TE OGH 1990/1/23 10ObS306/89

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Rudda (AG) und Anton Liedlbauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold D***, Pensionist, 8043 Graz, Maria Troster-Straße 111, vertreten durch Dr.Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juli 1989, GZ 8 Rs 77/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.April 1989, GZ 33 Cgs 40/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 24.11.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 21.2.1923 geborenen Klägers vom 11.2.1988 auf Gewährung einer Alterspension gemäß § 270 iVm § 253 ASVG ab. Da bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ... vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestanden habe und seit deren Stichtag keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben worden seien, gebühre dem Kläger nach § 253 Abs 2 ASVG seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres bereits die bisherige Leistung als Alterspension im bisherigen Ausmaß.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete der Kläger, daß er durch die Weitergewährung im Ausmaß der bisherigen vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer benachteiligt wäre, weil diese Leistung unter Zusammenrechnung von 349 österreichischen und 215 deutschen Versicherungsmonaten nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit gewährt worden sei. Der Kläger wäre daher auf Dauer schlechter gestellt als ein Pensionist mit gleichvielen nur österreichischen Versicherungszeiten. Hätte der Kläger neben seinen österreichischen Versicherungsmonaten keine deutschen Versicherungsmonate erworben, bekäme er eine ungekürzte Alterspension von 10.784,70 S und nicht wie bisher von 9.969,60 S. Wegen dieses "paradoxen Ergebnisses" regte der Kläger schon in erster Instanz ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der "bezughabenden Bestimmungen" durch den Verfassungsgerichtshof an. In der Hauptsache begehrte er eine monatliche Bruttopension gemäß § 270 iVm § 253 ASVG von 10.784,70 S ab 11.2.1988.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie räumte ein, daß der Kläger ab 21.2.1988 auch ohne Berücksichtigung der deutschen Versicherungsmonate Anspruch auf eine österreichische Alterspension hätte. Eine österreichische Vollpension würde ihm aber nach Art 30 Abs 1 des zit Abk nur gebühren, wenn er keinen Anspruch auf das ihm seit 1.3.1986 wegen Vollendung des 63. Lebensjahres gewährte deutsche Altersruhegeld hätte. Die Voraussetzungen des Art 31 des zit Abk lägen nicht vor, doch gebührten dem Kläger die österreichischen Pensionssonderzahlungen im Ausmaß der österreichischen Vollpension.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es den unbestrittenen Sachverhalt ebenso beurteilte wie die beklagte Partei. In der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Klagestattgebung gerichteten Berufung verdeutlichte der Kläger seine Rechtsansicht dahin, daß die österreichische Teilpension, die aufgrund der Erreichung des Pensionsalters in eine Alterspension überzugehen habe, ohne Einrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Versicherungszeiten nur aufgrund der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten zu berechnen wäre. Aufgrund des SozSiAbkBRD würden die 349 österreichischen Versicherungsmonate wegen der zusätzlichen deutschen Versicherungszeiten auf ca 306 Monate verkürzt. Diese Benachteiligung rechtfertige es, die Verfassungsgemäßheit des zit Abk überprüfen zu lassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Der Berufungswerber habe nicht bekämpft, daß § 253 Abs 2 ASVG einer Neufestsetzung seiner Alterspension entgegenstehe. In seinen Ausführungen gegen das SozSiAbkBRD berücksichtige er nicht, daß er neben der österreichischen Teilpension auch eine deutsche Rente beziehe und daß die Summe dieser Leistungen eine österreichische Vollpension übersteige. Er sei daher durch dieses Abk nicht schlechter gestellt als ein Versicherter, der nur österreichische Versicherungszeiten habe. Habe jemand nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Anspruch auf eine Pension (Rente) und wäre diese höher als die Summe der nach Art 27 Abs 4 errechneten Leistungen, so habe der Träger dieses Vertragsstaates nach Art 31 Abs 1 seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Art 27 Abs 4 errechneten Leistungen und der Pension (Rente), die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung des die Pensions(Renten)versicherungen betreffenden Kap 3 des Abk allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren. Dadurch sei gesichert, daß ein österreichischer Pensionist jedenfalls eine Pension in der Höhe der österreichischen Vollpension erhalte. Deshalb bestünden keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des erwähnten Abkommenskapitels.

Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder die Verfassungsgemäßheit des SozSiAbkBRD durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. Der Revisionswerber stützt sein Rechtsmittel im wesentlichen darauf, daß das Abk gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. (Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)

Besteht - wie beim Kläger - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt nach § 253 Abs 2 die vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag fürdie vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden. Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw 60. Lebensjahres Anspruch auf Invaliditätspension bzw auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, was beim Kläger nicht zutrifft, gebührt nach Abs 3 leg cit die Invaliditätspension bzw die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß. Die beiden seit 1.1.1988 geltenden zit Absätze wurden durch Art IV Z 11 lit a und b der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 eingefügt. Sie ersetzen den bis dahin geltenden Abs 2 des § 253. Danach galt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des

65. bzw 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Invaliditätspension bestand. Von diesem Zeitpunkt ab gebührte die Invaliditätspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

Nach der RV zur zit Nov, 324 BlgNR 17. GP 33, 34 (zit auch in MGA ASVG 49. ErgLfg 1196/7, 1196/8) soll im Falle des Abs 2 eine Antragstellung auf Zuerkennung einer Alterspension nicht mehr notwendig und auch nicht mehr zulässig und diese ab Vollendung des Anfallsalters gleich hoch wie die bisherige Pension sein. Auch der Hauptverband vertrat in seiner in MGA

ASVG 49. ErgLfg 1196/8, 1196/9 wiedergegebenen Empfehlung vom 25.10.1988 die Meinung, daß in diesen Umwandlungsfällen kein Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension zu stellen sei. In den Fällen des § 253 Abs 2 und Abs 3 handelt es sich also um die mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditäts- oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes (so auch Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 359).

Da vom Kläger seit dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden, gebührt ihm diese vorzeitige Alterspension nach dem eindeutigen § 253 Abs 2 ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als Alterspension in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß

Seine auf eine Alterspension in einem höheren Ausmaß gerichtete Klage wurde daher von den Vorinstanzen schon deshalb ohne Rechtsirrtum abgewiesen.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben, ohne daß auf die Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof nach dem (gemäß Art 140a B-VG anzuwendenden) Art 140 leg cit die Prüfung des SozSiAbkBRD zu beantragen, näher einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00306.89.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19900123_OGH0002_010OBS00306_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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