TE OGH 1990/1/9 10ObS412/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Alfred Klair (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maximilian S***, Pensionist, 1070 Wien,

Mariahilferstraße 128/3, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER Ö*** E***, 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52,

diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1989, GZ 31 Rs 155/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Feber 1989, GZ 24 Cgs 513/88-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten, wurden vom Berufungsgericht nicht für gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 uva). Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil darin nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird. Inhaltlich werden auch zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache die schon vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E19629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00412.89.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19900109_OGH0002_010OBS00412_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten