TE OGH 1990/1/25 8Ob656/88

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna F***, Geschäftsfrau, 5360 St.Wolfgang, Sternallee 196, vertreten durch Dr.Franz Bixner, Dr.Franz Kreibich und Dr.Walter Brandl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei DDr.Rolf R.S***, Rechtsanwalt, 4802 Ebensee, Hauptstraße 21, vertreten durch Dr.Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 3,166.082,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1988, GZ 6 R 327/87-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 5. Oktober 1987, GZ 6 Cg 422/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 32.082,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.043,90 USt.) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erhebt gegen den Beklagten als ihrem ehemaligen Rechtsvertreter Schadenersatzansprüche in der Höhe von zuletzt S 3,166.082,-- s.A. und begehrt weiters die Feststellung seiner Haftung für künftige Schäden mit der Begründung, er habe es verabsäumt, sie vor der Unterfertigung von Urkunden betreffend die Haftungsübernahme für Verbindlichkeiten des Ing.F*** gegenüber Dipl.Ing.P*** zu warnen, obwohl die schlechten finanziellen Verhältnisse des Ing.F*** hätten bekannt sein müssen. Insbesondere habe der Beklagte mangelnde Beratung vor Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde vom 10.4.1978 zu vertreten. Der Beklagte beantragte Klageabweisung, wendete aus dem Titel des ihm durch eine Strafanzeige der Klägerin erwachsenen Verdienstentganges eine Gegenforderung von S 5,500.000,-- bis zur Höhe der Klageforderung ein und behauptete, die Klägerin habe als erfahrene Geschäftsfrau gewußt, worauf sie sich durch die gemeinsam mit Ing.F*** - mit dem sie schon lange vor dem Beklagten bekanntgeworden sei - unternommenen Rechtsgeschäfte einlasse. Dagegen habe der Beklagte den Inhalt dieser Rechtsgeschäfte nicht wissen können. Als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der G***-H*** Gesellschaft mbH habe sie damit gerechnet, nach dem Verkauf dieses Hotels die offenen Kredite zurückzahlen zu können und habe gemeinsam mit Ing.F*** den Beklagten mit der Verfassung der Pfandbestellungsurkunde und deren grundbücherlichen Eintragung betraut. Eine sodann eingebrachte Hypothekarklage habe dazu gedient, gleichzeitig mit einer besseren Sicherstellung die Zwangsvollstreckung hinauszuschieben, indem der Beklagte seinen Einfluß auf Dipl.Ing.P*** im Sinne einer Stundung habe geltend machen sollen. Da die Klägerin den Klagebetrag der Hypothekarklage tatsächlich schuldig gewesen sei, könne ihr hieraus keinesfalls ein Schaden erwachsen sein. Sie habe auch anläßlich der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde vom 5.4.1978 auf ausdrückliches Befragen erklärt, den in dieser Urkunde angegebenen Betrag von 5,6 Millionen Schilling zu schulden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte ua fest, daß die Klägerin schon aus gemeinsam mit Ing.F*** im blinden Vertrauen auf dessen wirtschaftliche Projekte eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der H***- UND G*** AG sowie gegenüber Walter D*** bzw Dipl.Ing.P*** und seiner Firmengruppe zum 5.4.1978 jenen Betrag schuldete, welcher sodann im Anerkenntnis der Klägerin aufscheint und worüber schließlich ein Versäumungsurteil erging. Der Beklagte hat sie vor diesen Verpflichtungen gewarnt, eine Erörterung der einzelnen Beträge aber nicht vorgenommen, zumal er hiezu auch gar nicht imstande gewesen wäre. Diesbezüglich hatten Besprechungen zwischen Ing.F*** und der Klägerin einerseits und Dipl.Ing.P*** andererseits stattgefunden. Der Beklagte hätte die Klägerin vom Eingehen dieser letztlich ohnehin nur mehr deklarativen Verpflichtungen nicht abhalten können.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe dem Beklagten abgesehen vom Vorwurf einer Doppelvertretung weder nach den Bestimmungen des ABGB über das Mandat noch nach jenen der RAO eine Sorgfaltsverletzung als Rechtsanwalt nachzuweisen vermocht. Durch die Doppelvertretung sei allein schon deshalb kein Schade entstanden, weil eine materielle Schuldverpflichtung in der im Anerkenntnis angeführten Höhe bereits bestanden habe. Das Berufungsgericht hielt weder die Verfahrens- und Beweis- und Tatsachenrüge noch die Rechtsrüge der Klägerin für gerechtfertigt. Es übernahm nach teilweiser Beweiswiederholung die erstgerichtlichen Feststellungen (S. 12) und verwies darauf, daß die Klägerin im Berufungsverfahren eine Schuld des Beklagten an der Entwicklung des Schadens in den Jahren 1975 bis 5.4.1978 gar nicht mehr behaupte. Sei durch die Unterfertigung des Anerkenntnisses und der folgenden Urkunden kein Schade eingetreten, weil die Urkunden nur die bereits bestehenden materiellen Schuldverpflichtungen wiedergäben, dann fehle es am Schaden, welchen die Klägerin hätte beweisen müssen. Unbekämpft stehe fest, daß sie mit dem Beklagten erst zu einem Zeitpunkt in Kontakt getreten sei, als sie sich bereits gegenüber der H***- UND G*** AG Wien zur Aufnahme eines Kredites von 42 Millionen Schilling bereit gefunden und damit den Rechtsfolgen eines derartigen Vertrages unterworfen gehabt habe. Diese und ähnliche Umstände, wie sie sich nach den im einzelnen behandelten Beweisergebnissen herausgestellt hätten, zeigten die richtige Relation für die Gewichtung der Vorgänge des Jahres 1978, an denen der Beklagte sodann beteiligt gewesen sei, auf. Ein Rechtsanwalt habe zwar seine Klienten über die Rechtsfolgen der von ihnen errichteten Verträge und der von ihnen abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen grundsätzlich juristisch umfassend zu beraten, vor Risken zu warnen, für Sicherheiten zu sorgen und gegebenenfalls auch wirtschaftliche Nachteile durch seine Beratung abzuwenden. Soweit seine Tätigkeit nur einen Teilabschnitt einer langfristigen Entwicklung bilde und sich diese auch in einem bestimmten abgezirkelten Rahmen abzeichne, bestimme dies den Umfang seiner Verpflichtungen. Sei ein Vertrag von den Parteien bereits errichtet worden und wollten sie ihn nur noch in entsprechende Form gießen, so habe der Vertragserrichter in der Regel nur die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen der Parteien seien zu berücksichtigen, soweit dies möglich und zumutbar sei. Auf Willensentschlüsse habe der Anwalt nicht einzuwirken, sondern bloß negative Möglichkeiten aufzuzeigen. Der Vertragserrichter könne den Parteien nicht Vorsicht wider ihren Willen aufzwingen. Er sei ihr Berater, nicht aber ihr Sachwalter. Vorliegendenfalls wäre der Beklagte wohl überfordert gewesen, hätte er sich alle Unterlagen aus der Sphäre des Ing.F*** und der Klägerin einerseits und der Buchhaltung des Dipl.Ing.P*** und der von diesen vertretenen Gesellschaften andererseits vorlegen lassen, um festzustellen, ob die Verpflichtungserklärungen der Klägerin, die Pfandbestellungsurkunde usw in allen Details der damals bestandenen materiellrechtlichen Verpflichtung entsprach. Bezüglich der Doppelvertretung sei nicht nur auf den schließlich im Wiederaufnahmsverfahren geschlossenen Vergleich zu verweisen, sondern auch darauf, daß es sich bei der Klage, über die schließlich ein Versäumungsurteil erging, um eine Hypothekarklage gehandelt habe, also um die Realisierung eines Pfandrechtes, für welches bereits eine Vertragsurkunde als Grundlage bestanden habe, bei deren Errichtung durch den Beklagten als Schriftenverfasser jedenfalls das Verbot materieller Doppelvertretung nicht verletzt worden sei. Soweit diese Urkunde auch der Hypothekarklage zugrundeliege, sei damit kein Schaden herbeigeführt worden.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Klägerin eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung, allenfalls auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung. In der Mängelrüge wirft die Revisionswerberin dem Berufungsgericht vor, sich mit den im einzelnen genannten Beweisfragen und Widersprüchlichkeiten nicht auseinandergesetzt und insbesondere auf die Ergebnisse eines anderen Prozesses nicht entsprechend Bedacht genommen zu haben. Eine dort angestellte Abrechnung hätte das Berufungsgericht zumindest bedenklich stimmen und es davon abhalten müssen, die in diesem Verfahren vom Erstgericht getroffene Feststellung zu übernehmen, daß die Klägerin bereits am 5.4. bzw. 10.4.1978 "einen Betrag von S 5,352.000,-- schuldig gewesen" sei. Das Berufungsgericht habe auch gerügte erstgerichtliche Verfahrensmängel nicht behoben und eine Erörterung weiterer im Zusammenhang mit erstgerichtlichen Feststellungen aufgeworfene Beweisfragen für entbehrlich gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen werden einerseits angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel geltend gemacht, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Falle eine neuerliche Rüge in dritter Instanz ausgeschlossen. Zum anderen richtet sich der Angriff der Revisionswerberin zur Gänze gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage eines Berufungswerbers überhaupt nicht befaßt hat, ist sein Verfahren mangelhaft. Ob und inwieweit sich das Berufungsgericht mit den einzelnen Beweisergebnissen oder gar den Ergebnissen eines anderen Prozesses ausdrücklich auseinandersetzt oder eine nähere Erörterung bestimmter Einzelfragen für entbehrlich hät, fällt in den Rahmen seiner in dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigung. Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht eine teilweise Beweiswiederholung durch Vernehmung der Klägerin und nunmehrigen Revisionswerberin durchgeführt und auf den Seiten 6 bis 12 seiner Entscheidung dargelegt, warum es die erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt. Von einer unzureichenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung kann somit nicht die Rede sein. Der Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 aF ZPO liegt somit nicht vor.

Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Feststellung, sie habe das Klagebegehren "mehrfach einschränken müssen", führt aber sodann selbst aus, daß eine zweimalige Klageeinschränkung erfolgt sei. Weiters rügt sie die berufungsgerichtliche Ausführung, Dr.P*** habe für sie "die Wiederaufnahme des Verfahrens (gemeint zu C 1067/78) erreicht"; der diesbezügliche Akt C 670/79 des Bezirksgerichtes Ischl ergebe aber lediglich, daß verhandelt und sodann ein Vergleich geschlossen worden sei. Der Richter habe keinen Zweifel offen gelassen, daß keine gerechtfertigten Wiederaufnahmsgründe vorlägen. Davon, daß der Klägerin "die Wiederaufnahme gelungen" sei, könne somit nicht die Rede sein. Mit diesen Ausführungen wird das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 aF ZPO schon deswegen nicht aufgezeigt, weil diese Bestimmung eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit voraussetzt. Die Frage, ob in einem anderen Prozeß ein Wiederaufnahmsverfahren allenfalls gelungen wäre oder nicht, hatte für den vorliegenden Prozeß aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung.

In der Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die berufungsgerichtliche Ansicht, die dem Beklagten vorgeworfene Doppelvertretung sei unerheblich, weil hiedurch kein Schaden entstanden sei. Tatsächlich habe der Beklagte eine Klage gegen sie eingebracht und sie dazu bestimmt, ein Versäumungsurteil ergehen zu lassen. Ein anderer Rechtsvertreter hätte bestritten, sodaß im anschließenden Prozeß die materielle Rechtslage geprüft worden wäre. Diese dem Beklagten vorzuwerfenden Umstände rechtfertigten im vorliegenden Verfahren eine Umkehr der Beweislast und somit habe der Beklagte zu beweisen, daß der Schaden auch ohne sein Dazwischentreten entstanden wäre. Darüberhinaus verkenne das Berufungsgericht die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Der Beklagte sei jahrelang als Anwalt des Ing.F*** mit undurchsichtigen finanziellen Transaktionen befaßt gewesen und habe sich daher in einer Interessenkollision befunden, sodaß er nach den Standesvorschriften sein Mandat gegenüber der Klägerin hätte zurücklegen müssen. Da er jahrelang auch Vertreter des Dipl.Ing.P*** gewesen sei, habe er dessen in einem Vorprozeß verfaßte Aufstellung genau überprüfen müssen. Zufolge dieser Unterlassung sei er gemäß den §§ 1295, 1299 und 1300 ABGB schadenersatzpflichtig. Dieses Vorbringen der Revisionswerberin übergeht zur Gänze die vom Berufungsgericht übernommenen erstrichtgerichtlichen Feststellungen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten als ihr Vertreter materiellrechtlich bereits den Betrag schuldete, zu dessen Bezahlung sie schließlich verurteilt wurde, daß der Beklagte gar nicht imstande gewesen wäre, die der Schuldverpflichtung zugrundeliegenden Beträge im einzelnen zu erörtern, zumal die Klägerin keine näheren Angaben machen konnte, aber ausdrücklich erklärte, der Vertragsabschluß sei ihr wohlüberlegter Wille sowie, daß sie der Beklagte ohnehin auf die Folgen hinwies (S 17 des erstgerichtlichen Urteiles). Weiters, daß sich die Klägerin, welche der Beklagte ohnehin gewarnt hatte, vom bloß förmlichen, also ohnehin nur mehr deklarativen Anerkenntnis dieser Schuld gar nicht hätte abhalten lassen.

Daraus folgerten die Vorinstanzen zu Recht, daß die Klägerin aus der folgenden Unterfertigung des Anerkenntnisses und der weiteren Urkunden kein Schaden mehr entstehen konnte, zumal eben die diesen zugrundeliegenden materiellen Schuldverpflichtungen bereits bestanden. Gleiches gilt für die vom Beklagten nach Absprache mit der Klägerin erhobene Hypothekarklage, weil mit dieser nur das bereits die Klägerin belastende, die genannten Schuldverpflichtungen betreffende Pfandrecht realisiert wurde. Handelte es sich somit aber um materiellrechtlich tatsächlich bestehende Schuldverpflichtungen der Klägerin, dann hätte auf der Grundlage der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens eine Bestreitung im Prozeß nur zur Feststellung dieser materiellrechtlichen Schuldverpflichtungen und zur Verurteilung der Klägerin führen können.

Demgemäß kommt es aber darauf, ob sich der Beklagte in einer Interessenkollision befand, ob ihm eine Doppelvertretung zur Last fällt, und ob er die Vertretung der Klägerin mit aller von ihm als Anwalt zu fordernden Sorgfalt durchgeführt hat oder ob ihm Unterlassungen vorzuwerfen sind, nicht an. Alle diese vorgeworfenen Verhaltensweisen waren nicht geeignet, einen Schaden der Klägerin herbeizuführen. Ist kein über die bereits bestehende Schuldverpflichtung der Klägerin hinausgehender Nachteil eingetreten, dann liegt keine Schädigung der Klägerin durch den Beklagten vor. Eine Frage der Beweislastumkehr nach § 1299 ABGB stellt sich daher nicht.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E19821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00656.88.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19900125_OGH0002_0080OB00656_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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