TE OGH 1990/1/23 10ObS415/89

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Rudda (AG) und Anton Liedlbauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans-Dieter N***, Alpfahrt 39, 5500 Bischofshofen, vertreten durch Dr.Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***

DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.September 1989, GZ 12 Rs 106/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.Februar 1989, GZ 17 Cgs 159/88-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden.

Die Lage des Wohnortes des Versicherten ist für die Frage, ob er invalide ist, ohne Bedeutung. Ist der Versicherte imstande, die unter den üblichen Bedingungen erforderlichen Anmarschwege zurückzulegen - und dies ist bei der Möglichkeit, Fußwege von einem Kilometer zu bewältigen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen der Fall -, liegt unabhängig von der Lage des Wohnortes im konkreten Fall ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt aus diesem Grund nicht vor, mögen auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einer täglichen Zurücklegung des Weges zum Arbeitsplatz und diesem Wohnort entgegenstehen. In diesem Fall ist vom Versicherten zu verlangen, daß er, soferne nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im allgemeinen gegeben sind (SSV-NF 1/20). Solche medizinischen Gründe, die eine Wohnsitzverlegung oder Pendeln hindern, müssen im Gesundheitszustand des Versicherten selbst gegeben sein. Dafür besteht im vorliegenden Fall kein Hinweis. Die besondere Betreuung naher Angehöriger an einem besonders ausgestatteten Wohnsitz kann bei der Beurteilung der Invalidität eines Versicherten keine Berücksichtigung finden.

Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E19640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00415.89.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19900123_OGH0002_010OBS00415_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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