis habe der Gesetzgeber zum Teil zwingend angeordnet, im übrigen aber ausdrücklich gebilligt; wahrheitsgemäße Hinweise auf diese Verbindung entsprächen dem vom Gesetzgeber vorgegebenen System. Im übrigen sei ein solches besonderes Naheverhältnis zu Trägern der öffentlichen Verwaltung (Gebietskörperschaften usw) gerade bei Kreditunternehmungen und Sparkassen nicht selten; es sei keine Besonderheit des Leistungsverbundes Post - P*** - P***-Bank. Das gesamte System Post - P*** - P***-Bank sei wettbewerbsrechtlich wie folgt zu beurteilen: Die zentralen Merkmale dieses Systems - nämlich die rechtliche Existenz von Post - P*** - und P***-Bank, die Betätigung der Post für P*** und P***-Bank, die firmenrechtlichen Zusammenhänge zwischen Post - P*** - und P***-Bank sowie die gemeinsame Werbung dieser Institutionen - seien vom Gesetzgeber zum Teil ausdrücklich angeordnet, sonst aber zumindest vorgezeichnet worden. Der Gesetzgeber habe die Bildung dieses Systems nicht nur durch die Schaffung der entsprechenden Rechtsvorschriften ermöglicht; er habe es, wie die P***G-Novelle 1982 zeige, auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditunternehmungen als nicht wettbewersbeschränkend beurteilt und sogar noch weiter ausgebaut. Von einem Verstoß gegen § 1 UWG könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Dazu komme noch, daß die Bildung dieses Systems auch von der staatlichen Bankenaufsicht geprüft und in jedem einzelnen Schritt - insbesondere bei der Beteiligung der P*** an der P***-Bank, der Firmenänderung dieser Aktiengesellschaft und deren Erweiterung zur Vollbank - zur Kenntnis genommen und bewilligt wurde. Da bei dieser Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden (§ 5 Abs 1 Z 1, §§ 21, 25 des Kreditwesengesetzes) und es niemals zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei, hätten die beklagten Parteien berechtigt annehmen dürfen, daß dieses System - einschließlich der Betätigung der Post für die B*** W*** - nicht wettbewerbswidrig sei.

Punkt 5 des Urteilsantrages (Verpflichtung zur Firmenänderung) sei im übrigen nicht vollstreckbar: Die P***-Bank sei als Aktiengesellschaft gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage, ihre Firma zu ändern; dazu bedürfte es nämlich einer Satzungsänderung, welche den Gesellschaftern dieser Aktiengesellschaft obliegen würde. Auch die erstbeklagte P*** sei zu diesem Begehren passiv nicht legitimiert, weil sie keinen Einfluß darauf nehmen könne, welche Firma eine von ihr verschiedene juristische Person führt.

Die Behauptung der klagenden Parteien, daß Bedienstete der Post immer wieder amtliche Beziehungen oder Kenntnisse unter Verletzung ihrer Amtsverschwiegenheit für Zwecke der P*** und der P***-Bank mißbraucht hätten, sei unrichtig; dieser durch nichts begründete Vorwurf einer strafbaren Handlung (§ 310 StGB) müsse entschieden zurückgewiesen werden. Daß in Zivildienstbescheiden und gegenüber Sozialhilfeempfängern auf den erleichterten Zahlungsverkehr durch die P*** hingewiesen und Zahlungen nur auf ein P***-Konto überwiesen würden, entspreche dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung; diese Empfehlungen seien im übrigen vom Unterlassungsbegehren nicht umfaßt und daher nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das von den klagenden Parteien beanstandete Flugblatt vom Dezember 1984 sei eine rein persönliche Mitteilung des Viertbeklagten an seine Kunden gewesen; es sei weder auf Veranlassung noch auf Empfehlung einer der anderen beklagten Parteien und auch insbesondere nicht auf Veranlassung oder mit Billigung des zuständigen Postamtsleiters geschrieben worden. Der Inhalt dieses Flugblattes enthalte keine unrichtigen Behauptungen; er sei nicht geeignet, zum Nachteil der klagenden Parteien oder zum Vorteil der beklagten Parteien zu 1. bis 3. in deren Wettbewerb einzugreifen. Da die Klage erst fünf Monate später eingebracht wurde und eine Wiederholung der beanstandeten Vorgangsweise nicht zu befürchten sei, fehle es auch an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Das Begehren der klagenden Parteien auf Veröffentlichung des Urteilsspruches in 17 Printmedien sowie im Hörfunk und im Fernsehen sei in diesem Ausmaß exzessiv und in keiner Weise gerechtfertigt. Zur Höhe der von der P*** gemäß § 14 PostG und § 2 Abs 2 P***G für die Leistungen der Postverwaltung zu zahlenden "angemessenen Vergütung" haben die Parteien im Zuge des Verfahrens erster Instanz noch folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:

Nach Ansicht der klagenden Parteien könne vom Standpunkt des Wettbewerbsrechtes nur ein Betrag als "angemessen" bezeichnet werden, wie ihn die P*** unter Marktbedingungen aufzuwenden hätte, um den gleichen betriebsorganisatorischen Vorteil zu erzielen, den sie durch die Inanspruchnahme der Postverwaltung erreiche. Wie sich aus dem Bundesfinanzgesetz 1986 ergebe, habe der letzte vereinnahmte Erfolg ("Vergütung der Ö*** P***") im Jahre

1984 rund 285 Millionen S betragen. Selbst wenn dieser Betrag tatsächlich gezahlt worden wäre, könne dabei von einer "angemessenen" Vergütung keine Rede sein: Da der Betrieb einer Ein-Mann-Bankfiliale jährlich etwa S 600.000 koste und jedes Postamt zumindest die Funktion einer solchen Filiale ausübe, müßte das angemessene Entgelt schon unter diesem Gesichtspunkt 1,5 Milliarden S betragen. Darüber hinaus müßten aber in diesem Zusammenhang auch noch die weiteren Leistungen der Post für die P*** veranschlagt werden: Die Postverwaltung stelle der P*** nicht nur ihre Postämter als Filialnetz, sondern außerdem auch noch jeden einzelnen Briefträger als Mitarbeiter zur Verfügung. Sie überlasse ihr Werbeflächen zur Anbringung von Hinweisschildern, Wandtafeln und Plakaten, lege Werbematerial öffentlich auf und kennzeichne alle Postämter, Postautobusse und sonstigen Kraftfahrzeuge mit "P***"-Aufschriften. Sie trete mit der P*** gemeinsam werbend auf, stelle ihr ohne besonderes Entgelt die schon vorhandenen EDV-Einrichtungen zur Verfügung und ermögliche ihr durch die Überlassung des entsprechenden Datenmaterials eine entsprechend offensive Geschäftspolitik. Schließlich brauche die P*** auch nicht, wie andere Geldinstitute, die sogenannte "Bankplatzsteuer" zu zahlen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre nach Ansicht der klagenden Parteien für alle von der Postverwaltung der P*** erbrachten Leistungen eine jährliche Vergütung von zumindest 2 Milliarden S als angemessen zu bezeichnen. Dazu komme aber noch ein weiterer Betrag von 500 Millionen S, weil die Post ähnliche Leistungen wie für die P*** auch für die P***-Bank und für die B*** W*** erbringe, ohne hiefür irgendeine Vergütung zu erhalten. Der Umfang der von der Postverwaltung im Geschäftsjahr 1985 für die P***, die P***-Bank und die B*** W***

erbrachten Leistungen - Einzahlungen Girokonto, Abhebungen Girokonto, Sparbuchtransaktionen, Valutentransaktionen, Erledigung von Kreditanträgen, Eröffnung von Prämiensparbüchern, Sparbriefverkauf, Gehaltskonteneröffnung, Vermittlung von Bausparverträgen, Einlösung von Fremdschecks - und damit die Höhe der hiefür an die Postverwaltung zu entrichtenden "angemessenen Vergütung" sei mit rund 4 Milliarden S zu beziffern. Da sowohl die Postverwaltung als auch die P*** jede Angabe über die tatsächliche Höhe der Zahlungen verweigerten, werde die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens über den wirtschaftlichen Wert der von der Post für die P***, aber auch für die P***-Bank und für die B*** W*** erbrachten

Leistungen beantragt. In diesem Zusammenhang wolle der Postverwaltung gemäß § 303 ZPO aufgetragen werden, alle iS des § 2 Abs 2, zweiter Halbsatz, P***G mit der Post getroffenen Abmachungen und darüber hinaus alle - ohne gesetzliche Grundlage - mit der P***-Bank und der B*** W*** getroffenen Abmachungen über solche Vergütungen vorzulegen.

Die beklagten Parteien lehnten eine solche Urkundenvorlage ab, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Eine Vorlagepflicht nach § 304 ZPO bestehe nicht; die in Betracht kommenden Urkunden unterlägen vielmehr dem Amts-, Geschäfts- bzw Bankgeheimnis iS des § 305 Z 4 und 5 ZPO und des § 23 des Kreditwesengesetzes. Nach Ansicht der beklagten Parteien habe sich die dem Bund zu zahlende jährliche Vergütung nicht am Marktwert der erbrachten Leistungen, sondern iS des § 2 Abs 2 Satz 2 P***G ("....nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten") ausschließlich an den - innerhalb einer gewissen Bandbreite durch Vereinbarung zu konkretisierenden - Kosten zu orientieren, die der Post durch eine solche Übernahme von Leistungen entstehen. Die von den Klägern angestellten Berechnungen über Stückzahlen und Stückkosten der von der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** erbrachten Leistungen beruhten auf

willkürlichen Annahmen; davon abgesehen, könnten die im Bereich von Universalbanken gewonnenen Vergleichsdaten auf den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsverbund Post - P*** nicht übertragen werden. Tatsächlich werde die sogenannte "Postvergütung" so ermittelt, daß alle Leistungen der Post in Zeiteinheiten gemessen und die in Minuten ausgedrückte Summe aller innerhalb eines Jahres erbrachten Leistungen der Post für P***-Dienste durch die - gleichfalls in Minuten errechnete - Jahresarbeitszeit eines Postbediensteten dividiert werde; auf diese Weise komme man zu einer fiktiven Anzahl der für die P*** arbeitenden Postbediensteten und damit - durch Multiplikation mit dem Jahresgehalt eines Postbediensteten der Dienstklasse V/2 - zu einem Basisbetrag für die jährliche Postvergütung. Diese sei für 1985 mit 390 Millionen S, für 1986 mit 400 Millionen S, für 1987 mit 460 Millionen S, für 1988 mit 475 Millionen S und für 1989 mit 500 Millionen S vereinbart worden. Außerdem würden von der P*** noch die gesetzlichen Porto- und Telefonkosten gezahlt, Sachleistungen wie die Ausstattung von Postämtern mit Möbeln, die Kleidung von Schalterbediensteten usw erbracht sowie Geldbelohnungen an Postbedienstete gezahlt und Zahlungs- und Werbeaufwände bestritten. Der Gesamtbetrag dieser Leistungen mache im Jahr rund 100 Millionen S aus. Außerdem nehme die Post für die Leistungskategorie "P***-Anweisung" jährlich rund 210 Millionen S an gesetzlichen Postgebühren ein.

Auf diese Weise sei von der P*** (für sich und die P***-Bank) und von der B*** W*** dem Bund im Jahr 1984 ein Betrag von 380 Millionen S gezahlt worden; für 1985 sei eine Vergütung von 390 Millionen S ausgewiesen, für 1986 eine solche von 400 Millionen S vorgesehen. Alle diese Beträge erhöhten sich noch durch bare Zusatzleistungen sowie Sachleistungen (für die Ausstattung der Postämter udgl). Nicht nur der Rechnungshof, sondern auch der Bundesminister für Finanzen als oberste Kontroll- und Aufsichtsbehörde nach § 4 P***G und § 25 Kreditwesengesetzes hätten diese Vergütung geprüft und keinen Grund zu einer Beanstandung gefunden. Eine innerhalb des vom Gesetz eingeräumten Spielraumes gesetzeskonform vereinbarte und von den zuständigen höchsten Kontrollinstanzen geprüfte und positiv begutachtete Vergütung könne aber nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG als grob unangemessen und damit sittenwidrig beurteilt werden.

Außer Streit wurden gestellt

              a)              die von den beklagten Parteien im Schriftsatz ON 29 angeführten tatsächlichen Stückzahlen der von der Post im Jahr 1985 erbrachten Leistungen (ON 30 S 157) und

              b)              die Richtigkeit der von den beklagten Parteien in ON 29 behaupteten Zahlen über die Höhe der von der P*** für das Geschäftsjahr 1985 an den Bund geleisteten Vergütung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.5.1986 (ON 14 S 102) haben die klagenden Parteien mit dem Viertbeklagten Ruhen des Verfahrens vereinbart, nachdem der Viertbeklagte erklärt hatte, im Fall einer Fortsetzung des Verfahrens einen allfälligen Verjährungseinwand nicht auf dieses Ruhen zu stützen. Das Erstgericht wies die Klage ohne Aufnahme von Beweisen ab. Das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG gelte nach herrschender Ansicht nur für die Hoheitsverwaltung. Die nichthoheitliche, vielfach als "Privatwirtschaftsverwaltung" bezeichnete Verwaltung werde hingegen seit Jahrzehnten ohne gesetzliche Determinierung ausgeübt; ihre gesetzlichen Schranken finde sie einerseits im Bundesfinanzgesetz, welches bestimmte Geldbeträge für bestimmte Aufgaben zur Verfügung stelle, andererseits in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Daß die Post gemäß § 14 PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen dürfe, besage nur, daß sie sich in diesem Fall ebenso an die bestehenden Gesetze halten müsse wie jeder andere, der solche Leistungen erbringt.

Da der Bund gemäß § 1 Abs 2 P***G für alle Verbindlichkeiten der P*** als Bürge und Zahler hafte, auf den Abschluß der einzelnen Geschäfte aber keinen Einfluß habe (§ 3 Abs 3 P***G) und dem Staatskommissär gemäß § 4 Abs 2 P***G gegen

gesetz-

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten